Urteil vom Amtsgericht Essen-Steele - 18 Cs -85 Js 755/11-390/11
Tenor
Der Angeklagte hat sich durch 2 selbstständige Handlungen des Diebstahls und des Computerbetruges schuldig gemacht.
Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro (insgesamt 300,00 Euro) verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, 263a I, II, 263 IV, 248a StGB
1
Gründe:
2I.
3Der 45-jährige Angeklagte ist ledig. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist arbeitslos.
4Bisher ist der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6In der Sache ergeben sich folgende Feststellungen:
71. Am 17.02.2011 gegen 15:35 Uhr hielt der Angeklagte an der Selbstbedienungskasse des Supermarktes S, Q-platz, F, einen zuvor von einer Tageszeitung abgerissenen EAN-Code (Strichcode), der einen Preis von 1,20 Euro auswies, unter die Kasse, damit der Preis von 1,20 Euro anstatt des tatsächlichen Preises der Ware von dem Kassensystem erfasst wurde. Statt den üblichen Preis für die Zeitschriften Playboy und Stern zahlte der Angeklagte jeweils 1,20 Euro, so wie es die Selbstbedienungskasse aufgrund des gescannten Strichcodes, der tatsächlich zu einer Zeitung gehörte, auswies. Hierdurch erlangte der Angeklagte einen Vermögensvorteil von 6,00 Euro.
82. Am 21.06.2011 entwendete der Angeklagte gegen 14:45 Uhr aus den Auslagen der Firma T, L-Platz 1 – 5, F, 3 Musik-CDs zum Gesamtverkaufspreis von 28,97 Euro, indem er diese CDs in seinen Jutebeutel einsteckte und ohne zu zahlen den Kassenraum passierte. Er wurde nach Verlassen des Kassenbereichs durch den Zeugen xxx. gestellt.
93. Soweit dem Angeklagten mit Strafbefehl vom 14.09.2011 zwei weitere Taten an der Selbstbedienungskasse des Supermarktes S, Q-platz, F zur Last gelegt werden, bei denen der Angeklagte ebenfalls einen Strichcode, der einen Preis von 1,20 Euro auswies, unter die Kasse hielt und damit Musik-CDs zum Verkaufspreis von jeweils 16,99 Euro erlangte, konnte das Gericht nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte diese Tat beging.
10III.
11Die Feststellung dieses Sachverhalts beruht auf den Aussagen der Zeugen xxx und xxx Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und des in der mündlichen Verhandlung verlesenen BZR-Auszugs. Ferner wurden in der mündlichen Verhandlung die Videodateien, die auf der Beweismittel-CD vorhanden sind, abgespielt.
12IV.
13Der Angeklagte hat die Taten abgestritten. Er behauptet hinsichtlich der Tat vom 17.02., den richtigen Preis gezahlt zu haben. Er habe bei der Information nachgefragt, welcher Preis zu zahlen ist. Dort sei ihm gesagt worden, dass der Preis zu zahlen ist, der die Selbstbedienungskasse anzeigt.
14Er habe gegenüber den Ladendetektiven bei Real nicht zugegeben, CDs und Zeitschriften an der SB-Kasse durch Einscannen eines anderen Strichcodes mitgenommen zu haben. Schriftlich habe er sich gegenüber diesen Detektiven auch nicht geäußert. Es müsse eine Verwechslung vorliegen.
15Hinsichtlich der Tat vom 21.06.2011 behauptet der Angeklagte, seine Personalien einem Handy-Verkäufer, der im T Mobiltelefonverträge vermittelte, gegeben zu haben. Die Firma T habe aufgrund seines Aussehens seine Daten vom Mobilfunkvertreter übernommen und ihn zu Unrecht wegen Diebstahls angezeigt.
16Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Bekundungen des Zeugen xxx und des Zeugen xxx widerlegt sowie die Videodateien, die in der mündlichen Verhandlung abgespielt worden sind.
17Der Zeuge xxx hat bekundet, dass er auf den Angeklagten durch den weiteren Zeugen xxx, der ebenfalls Ladendetektiv bei S ist, aufmerksam gemacht wurde. Aus diesem Grunde habe er den Angeklagten, den er aufgrund der Videodateien vom 12.02.2011 wiedererkannt habe, bereits ab Betreten des Ladens durch Zuhilfenahme der Videokameras beobachtet. Er habe den Weg des Angeklagten in dem Geschäft, soweit möglich, über die verschiedenen und vorhandenen Kameras beobachtet. Er habe sodann abgewartet, bis der Angeklagte die Zeitschriften Playboy und Stern an der SB-Kasse bezahlte. Sodann habe er die Kasse überprüft und gesehen, dass Zeitschriften für 1,20 Euro eingescannt und gezahlt worden sind. Dies habe jedoch nicht dem Preis der Zeitschriften Playboy und Stern entsprochen. Daraufhin habe er den Angeklagten angesprochen. Der Angeklagte habe sich mit ihm in sein Büro begeben, wo er die Taten vom 12.02.2011 und vom 17.02.2011 zugegeben habe und eingeräumt habe, mithilfe eines Strichcodes einer Tageszeitung die Waren bei der Selbstbedienungskasse eingescannt zu haben.
