Urteil vom Amtsgericht Essen - 17 C 226/12
Tenor
Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landgericht Essen eingelegt - 10 S 24/13!
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung von vorschussweise geleistetem Anwaltshonorar sowie auf Schadensersatz geltend.
3Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Am 03.05.2012 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Vollmacht wegen Ansprüchen aus zahnärztlicher Behandlung gegen Herrn Dr. T und überwies dem Beklagten einen Honorarvorschuss in Höhe von 1.000 €. Zuvor hatten zwei Telefonate zwischen den Parteien stattgefunden, am 16.04.2012 und 02.05.2012, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am 18.04. hatte die Klägerin zudem zwei Leitz-Aktenordner mit Unterlagen bei dem Beklagten abgegeben. Mit Schreiben vom 25.04.2012 hatte der Beklagte den Eingang der Unterlagen bestätigt und ausgeführt, dass nach einer ersten und groben rechtlichen Überprüfung Ansatzpunkte für zahnärztliche Behandlungsfehler bestünden, die am besten durch neutrale Sachverständige überprüft werden sollten, wofür die Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens durch den medizinischen Dienst erbeten werden könnte. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von mindestens 50.000 € erfahrungsgemäß nicht zu realisieren seien und vorläufig zur Bezifferung des Kostenvorschusses von einem Gegenstandswert von 20.000 € ausgegangen werden solle. Die Klägerin hatte dieses Schreiben an den Beklagten mit einer handschriftlichen Anmerkung zurückgesandt, wonach nach erneutem telefonischen Gespräch vom 02.05.2012 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von weit über 20.000 € möglich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.04.2012 mit dem handschriftlichen Zusatz der Beklagten (Blatt 114 – 115 der Akte) Bezug genommen.
4Mit Schreiben vom 06.07.2012 kündigte der Beklagte das Mandatsverhältnis wegen Beleidigung unter Bezugnahme auf zwei Telefonate vom 05.07.2012, sandte der Klägerin die ihm überlassenen Unterlagen zurück und erteilte ihr eine Kostenrechnung über 249,90 €, deren Summe er mit dem bereits gezahlten Vorschuss von 1.000 € verrechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kündigung vom 06.07.2012 (Blatt 81 der Akte) und die Rechnung vom 06.07.2012 (Blatt 28 der Akte) Bezug genommen.
5Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht zur Abrechnung einer Beratungsgebühr nach § 34 RVG, insbesondere nicht nach dem Höchstsatz berechtigt. Es habe weder eine persönliche noch eine telefonische Beratung stattgefunden. An einer telefonischen Beratung sei sie auch nicht interessiert gewesen, sondern habe auf einem Termin bestanden. Telefonisch sei lediglich zweimal über die Anzahlung von 1.000 € und über die Vollmacht gesprochen worden. Das Thema Gutachten sei lediglich mit zwei Sätzen angesprochen und auf einen späteren Besprechungstermin verschoben worden. Das Einholen eines Gutachtens durch die Krankenkasse habe sie sofort abgelehnt. Der Beklagte habe immer nur verschiedene Sachen angesprochen, bei denen sie dann Einspruch eingelegt habe und gesagt habe, dass das noch geklärt werden müsse. In Folge der zu Unrecht erteilten Rechnungen seien ihr Kosten für Kopien und Post in Höhe von 56,24 €, Kosten für Arbeitsaufwand in Form von Schreibarbeit und Laufgängen in Höhe von 300 € sowie eine Aufwands- und Kostenentschädigung für Fahrten nach Essen am 19.09.2012 und 27.09.2012 in Höhe von jeweils 50 € entstanden.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 716,14 € zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe in einem ersten Telefonat am 16.04.2012, dass 15-20 Minuten gedauert habe, umfangreich den zu Grunde liegenden Sachverhalt geschildert. Er habe ihr sodann den grundsätzlichen Verlauf von Arzthaftungsprozessen erläutert und angeraten, zur Schaffung einer vernünftigen Beweisgrundlage ein außergerichtliches Gutachten über die Krankenkasse einzuholen. Darüber hinaus sei auch konkret über die möglichen Ansprüche der Klägerin gesprochen worden. Bereits in diesem ersten Gespräch habe er die Klägerin darauf hingewiesen, dass der mit 50.000 € bezifferte Schaden teilweise auf materiellen Schäden beruhe, für die die zahnärztliche Falschbehandlung der Klägerin nicht ursächlich sei und dass durchschnittliche Schmerzensgelder erfahrungsgemäß deutlich unter dem Wert von 50.000 € lägen. Am 02.05.2012 habe ein erneutes telefonisches Gespräch über die möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und über das Vorgehen zu deren Geltendmachung von nicht unter 20 Minuten stattgefunden. Darüber hinaus habe er die Klägerin dahingehend beraten, dass eine vorsätzliche Körperverletzung des behandelnden Zahnarztes nicht in Betracht komme und dass ein Betrug mit dem von der Klägerin mitgeteilten Sachverhalt ebenfalls nicht belegt werden könne. Ein weiteres umfangreiches telefonisches Beratungsgespräch habe am 05.07.2012 stattgefunden, indem er die Klägerin vor dem Hintergrund der mit ihren Unterlagen überreichten gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Dr. C vom 06.05.2012 darauf hingewiesen habe, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen in Höhe von nicht einmal 10.000 € realistisch erschienen. Er habe angeraten, außergerichtlich zunächst einen Anspruch in dieser Höhe geltend zu machen. Darüber sei die Klägerin derart in Rage geraten, dass sie ihn am Telefon laut schreiend beschimpft