Beschluss vom Amtsgericht Essen - 120 M 1414/22

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 30.08.2022 hin wird der Obergerichtsvollzieher A angewiesen, zu DR II 527/22 den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 12.07.2022, übermittelt am 25.07.2022, nicht aus den im Schreiben vom 15.08.2022 und 26.08.2022 genannten Gründen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht ersetzt.


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