Beschluss vom Amtsgericht Essen - 163 IN 54/20
Tenor
wird die Insolvenztabelle hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Forderung des Gläubigers I. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau L., handelnd K. dahingehend berichtigt, dass die Feststellung unter aufschiebender und auflösender Bedingung durch den Insolvenzverwalter (Berichtigungserklärung vom 18.07.2024) in Höhe eines Betrages von 561.680,00 EUR erfolgt ist.
Die Eintragung in der Insolvenztabelle wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses entsprechend korrigiert.
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G r ü n d e
2Die Gläubigerin hat eine Forderung in Höhe von 4.186.250,00 EUR zuzüglich 221.182,84 EUR Zinsen und 18.431,90 EUR Kosten, in Summe mithin 4.425.864,74 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet, welche unter der laufenden Nummer 2 zur Insolvenztabelle erfasst und vom Insolvenzverwalter anlässlich der Forderungsprüfung am 21.12.2020 bestritten wurde.
3Die Forderung ist unter dem 07.03.2024 in Höhe eines Teilbetrags von 3.384.614,74 EUR festgestellt worden.
4Unter dem 18.07.2024 hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass die Forderung in Höhe eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 571.680,00 EUR als auflösend und aufschiebend bedingt festgestellt wird. Die inhaltlich zulässige nachträgliche Erklärung des Insolvenzverwalters ist am 19.07.2024 zur Insolvenztabelle beurkundet worden.
5Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 29.07.2024 (Blatt 329 d.A.) mitgeteilt, dass es zu seiner nachträglichen Erklärung vom 18.07.2024 aufgrund eines Übertragungsfehlers einer Berichtigung der Tabellenerklärung bedarf. Entgegen der Erklärung vom 18.07.2024 seien nicht 571.680,00 EUR als auflösend und aufschiebend bedingt zur Insolvenztabelle festzustellen, sondern nur 561.680,00 EUR.
6Die Gläubigerin ist zum Berichtigungsantrag des Insolvenzverwalters gehört worden. Sie stimmt der Berichtigung nicht zu.
7Die Berichtigung eines fehlerhaften Tabelleneintrags kann auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend § 164 Abs. 1 InsO erfolgen. Die Berichtigung erfolgt vorliegend im laufenden Verfahren und mit engen zeitlichen Zusammenhang zu der zu berichtigenden Erklärung. Die Forderung ist bislang weder in das mit der Schlussrechnung vom Insolvenzverwalter vorzulegende Schlussverzeichnis aufgenommen worden, noch wurde der Tabellenauszug in vollstreckbarer Ausfertigung erteilt. Eine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 ZPO steht daher nichts entgegen.
8Es ist zu gewährleisten, dass nur der wahren Forderungsfeststellung durch den Insolvenzverwalter die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erhält.
9Die nachträgliche Erklärung des Insolvenzverwalters vom 18.07.2024 ist daher in der Insolvenztabelle zu korrigieren.
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