18Hinsichtlich der Tat vom 21.06.2011 bekundete der Zeuge xx, dass er beobachten konnte, wie der Angeklagte 3 Musik-CDs in seinen Jutebeutel steckte und diese unbezahlt aus dem Verkaufsraum der Firma T mitnahm. Er, der Zeuge, habe den Angeklagten später gestellt. Die Personalien habe er, soweit noch erinnerlich, vom Angeklagten gehabt. Der Zeuge konnte jedoch nicht mitteilen, ob die Polizei eingeschaltet war. Er erkenne jedoch den Angeklagten aufgrund seines Aussehens wieder. Von einem Mobiltelefonvertreter habe er die Angaben zur Person des Angeklagten nicht erhalten.
19Die genannten Zeugen haben den Tathergang ausführlich und glaubhaft geschildert. Der Zeuge xxx war unmittelbar am Tatgeschehen beteiligt, sodass er das Geschehen am Tattag ausführlich beschreiben konnte. Der Zeuge xxx konnte Details mitteilen, insbesondere, dass der Angeklagte die CDs in einem Jutebeutel versteckte. Die Aussage des Zeugen xxx war auch frei von inneren Widersprüchen. Dass der Zeuge xxx sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob die Polizei eingeschaltet wurde, war darauf zurückzuführen, dass der Zeuge xxx als Ladendetektiv einer Vielzahl von möglichen Diebstählen nachgehen muss und aufgrund der Zeitspanne zwischen der Tat und der Hauptverhandlung mehr als ein halbes Jahr verging. Dies gibt dem Gericht allerdings keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen xxx zu zweifeln. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen ebenfalls nicht.
20Auch der Zeuge xxx konnte den Vorgang vom 17.02.2011 an der Selbstbedienungskasse des Supermarktes S, Q-platz, F, ausführlich und glaubhaft schildern. Der Zeuge bekundete, dass er auf den Angeklagten durch einen anderen Ladendetektiv aufmerksam geworden ist. Ausweislich der erstellten Videodateien hat der Zeuge xxx den Angeklagten im Laden beobachtet. Auf der Videodatei ist zu sehen, wie in einer Sequenz der Angeklagte vom Detektiv xxx nach Passieren der SB-Kasse angesprochen wird. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen xxx bestehen keine Zweifel. Die Schilderungen des Zeugen xxx decken sich mit den gemachten Videoaufnahmen. Der Zeuge xxx hat keinen Anlass gegeben, Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen.
21Hinsichtlich der Tat vom 12.02.2011 um 14:51 Uhr und 15:47 Uhr konnte das Gericht keine sicheren Tatsachen feststellen, dass der Angeklagte statt des Strichcodes der Musik-CDs den Strichcode einer Zeitung an der SB-Kasse einscannte. Der vernommene Zeuge xxx. hatte zwar aus dem Journal der SB-Kasse Auszüge erstellt, die jedoch nicht in Übereinstimmung zu bringen waren mit der Uhrzeit, die in den Videodateien eingeblendet war. Der Zeuge xxx hatte das Journal der SB-Kasse nicht vollständig überprüft. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen dem auf dem Auszug des Journals gedruckten Datums und der Uhrzeit und des im Video sichtbaren Datums und der Uhrzeit war nicht mit der für eine Verurteilung notwendige Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte die Tat beging. Trotz der erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten waren weitere entlastende Beweise bzgl. der Tat vom 12.02.2011 nicht zu erheben.
22V.
23Der Angeklagte ist hinsichtlich der Tat vom 17.02.2011 wegen eines Computerbetruges nach § 263a I StGB schuldig. Indem der Angeklagte bei der SB-Kasse einen anderen Strichcode verwendete, als die von ihm mitgenommene Ware auswies hat er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch Verwendung unrichtiger Daten dergestalt beeinflusst, dass der Firma S in F ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Verschaffung dieses Vermögensvorteils hat der Angeklagte beabsichtigt.
24Indem der Angeklagte am 21.06.2011 3 CDs in seinen Jutebeutel steckte und die Kasse des Geschäfts T passierte, ohne diese zu bezahlen, hat er sich des Diebstahls nach § 242 I StGB schuldig gemacht.
25Hinsichtlich der Taten vom 12.02.2011 war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
26Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen der §§ 263 I, 242 I StGB zu berücksichtigen. Beide Tatbestände weisen einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe aus.
27Bei der Strafzumessung im Besonderen hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten vor allem bedacht, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
28Das Gericht hält für die Tat vom 21.06.2011 eine Einzelstrafe von 25 Tagessätzen á 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen.
29Hinsichtlich der Tat vom 17.02.2011 hat das Gericht eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen á 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei hat das Gericht neben den oben genannten Strafzumessungsgesichtserwägungen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der erlangte Vermögensvorteil geringwertig war. Der Vermögensvorteil belief sich auf 6,00 Euro.
30Gemäß § 53 StGB war aus diesen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach § 54 I Satz 2 StGB erfolgt dies durch Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe, wobei nach § 54 II StGB die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht aus den erkannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verhängten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro gebildet. Nach § 54 I Satz 3 StGB war eine nochmalige umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erforderlich. Auf die Strafzumessungserwägungen zu den Einzelstrafen wird Bezug genommen.
31VI.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.
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