Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 17 C 338/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.285,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozntpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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