Urteil vom Amtsgericht Esslingen am Neckar - 1 C 2218/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Das Rechtsmittel der Berufung wird zugelassen.

Streitwert: 459,91 Euro

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine private Krankenversicherung, nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Behandlungskosten in Anspruch.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin, ... war im Zeitraum vom 10.03.2005 bis 29.03.2005 bei dem Beklagten in Behandlung und wurde in dieser Zeit am linken Bein operiert. Der Beklagte stellte die Behandlung mit ärztlicher Liquidation vom 18.04.2005 über insgesamt 1.782,69 Euro gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin in Rechnung. Dieser beglich die Rechnung vollumfänglich und reichte diese mit der Bitte um Kostenerstattung bei der Klägerin ein. Die Klägerin, welche die Rechnung in Folge der Rechnungsprüfung in Höhe von 459,01 Euro für nicht berechtigt hielt, erstattete ihrem Versicherungsnehmer den gesamten Rechnungsbetrag und ließ sich die Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers abtreten.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe zu Unrecht die Gebühr Ziffer 2840 GOÄ abgerechnet, weshalb dem Versicherungsnehmer ... ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung in Höhe von 459,01 Euro zugestanden habe, welcher gem. § 67 VVG sowie jedenfalls aufgrund der Abtretung auf sie übergegangen sei.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 459,01 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 05.09.2005 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klagabweisung.
Er wendet ein, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. § 67 VVG sei vorliegend nicht einschlägig. Die Abtretung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer an die Klägerin sei gem. § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
10 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
11 
Die Klägerin ist in Bezug auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht aktivlegitimiert.
12 
1. Ein eventuell bestehender Anspruch des Versicherungsnehmers ... aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten ist nicht gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Sinn der Vorschrift ist, dass die Leistung des Versicherers weder den Ersatzpflichtigen von seiner Verbindlichkeit befreit noch zu einer Bereicherung des Geschädigten führt.
13 
Vorliegend ist der Beklagte als behandelnder Arzt bereits nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Sinn und Zweck des § 67 VVG ist "Dritter" nämlich jeder Ersatzpflichtige, es sei denn, dass auch ihm die Versicherung – wenn auch nur mittelbar – zugute kommen soll (BGH NJW 1972, 437, 438). Der behandelnde Arzt kann nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein, da dem Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang keine Ansprüche aufgrund einer Schadensverursachung durch den Arzt, sondern vielmehr Ansprüche aus Behandlungsvertrag oder anderweitige Ansprüche aufgrund der Tätigkeit des Arztes zur Schadensbehebung zustehen. Solche Ansprüche werden von § 67 VVG nicht erfasst.
14 
Allein der Umstand, dass auch Bereicherungsansprüche durchaus nach § 67 VVG übergehen können (Prölls/Martin VVG § 1 MB/KK Rn. 50), genügt für sich allein noch nicht zur Begründung der Einschlägigkeit des § 67 VVG. Denn auch der Übergang von Bereicherungsansprüchen wird lediglich in solchen Fällen bejaht, in welchen der Bereicherungsanspruch dem Ausgleich der Vermögenseinbuße dient und damit der Sinn des § 67 VVG wiederum einschlägig ist. Letzteres ist im zu entscheidenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch dienst nicht zum Ausgleich der durch das Schadensereignis verursachten Vermögenseinbuße, sondern der Rückforderung eines nach Ansicht der Klägerin im Rahmen der Schadensbeseitigung überzahlten, weil aus dem Behandlungsvertrag nicht geschuldeten Betrages.
15 