und als "Arschloch" beleidigt habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Die Klägerin hat auf Grund des mit dem Beklagten geschlossenen anwaltlichen Rechtsbesorgungsvertrages keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Vorschusses in Höhe von weiteren 249,90 € gemäß §§ 611, 675, 667 BGB. Denn nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf Grund des von dem Beklagten vorgelegten Schreibens vom 25.04.2012 nebst den handschriftlichen Anmerkungen der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Vorschuss in dieser Höhe berechtigt mit seinem Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar auf Grund der Kostennote vom 06.07.2012 verrechnet und insofern bestimmungsgemäß verwendet hat. Der Beklagte hat den Verlauf seiner Gespräche zeitlich differenziert und inhaltlich detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber hatte die Klägerin bereits keine konkrete Erinnerung mehr daran, wie viele Telefonate stattgefunden und wer jeweils angerufen hatte. Den Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 25.04.2012, den sie schriftsätzlich zunächst bestritten hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. In diesem Schreiben rät der Beklagte zur Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens durch den medizinischen Dienst und weist darauf hin, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von mindestens 50.000 € nach der Vorstellung der Klägerin im Telefonat vom 16.04.2012 nicht zu realisieren seien. Dass die Höhe des möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs auch Gegenstand des Telefonats vom 02.05.2012 war, wie vom Beklagten behauptet, wird durch den Anhang der Klägerin an das Schreiben vom 26.04.2012 belegt, indem sie dies ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus ist nach dem Inhalt des von der Klägerin gefertigten Anhangs auch die Darstellung des Beklagten plausibel, dass Gegenstand des Gesprächs vom 02.05.2012 strafrechtliche Ansprüche gegen den behandelnden Zahnarzt gewesen seien, da die Klägerin darin Ausführungen macht, dass sie eine vorsätzliche Körperverletzung und einen Betrug des Zahnarztes nachweisen könne. Soweit der Beklagte die Dauer der Gespräche mit jeweils 15 – 20 bzw. 20 Minuten angegeben hat, ist dies sowohl im Hinblick auf den von dem Beklagten behaupteten Inhalt dieser Gespräche als auch angesichts der Art der Gesprächsführung der Klägerin, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin möglicherweise gerichtsunerfahren ist, war ihre Anhörung ungewöhnlich langwierig, weil Fragen nicht konkret beantwortet wurden, während die Anhörung des Beklagten kaum möglich war, weil die Klägerin nicht bereit war, seine Sachverhaltsdarstellung unkommentiert zu lassen und ihn fortwährend unterbrach.
14Diese Gespräche zwischen den Parteien genügen den Anforderungen an eine Erstberatung gemäß § 34 RVG. Rat im Sinne dieser Vorschrift ist die – auch fernmündliche - Empfehlung des Rechtsanwalts, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 34 RVG, Rn. 30, 31). Der Anwalt muss im Rahmen der Erstberatung kein vollständiges Ergebnis präsentieren, er muss dem Mandanten dies aber erkennbar machen und auf offen gebliebene und zu vertiefende Fragen hinweisen, den Sachverhalt, soweit möglich, vollständig erfragen und darauf hinweisen welche Rechtsfragen von ihm noch zu recherchieren sind. Der Beklagte hat hier zu Grund und Höhe von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen der Klägerin sowie zur Vorgehensweise im Rahmen einer außergerichtlichen Geltendmachung Rat erteilt, wobei hinsichtlich der Höhe des möglichen Schmerzensgeldanspruchs klar war, dass diese noch nicht abschließend beziffert werden konnte. Dass die Klägerin mit der Höhe des von dem Beklagten in Aussicht gestellten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs und der Einholung eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkasse nicht einverstanden war, ist insoweit unerheblich. Dem Honoraranspruch des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass insoweit noch weiterer Aufklärungsbedarf bestand.
15Der Höhe nach bestehen gegen den Ansatz von 190 € Beratungsgebühr angesichts des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem sich daraus ergebenden Streitwerts sowie der Anzahl und Dauer der Telefonate keine Bedenken. Der Wert der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 € ergibt sich aus Nummer 7002 VV RVG. Da es sich um eine Pauschale handelt, ist diese entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Nachweis der konkreten Höhe angefallener Kosten vergütungspflichtig.
16Aus den genannten Gründen kommt auch kein Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB in Betracht.
17Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 280 Absatz 1 BGB auf Schadensersatz wegen der ihr entstandenen Kosten bei der Rechtsverfolgung. Die Kosten, die durch die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen, kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen des Verzugs (§ 286 BGB), der Pflichtverletzung (§ 280 BGB), der unerlaubten Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 BGB, Randnummer 56). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere kann eine Pflichtverletzung des Beklagten – wie bereits dargelegt – nicht festgestellt werden.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
19Streitwert: 716,14 €
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