Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 13 C 335/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.02.2011 um 15.10 Uhr der L 113 im Stadtgebiet Bad Münstereifel bei Kilometer 2.800, ereignete. An dem Unfall waren beteiligt der Pkw Citroen C 5, den die Ehefrau des Klägers steuerte, sowie ein Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten.
3Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % dem Grunde nach für die entstandenen Schäden einzustehen hat.
4Streitig ist jedoch die Erstattungspflicht der Beklagten betreffend die Positionen Mehrwertsteuer und Nutzungsausfallsentschädigung.
5Der Kläger hatte den Pkw C5 für die Dauer von 12 Monaten geleast. Wegen der Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf die Ablichtung der Urkunde Bl. 64 Bezug genommen. Im Zeitpunkt des Unfalles bestand das Leasingverhältnis noch.
6Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 23.068,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.03.2011 zu zahlen.
8Nach Klageeinreichung, aber vor Klagezustellung, hat die Beklagte zu 2) auf die Klageforderung € 18.352,70 gezahlt.
9Der Kläger vertritt die Auffassung, die Schadensabrechnung bezüglich des Wiederbeschaffungswertes habe inklusive Mehrwertsteuer erfolgen müssen, nämlich: € 26.250,00 abzüglich Restwert in Höhe von € 6.770,00, also insgesamt € 19.480,00. Eine Nutzungsausfallsentschädigung stehe ihm für die Zeit vom 17.02.2011 bis zum 18.03.2011, 30 Tage à € 65,00, mithin in Höhe von € 1.950,00 zu. Die Kostenpauschale sei mit € 30,00 anzusetzen.
10Insgesamt ist unstreitig, dass die Parteien über folgende Positionen wie folgt streiten:
11Position Kläger Beklagte Differenz
12Wiederbeschaffungs-
13Wert 26.250,00 € 22.058,82 € 4.191,18 €
14abzüglich Restwert - 6.770,00 € - 6.770,00 € - €
15Gutachterkosten 1.608,88 € 1.608,88 € - €
16Nutzungsausfall à 65 € 1.950,00 € 1.430,00 € 520,00 €
17Auslagenpauschale 30,00 € 25,00 € 5,00 €
1823.068,88 € 18.352,70 € 4.716,18 €.
19Der Kläger beantragt,
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.716,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.03.2011 sowie nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 123,76 zu zahlen.
21Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Schaden sei auf Nettobasis abzurechnen, d.h. die Umsatzsteuer sei heraus zu rechnen. Dies folge daraus, dass das beschädigte Fahrzeug im Eigentum der Leasinggesellschaft stehe, bei der keine Umsatzsteuer anfalle.
22Einen Nutzungsausfallsschaden könne der Kläger nur für einen Zeitraum von maximal 2 Wochen in Anspruch nehmen. Dies folge aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sachverständigengutachten.
23Die Auslagenpauschale sei nur in Höhe von € 25,00 gerechtfertigt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Klage ist unbegründet.
27Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen §§ 823 ff. BGB, 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz der geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht zu.
28Hinsichtlich der noch geltend gemachten Schadenspositionen des Klägers besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht. Vielmehr ist dieser durch die von der Beklagten zu 2) vorgenommene Schadensregulierung erloschen.
29Der Kläger hat nur einen Anspruch Erstattung des Wiederbeschaffungswertes ohne Mehrwertsteuer.
30Das Fahrzeug stand zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der Leasingfirma. Der Leasingfirma fällt aber im Falle der Wiederbeschaffung Mehrwertsteuer nicht an, da diese zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
31Dementsprechend entsteht bei der Leasinggesellschaft auch kein Schaden.
32Vorliegend macht der Kläger einen Drittschaden geltend. Durch den Unfall ist das Eigentum der Leasinggesellschaft beschädigt worden, nicht das des Klägers als Leasingnehmer.
33Hier hat der Kläger die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges dadurch realisiert, dass er mit der Leasinggesellschaft einen neuen Leasingvertrag geschlossen hat. Das bedeutet, dass der Leasinggeber das Ersatzfahrzeug zu Eigentum erworben hat. Auch dies zeigt, dass die Erstattung von Mehrwertsteuer in diesem Fall ausgeschlossen ist, weil sie bei dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leasinggeber nicht anfällt.
34Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Nutzungsausfall über die gezahlten € 1.430,00 hinaus. Angesichts des Umstandes, dass ersichtlich von einem Totalschaden ausgegangen werden musste, hatte der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschaffen können innerhalb von 2 Wochen, wie auch aus dem der Klage beigefügten Privatgutachten des Klägers sich ergibt.
35Soweit der Kläger eine Schadenspauschale von € 30,00 erstattet haben will statt der gezahlten € 20,00, so ist auch insoweit die Klage unbegründet. Die Schadenspauschale beläuft sich auf angemessene € 25,00.
36Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Streitwert: € 4.716,18
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