2. Ein eventuell bestehender Bereicherungsanspruch ist auch nicht gem. § 398 BGB aufgrund der Abtretung durch den Versicherungsnehmer auf die Klägerin übergegangen. Denn die Abtretung ist gem. § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Indem sich die Klägerin die Rückerstattungsansprüche ihres Versicherungsnehmers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung hat abtreten lassen, hat sie ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.
16 
a. Die Klägerin ist nicht aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikel 1 § 5 Ziffer 5 RBerG von der Erlaubnispflicht befreit. Nach dieser Vorschrift können kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Durchsetzung des Rückforderungsanspruches des Versicherungsnehmers und dem üblichen Geschäft der Klägerin existiert jedoch nicht. Zwar besteht ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift bereits dann, wenn die subjektive Erwartung des Kunden dahin geht, dass der Unternehmer das rechtliche Hilfs- oder Nebengeschäft mit erledigt. Ein Versicherungsnehmer wird zwar in der Regel erwarten, dass die Versicherung eine Rechnungsprüfung vornimmt, jedoch in der Regel nicht, dass die Versicherung Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers für ihn geltend macht. Im übrigen zeigt sich in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Ziffer 2 RBerG, demzufolge auch die Beratung und außergerichtliche Vertretung von Versicherten gegenüber Versicherern durch einen Versicherungsberater erlaubnispflichtig ist, dass allein das überwiegende Fachwissen auf Unternehmensseite und der Beratungsbedarf des Kunden die Erlaubnispflicht nicht entfallen lassen. Dies gilt entsprechend auch für das Verhältnis von Versicherern zu Versicherungsnehmer.
17 
b. Die Einziehung fremder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen unterfällt der Erlaubnispflicht des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Die Klägerin besorgt mit der Einziehung der ihr abgetretenen Forderung eine fremde Rechtsangelegenheit. Ein eigenes Interesse der Klägerin an der Einziehung eines Rückerstattungsanspruches des Versicherten aufgrund einer Überzahlung an den behandelnden Arzt ist nicht gegeben. Zur Durchsetzung eigener Interessen der Klägerin ist die Abtretung der Rückforderungsansprüche durch den Versicherten weder erforderlich noch sachdienlich. Die Klägerin kann ihre eigenen Interessen ausreichend dadurch durchsetzen, dass sie gegenüber ihrem Versicherten den Ausgleich der geltend gemachten Erstattungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ablehnt. Durch die freiwillige Überzahlung begibt sich die Versicherung einer Rechtsposition, welche sie im Verhältnis zu seinem Vertragspartner im eigenen Interesse durchsetzen müsste. Zahlt der Versicherer an den Geschädigten einen Betrag, zu welchem er nach § 249 BGB nicht verpflichtet ist, so hat der Versicherer daher auch kein Recht, von dem Geschädigten die Abtretung von Schadensersatzansprüchen zu verlangen (BGH NJW 1996, 1965, 1966). Allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen Folgen der Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruches aufgrund der Regelungen des Versicherungsvertrages letztendlich die Klägerin und nicht den Versicherungsnehmer treffen, genügt zur Begründung eines Eigeninteresses nicht. Denn dass die wirtschaftlichen Folgen der Durchsetzung oder Nichtdurchsetzung eines Anspruches eine dritte Person treffen, ist eine häufige Fallkonstellation, welche insbesondere immer dann anzutreffen ist, wenn aufgrund vertraglicher Beziehungen Regress bei einem Dritten genommen werden kann. Die Parteien sind in diesen Fällen durch das Instrument der Streitverkündung vor die divergierenden Entscheidungen verschiedener Gerichte geschützt. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse genügt aus diesem Grunde nicht, um ein anerkennenswertes Eigeninteresse im Sinne von § 1 RBerG zu begründen.
18 
Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers sind daher nicht auf die Klägerin übergegangen.
II.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
III.
20 
Die Berufung gegen das Urteil war zuzulassen, da die Frage der Anwendbarkeit von § 67 VVG und der Vorschriften des RBerG auf die streitgegenständliche Abtretung grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO hat.

