Urteil vom Amtsgericht Essen - 17 C 260/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.)
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 €.
4Die Klägerin hat in der Hauptsache einen nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch ihres bei dem Verkehrsunfall vom 11.06.2013 verletzten Mitarbeiters geltend gemacht. Zwischen den Parteien bestand insofern eine vertragsähnliche Sonderbeziehung, die unter den Voraussetzungen der §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 BGB grundsätzlich geeignet ist, Schadensersatzansprüche, insbesondere einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, zu begründen, wenn dieser Schaden durch die Verzögerung der im Rahmen des Schuldverhältnisses bestehenden Leistungspflicht entstanden ist. Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da die Klägerin ihren Rechtsanwalt bereits mit der erstmaligen Bezifferung der ihr zustehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten beauftragt hat und insofern zu einem Zeitpunkt, als sich die Beklagte noch nicht in Verzug befand.
5Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 BGB kommt nicht in Betracht, weil – worauf die Beklagtenseite zutreffend hingewiesen hat – eine unerlaubte Handlung, insbesondere ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, nicht vorliegt.
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entsprach es insoweit der Billigkeit, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Forderung der Klägerin bezahlt haben und an der Berechtigung der Forderung insoweit keine Zweifel bestehen. Jedenfalls mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 30.08.2013 gesetzten Nachfrist zum 16.09.2013 befanden sich die Beklagten mit der Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung in Verzug. Die seitens der Klägerin nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung weiter beanspruchten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen hingegen eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung dar, die keine höheren Kosten veranlasst hat, so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen waren.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
8Streitwert:
9Bis zum 11.02.2014: 2.349,77 €,
10ab dem 12.02.2014: 281,30 €.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
13a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
14b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
19Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
20Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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