Beschluss vom Amtsgericht Euskirchen - 015 K 093/08
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss vom 07.06.2011 nicht abgeholfen.
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Gründe:
2Der Zuschlagsbeschluss wurde an den Prozessbevollmächtigten beider Schuldner gemäß Empfangsbekenntnis am 09.06.2011 zugestellt. Die Schuldner waren weder im Versteigerungs- noch im Zuschlagsverkündungstermin vertreten. Die Beschwerdefrist endete daher mit dem Ablauf des 24.06.2011. Die mit Telefax vom 24.06.2011 übermittelte, unterschriebene Beschwerde ist daher noch rechtzeitig eingegangen und somit zulässig. Die ergänzende Begründung vom 01.7.2011 ist in dieser Nichtabhilfeentscheidung berücksichtigt.
3Zunächst wird auf die Begründung des Zuschlagsbeschlusses Bezug genommen.
4Die Rücknahme des Versagungsantrages nach § 74 a ZVG ist zulässig und verstößt als solche nicht gegen geltendes Verfahrensrecht. Das Recht den Antrag zurückzunehmen steht alleine zur Disposition der antragstellenden Gläubigerin. Die gesetzliche Folge der Antragsrücknahme ist zwingend die Zuschlagserteilung. Die Schuldner sind kraft Gesetzes (§ 85a ZVG) nur geschützt, wenn 5/10 des Verkehrswertes nicht erreicht werden. Diese Grenze ist erreicht. Ein Antragsrecht aus § 74a ZVG haben die Schuldner nicht, da sie nicht zu dem dort genannten Kreis der Antragsberechtigten zählen. Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück innerhalb der 7/10 Grenze steht den Schuldnern nicht zu.Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführer das Verhalten der Gläubigerin im Hinblick auf die außergerichtliche Annahme eines Betrages in Höhe von 7.000,00 € gerügt wird, kann allenfalls ein mit der Beschwerde verbundener Antrag auf Versagung des Zuschlages unter den Voraussetzungen des auch in Versteigerungsverfahren anzuwendenden § 765 a ZPO erkannt werden. Hiernach wäre ein Zuschlag zu versagen, wenn die Erteilung des Zuschlags, bei voller Würdigung des Schutzinteresses der Gläubigerin, für die Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre.
5In der Tat stellt die Vereinbarung der Zahlung eines weiteren Betrages außerhalb des abgegebenen Meistgebotes, wie hier, eine gewisse Problematik dar.
6So würde eine Nebenabrede über einen weiteren Kaufpreisteilbetrag bei Grundstückkauf außerhalb eines notariellen Grundstückskaufvertrages die Wirksamkeit des gesamten Vertrages in Frage stellen. Eine gesetzliche Regelung, dass die Vereinbarung einer Zuzahlung außerhalb des Meistgebotes unzulässig ist oder gar das Meistgebot unwirksam werden lässt, gibt es nicht. Es besteht aber auch hier, wie bei Abschluss eines Kaufvertrages, die Gefahr, dass Rechte Dritter, wie die der Schuldner oder des Fiskus hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und Gerichtskosten (Zuschlagsgebühr, gegebenenfalls auch noch Grundbuchberichtigungskosten) beeinträchtigt werden. Dieser Gefahr hat die Gläubigerin offensichtlich mit der direkten Offenlegung der Vereinbarung zugleich mit Ihrer Rücknahme des Versagungsantrages entgegenwirken wollen. Auch die Ersteherin hat im Verkündungstermin mitgeteilt, den vorgenannten Betrag an die Gläubigerin gezahlt zu haben, da ansonsten die Gläubigerin keine Zusage zum Zuschlag, dass heißt keine Zusage zur Rücknahme des Versagungsantrags, erteilt hätte. Mit der direkten Offenlegung des Sachverhaltes bei Rücknahme des Versagungsantrages ist in ausreichendem Maße der Gefahr begegnet worden, Rechte Dritter nicht zu gefährden. Vollstreckung bedeutet grundsätzlich eine Härte für Schuldner, eine besondere Härte, die mit den guten Sitten nicht im Einklang steht, kann im Hinblick auf die unaufgeforderte, direkte Offenlegung der Umstände nicht erkannt werden.
7Zur ergänzenden Begründung vom 07.11.2011:
8Die Schuldner haben Ihre Interessen weder im Versteigerungstermin noch im Verkündungstermin persönlich oder durch Ihren Anwalt wahrgenommen. Einen Grund für die Nichtteilnahme wurden nicht vorgetragen. Es ist somit ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Gegebenenfalls wäre das rechtliche Gehör im Rahmen der Beschwerde nachzuholen. Der weitere als betreibender Gläubiger beteiligte Herr X2 hat keine Beschwerde eingelegt, auf dessen Rechte können sich die Schuldner nicht berufen.
9Die Rücknahme des Versagungsantrages ist alleine ein Gestaltungsrecht der Gläubigerin. Solange der Zuschlag noch nicht wegen Nichterreichens der 7/10 Grenze versagt ist, muss die Schuldnerseite mit einer potentiellen Rücknahme des Versagungsantrags rechnen, eine entsprechenden Aufklärung durch den die Schuldner vertretenden Rechtsanwalt wird vorausgesetzt. Grundsätzlich erfolgt die Anhörung der Schuldnerseite im Versteigerungs- bzw. im Verkündungstermin. Die Rücknahme des Versagungsantrages erfolgte bedingungslos, der Zuschlag ist nicht unter Vorbehalt oder einer Bedingung erteilt worden.
10Sicherheit kann nur im Versteigerungstermin sofort bei Abgabe des Gebots verlangt werden. In diesem Termin waren die Schuldner nicht anwesend, womit die Schuldner Ihr mutmaßliches Recht zum Verlangen von Sicherheit insgesamt nicht wahrgenommen haben. So können sich die Schuldner jetzt auch nicht darauf berufen, bei rechtzeitiger Abgabe eines entsprechenden Übergebotes der Ersteherin im Versteigerungstermin, Sicherheit verlangt haben zu wollen. Die angeführte BGH-Entscheidung ist nicht zutreffend (Verlängerung der Bietzeit).
11Eine Anhörung der Ersteherin und der Gläubigerin vor Abhilfeentscheidung erscheint untunlich, da die Beschwerdeführer gleichzeitig Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gestellt haben und eine Anhörung auch noch im weiteren Beschwerdeverfahren erfolgen kann. Eine Abschrift der Beschwerdeschrift einschließlich Begründung vom 01.07.2011 wird diesen zugleich mit der Nichtabhilfeentscheidung übermittelt.
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