Gründe

 
I.
10 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
11 
Die Klägerin ist in Bezug auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht aktivlegitimiert.
12 
1. Ein eventuell bestehender Anspruch des Versicherungsnehmers ... aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten ist nicht gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Sinn der Vorschrift ist, dass die Leistung des Versicherers weder den Ersatzpflichtigen von seiner Verbindlichkeit befreit noch zu einer Bereicherung des Geschädigten führt.
13 
Vorliegend ist der Beklagte als behandelnder Arzt bereits nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Sinn und Zweck des § 67 VVG ist "Dritter" nämlich jeder Ersatzpflichtige, es sei denn, dass auch ihm die Versicherung – wenn auch nur mittelbar – zugute kommen soll (BGH NJW 1972, 437, 438). Der behandelnde Arzt kann nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein, da dem Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang keine Ansprüche aufgrund einer Schadensverursachung durch den Arzt, sondern vielmehr Ansprüche aus Behandlungsvertrag oder anderweitige Ansprüche aufgrund der Tätigkeit des Arztes zur Schadensbehebung zustehen. Solche Ansprüche werden von § 67 VVG nicht erfasst.
14 
Allein der Umstand, dass auch Bereicherungsansprüche durchaus nach § 67 VVG übergehen können (Prölls/Martin VVG § 1 MB/KK Rn. 50), genügt für sich allein noch nicht zur Begründung der Einschlägigkeit des § 67 VVG. Denn auch der Übergang von Bereicherungsansprüchen wird lediglich in solchen Fällen bejaht, in welchen der Bereicherungsanspruch dem Ausgleich der Vermögenseinbuße dient und damit der Sinn des § 67 VVG wiederum einschlägig ist. Letzteres ist im zu entscheidenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch dienst nicht zum Ausgleich der durch das Schadensereignis verursachten Vermögenseinbuße, sondern der Rückforderung eines nach Ansicht der Klägerin im Rahmen der Schadensbeseitigung überzahlten, weil aus dem Behandlungsvertrag nicht geschuldeten Betrages.
15 
2. Ein eventuell bestehender Bereicherungsanspruch ist auch nicht gem. § 398 BGB aufgrund der Abtretung durch den Versicherungsnehmer auf die Klägerin übergegangen. Denn die Abtretung ist gem. § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Indem sich die Klägerin die Rückerstattungsansprüche ihres Versicherungsnehmers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung hat abtreten lassen, hat sie ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.
16 
a. Die Klägerin ist nicht aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikel 1 § 5 Ziffer 5 RBerG von der Erlaubnispflicht befreit. Nach dieser Vorschrift können kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Durchsetzung des Rückforderungsanspruches des Versicherungsnehmers und dem üblichen Geschäft der Klägerin existiert jedoch nicht. Zwar besteht ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift bereits dann, wenn die subjektive Erwartung des Kunden dahin geht, dass der Unternehmer das rechtliche Hilfs- oder Nebengeschäft mit erledigt. Ein Versicherungsnehmer wird zwar in der Regel erwarten, dass die Versicherung eine Rechnungsprüfung vornimmt, jedoch in der Regel nicht, dass die Versicherung Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers für ihn geltend macht. Im übrigen zeigt sich in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Ziffer 2 RBerG, demzufolge auch die Beratung und außergerichtliche Vertretung von Versicherten gegenüber Versicherern durch einen Versicherungsberater erlaubnispflichtig ist, dass allein das überwiegende Fachwissen auf Unternehmensseite und der Beratungsbedarf des Kunden die Erlaubnispflicht nicht entfallen lassen. Dies gilt entsprechend auch für das Verhältnis von Versicherern zu Versicherungsnehmer.
17 
b. Die Einziehung fremder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen unterfällt der Erlaubnispflicht des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Die Klägerin besorgt mit der Einziehung der ihr abgetretenen Forderung eine fremde Rechtsangelegenheit. Ein eigenes Interesse der Klägerin an der Einziehung eines Rückerstattungsanspruches des Versicherten aufgrund einer Überzahlung an den behandelnden Arzt ist nicht gegeben. Zur Durchsetzung eigener Interessen der Klägerin ist die Abtretung der Rückforderungsansprüche durch den Versicherten weder erforderlich noch sachdienlich. Die Klägerin kann ihre eigenen Interessen ausreichend dadurch durchsetzen, dass sie gegenüber ihrem Versicherten den Ausgleich der geltend gemachten Erstattungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ablehnt. Durch die freiwillige Überzahlung begibt sich die Versicherung einer Rechtsposition, welche sie im Verhältnis zu seinem Vertragspartner im eigenen Interesse durchsetzen müsste. Zahlt der Versicherer an den Geschädigten einen Betrag, zu welchem er nach § 249 BGB nicht verpflichtet ist, so hat der Versicherer daher auch kein Recht, von dem Geschädigten die Abtretung von Schadensersatzansprüchen zu verlangen (BGH NJW 1996, 1965, 1966). Allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen Folgen der Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruches aufgrund der Regelungen des Versicherungsvertrages letztendlich die Klägerin und nicht den Versicherungsnehmer treffen, genügt zur Begründung eines Eigeninteresses nicht. Denn dass die wirtschaftlichen Folgen der Durchsetzung oder Nichtdurchsetzung eines Anspruches eine dritte Person treffen, ist eine häufige Fallkonstellation, welche insbesondere immer dann anzutreffen ist, wenn aufgrund vertraglicher Beziehungen Regress bei einem Dritten genommen werden kann. Die Parteien sind in diesen Fällen durch das Instrument der Streitverkündung vor die divergierenden Entscheidungen verschiedener Gerichte geschützt. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse genügt aus diesem Grunde nicht, um ein anerkennenswertes Eigeninteresse im Sinne von § 1 RBerG zu begründen.
18 
Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers sind daher nicht auf die Klägerin übergegangen.
II.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
III.
20 
Die Berufung gegen das Urteil war zuzulassen, da die Frage der Anwendbarkeit von § 67 VVG und der Vorschriften des RBerG auf die streitgegenständliche Abtretung grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO hat.

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