Urteil vom Amtsgericht Essen - 11 C 308/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5I.
6Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 105,99 Euro gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
7Die Klägerin ist mangels wirksamer Abtretung der Klageforderung von dem Sachverständigenbüro Q GmbH an sie nicht aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von dem Sachverständigen an die Klägerin kann nicht aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 12.03.2013 bzw. 11.03.2012 (Bl.50 d. A.) hergeleitet werden.
8In dieser Vereinbarung heißt es:
9„Der Sachverständige erklärt hiermit gegenüber den Versicherungen und allen anderen Debitoren, dass er die Forderungen aus Gutachterleistung von Haftpflicht- und Kasko-Schäden, die dem Sachverständigen vom Geschädigten sicherungshalber abgetreten wurden, an die p weiter abgetreten hat. P hat die Abtretung angenommen.“
10Diese Abtretungsvereinbarung erfasst die Schadenersatzforderung des geschädigten T auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht. Es kann nämlich nicht festgesellt werden, dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch sicherungshalber an das Sachverständigenbüro Q GmbH abgetreten hat.
11Kennzeichnend für die Abtretung sicherungshalber ist das Vorliegen einer Sicherungsabrede. Diese kann jedoch in der Abtretungsvereinbarung vom 04.03.2013 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesehen werden. Nach der schriftlichen Vereinbarung ist die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abgetreten worden. Eine Abtretung erfüllungshalber ist nicht immer auch eine Abtretung sicherungshalber. Bei der Abtretung sicherungshalber darf der Zessionar typischerweise nur sekundär auf die abgetretene Forderung zugreifen. Primär ist die Tilgung durch seinen Schuldner, den Zedenten, vorgesehen (vgl. Roth im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 398, Rz. 101). Grundsätzlich ist die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen erst dann zulässig, wenn ein Sicherungsfall eingetreten ist. Der Zessionar ist bei einer Sicherungsabtretung im Zweifel nur zur Einziehung berechtigt, wenn der Sicherungsgeber mit der Begleichung der gesicherten Forderung in Verzug kommt.
12Einer Abtretung erfüllungshalber – ohne Sicherungsabrede – liegt jedoch typischerweise eine auftragsähnliche Abrede zugrunde (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 364, Rz. 7). Es steht nicht die Sicherung des Zessionars im Vordergrund. Der Zessionar muss - anders als bei der Sicherungsabtretung - vorrangig aus der erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung suchen und kann erst bei Fehlschlagen auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen. Bei der Abtretung einer Schadensersatzforderung an den Sachverständigen steht nach dem Wortlaut der vorliegenden Abtretungsvereinbarung (Anlage K 1) der auftragsähnliche Charakter im Vordergrund. Die Geltendmachung gegenüber dem Haftpflichtversicherer stellt sich als Nebenleistung im Rahmen des Tätigkeitbildes des Sachverständigen dar. Die Berechnung der Höhe des geltend zu machenden Anspruchs ist eine Tätigkeit, die eng mit dem erteilten Gutachterauftrag verknüpft ist. Im Vordergrund steht die Serviceleistung für den Geschädigten und die Abkürzung der Zahlungswege, eine gemäß § 5 Abs. 1, Satz 1 RDG zulässige Rechtsdienstleistung. Die Vereinbarung stellt eine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 22.07.2013, Az. 715 C 205/13).
13Die Grenze zwischen eigennütziger Sicherungsabtretung und eher fremdnütziger verwaltungstreuhändischer Abtretung erfüllungshalber kann im Einzelfall unscharf sein. Bezieht sich die Abtretung aber ausdrücklich auf sicherungshalber abgetretene Forderung, kann auf den eindeutigen Nachweis des Sicherungszwecks nicht verzichtet werden. Es muss deutlich aus der Abtretungsvereinbarung hervorgehen, dass die Abtretung sicherungshalber erfolgt und dass der Zessionar erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf, wenn und soweit der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.
14Vielmehr heißt es in der Abtretungsvereinbarung vom 04.03.2013 (Anlage K 1): „Es (das Sachverständigenbüro) kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn z. B. der regulierungspflichte Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“.Die primäre Tilgungspflicht des Zedenten ist an keiner Stelle verdeutlicht.
15Auch die Tatsache, dass die Beklagte vorprozessual einen Teil der Forderung beglichen hat, steht dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Prozess nicht entgegen. Denn über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus, enthält die vorbehaltlose vorgerichtliche Begleichung einer Rechnung keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale (BGH, DAR 2009, 90). Die Klägerin trug und trägt weiter das Risiko, dass sie mit der Geltendmachung von Ansprüchen, die ihr nicht zustehen, scheitert. Die Erhebung des Einwands der fehlenden Aktivlegitimation ist nicht rechtsmissbräuchlich.
16II.
17Aufgrund der Unbegründetheit des Zahlungsanspruches kann die Klägerin auch nicht die Zahlung von Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 39,00 Euro von der Beklagten verlangen.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
21IV.
22Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat unter keinem Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).
23Streitwert: 105,99 Euro.
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Referenzen
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