Beschluss vom Amtsgericht Euskirchen - 11 M 3138/11
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubiger
vom 21.11.2011 zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Gläubiger als Gesamtschuldner.
1
Gründe:
2Die Erinnerung ist nach Auffassung des Gerichts unbegründet.
3Nach Auffassung des Gerichts hat der OGV T sich zu Recht geweigert, eine Vollstreckung wegen der geltend gemachten Erhöhungsgebühren zu betreiben.
4Die Argumentation der Gläubiger, der Patient könne mit der GbR überhaupt keinen Vertrag schließen, überzeugt nicht. Das Rechtskonstrukt der Gemeinschaftspraxis liegt nun einmal in Form einer GbR vor. Wenn der Patient mit allen Ärzten einen Behandlungsvertrag geschlossen hat, kann er nur über eine GbR mit ihnen verbunden sein. Die Gläubiger tragen ja selbst vor, dass der Anspruch für die Gesellschafter geltend gemacht worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass Herr OGV T „die Parteien ausgetauscht“ hätte. Wenn die Gesellschafter der GbR den Rechtsanwalt jedoch als Einzelperson beauftragen, verstoßen sie nach der Entscheidung des OLG Frankfurt (Zitat unten) vom 29.6.2004 gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und können aus diesem Verstoß keine Recht herzleiten. Das Gericht hat im Übrigen eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt. Dieser führt aus, dass nach der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 7.12.2005, 17 263/05, Juris) bei einer in einer in Ärztegemeinschaft verbundenen Klage davon auszugehen sei, dass ein Anspruch für die Gemeinschaft geltend gemacht wird, es sei denn, es lägen besondere Anhaltspunkte dafür vor, dass jeder Gesellschafter einen eigenen Individualanspruch durchsetzen wolle. Davon könne aber nicht ausgegangen werden, wenn- wie auch- im hier zu entscheidenden Fall im Mahn-/Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus zahnärztlicher Behandlung geltend gemacht werde und Zahlung an alle geltend gemacht werde.
5Wenn die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis den Rechtsanwalt jeweils als Einzelperson beauftragten, verstießen sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und könnten aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.6.2004, 25 W 34/04, juris).
6Selbst wenn der Anspruch nicht durch die GbR geltend gemacht werden könnte, führte dies nicht zu einer Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch ein Mitglied der Praxisgemeinschaft- unter Ermächtigung der übrigen Mitglieder- keine berechtigten Interessen der Gemeinschaft oder einzelner Mitglieder gefährde, wovon nicht auszugehen sei. Der Mehrvertretungszuschlag sei daher nicht zu den notwendigen Kosten nach §3 788, 91 ZPO zu rechnen, weil die Mehrkosten eines Vorgehens der Gesellschafter in Personenmehrheit nicht notwendig seien (OLG Köln, Beschluss vom 24.10.1994, 17 W 17/93, juris; KG, Beschluss vom 17.12.2004, 1 W 427/04, juris), da dasselbe Ergebnis deutlich kostensparender erreicht werden könne.
7Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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