Beschluss vom Amtsgericht Essen-Borbeck - 17 M 660/05
Tenor
Wird die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluss vom 30.11.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen
1
Gründe:
2Auf Antrag der Gläubigerin erließ die Rechtspflegerin am 30.11.2005 den angegriffe-nen Beschluss. Insbesondere wurde auch der Anspruch des Schuldners auf Heraus-gabe der Rentenbescheide mitgepfändet.
3Gegen die Pfändung der Herausgabe der Rentenbescheide wendet sich Drittschuld-nerin mit der Erinnerung vom 03.01.2006.
4Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
5Der Anspruch des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnabrechnung ist zwar von der Lohnpfändung erfasst (OLG Hamm, DGVI 94, 188). Eine deklaratorische Anordnung ist gleichwohl zulässig, weil zweckdienlich, da sie der Gläubigerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen Drittschuldner erleichtert (OLG Hamm, a.a.O).
6So liegt hier der Fall. Die herauszugebenden Rentenbescheide sind nicht anders zu qualifizieren als Lohnabrechnungen. Auch Rentenbescheide beweisen den Bestand der Forderung.
7Soweit in diesen Daten enthalten sind, die den Datenschutz unterliegen, mag die Drittschuldnerin die herauszugebenden Bescheide entsprechend anonymisieren.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
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