Urteil vom Amtsgericht Essen - 17 C 184/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab, wenn nicht der Beklagte vor abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand :
2Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 27.10.12 auf der Wittekindstraße in Essen ereignet hat. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
3Am Fahrzeug des Klägers entstand durch den Verkehrsunfall ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Betriebs- und Verkehrssicherheit war durch das Schadensereignis jedoch nicht beeinträchtigt; das Fahrzeug war fahrbereit und vorschriftsmäßig im Sinne der §§ 29 StVZO bzw. 23 StVO. Am 23.11.12 erwarb der Kläger ein neues Fahrzeug, das am 26.11.12 zugelassen wurde. Mit Schreiben vom 30.01.13 forderte er die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 09.02.13 zur Zahlung von Nutzungsausfall für die Dauer von 30 Tagen auf der Grundlage eines Tagessatzes von 59 € in Höhe von insgesamt 1770 € auf. Dem kam die Beklagte zu 1) nicht nach.
4Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei es nicht zuzumuten gewesen, das stark beschädigte und unansehnliche Fahrzeug während der Zeit der Wiederbeschaffungsdauer weiter zu benutzen. Ihm sei es – was unstreitig ist – peinlich und zuwider gewesen, mit einem völlig „vermackten“ Fahrzeug zu fahren.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1770 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.13 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 205,75 €.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei in der Nutzung seines Fahrzeugs nicht beeinträchtigt gewesen. Sie behaupten, der habe sein Fahrzeug auch tatsächlich weiter genutzt, bis er ein entsprechendes Ersatzfahrzeug erworben habe. Der Kläger habe zudem innerhalb von 12 Kalendertagen mühelos ein Ersatzfahrzeug anschaffen können; der Nutzungsausfall betrage aufgrund des Alters des Fahrzeugs lediglich 38 € pro Tag.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unbegründet.
12Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 2, 18 Absatz 1 StVG, 823 BGB, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.10.12.
13Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB ist bei Sachschäden grundsätzlich nur der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 12). Der Eigentümer eines privat genutzten PKW, der die Möglichkeit zur Nutzung seines PKW einbüßt, hat auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet; Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist dabei u.a. eine Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit (Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 40, 41). Diese lag hier nicht vor. Zwar hat das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, es war jedoch unstreitig fahrbereit und verkehrssicher. Der optisch nur geringe Schaden am Fahrzeug des Klägers im Bereich des hinteren linken Seitenteils, des Stoßfängers und des Radhauses, wie er in dem Gutachten des Sachverständigen Wehden vom 02.11.12 beschrieben und auf den Lichtbildern Blatt 22 der Akte dargestellt ist, ist objektiv nicht geeignet, die Erforderlichkeit von Nutzungsausfallentschädigung zu begründen. Die von dem Kläger subjektive empfundene Peinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insofern kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich auf eine Nutzung seines Fahrzeugs verzichtet hat.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.