Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Euskirchen - 33 C 77/12
Tenor
hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2012durch die Richterin X.für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, dem Beklagten und Widerkläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus dem Gutachten des Beklagten und Widerklägers vom 28.06.2010, Gutachten-Nr. : PE 88920610, im Internet auf so genannten Restwert-/Onlinebörsen öffentlich zugänglich gemacht hat.
3.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind.
4.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und Widerbeklagte zu 90 % und der Beklagte und Widerkläger zu 10 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Am 25.06.2010 gegen 13.30 Uhr ereignete sich auf der Ecke L-Straße und Ostraße, F, ein Verkehrsunfall.
3An diesem Verkehrsunfall beteiligt waren der bei der Klägerin haftpflichtversicherte LKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen sowie der PKW Audi TT, mit dem amtlichen Kennzeichen, dessen Halterin die Zeugin KL war. Der von Herrn U C gelenkte LKW Ford verursachte die Kollision mit dem PKW Audi TT, indem er aus der Ostraße in die L-Straße einbiegen wollte, den PKW Audi TT übersah und hinten rechts am Kotflügel mit diesem zusammenstieß.
4In Folge dieses Verkehrsunfalls beauftrage die Halterin des PKW Audi TT den Beklagten, der ein Ingenieur-Büro in F betreibt, mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beklagte ist als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden tätig.
5Der Beklagte kam in seinem Gutachten vom 28.06.2010 zu dem Ergebnis, dass sich die Reparaturkosten ohne MwSt auf 5.242,63 € belaufen sollten. Unter Berücksichtigung eines MwSt-Satzes von 19 % errechnete er Reparaturkosten mit MwSt in Höhe von 6.238,73 € (5.242,63 € + 996,10 €). Des Weiteren errechnete der Beklagte einen Wiederbeschaffungswert inklusive MwSt in Höhe von 8.900,00 € sowie einen Restwert mit MwSt in Höhe von 3.700,00 €. Im Hinblick auf die technischen Daten und die Fahrzeugbeschreibung geht aus dem Gutachten hervor, dass der Allgemeinzustand als gepflegt eingeschätzt wurde. Unter „Sonderausstattung“ wurde das Vorhandensein eines CD-Wechslers aufgeführt. Unter dem Begriff Vorschäden führte der Beklagte aus, dass die rechte A-Säule oberhalb des Kotflügels geringfügig eingedellt sei (Gutachten vom 28.06.2010, Anlage K 1, Blatt 10 ff. der Akten). Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf das Gutachten Bezug genommen (Anlage K 1, Blatt 10 ff. der Akten).
6Die geschädigte Zeugin KL reichte das vom Beklagten erstellte Gutachten bei der Klägerin zur Schadenregulierung ein. Daraufhin beauftragte die Klägerin die B-P-Q-C. mit einer Restwertüberprüfung. Der Audi TT der Zeugin L wurde sodann unstreitig in verschiedenen Online-Börsen zum Verkauf angeboten. Die Firma B.B. aus E.bot mit einer Bindefrist bis zum 22.06.2010 für den Audi TT der Geschädigten eine Summe von 5.900,00 €. Dieses Angebot wurde der Geschädigten L1 mit Schreiben vom 05.07.2010 zugeleitet. Die geschädigte Zeugin nahm das Angebot der Firma B.L.B. in der Folge an. Auf Grundlage des vom Beklagten erstellten Gutachtens rechnete die Klägerin mit der Geschädigten den Differenzbetrag zwischen dem ermittelten Wiederbeschaffungswert von 8.900,00 € abzüglich des erzielten Restwertes des beschädigten Fahrzeuges von 5.900,00 € ab.
7Nach dieser Berechnung verblieb ein Fahrzeugschaden in Höhe von 3.000,00 €, welcher der Geschädigten L1 durch die Klägerin erstattet wurde. Darüber hinaus erstattete die Klägerin der eine angemessene Pauschale für ihre Kosten bzgl. Porto und Telefon in Höhe von 25,00 € sowie die durch den Beklagten in Rechnung gestellten Gutachterkosten in Höhe von 1.010,30 €. Dieser Betrag wurde direkt an den Beklagten ausgezahlt.
8Am 22.07.2010 erhielt die Klägerin durch die B-P. Kenntnis von der Reklamation des Aufkäufers, des Zeugen U.. Dieser hatte das Fahrzeug bei der Geschädigten L1 abgeholt, den vereinbarten Preis von 5.900,00 € geleistet und das Fahrzeug sodann sofort mitgenommen.
9Der Klägerin wurde mitgeteilt, der Zeuge U. habe über die aus dem Gutachten des Beklagten hervorgehenden Schäden hinaus weitere Vorschäden festgestellt.
10Aufgrund der Reklamation des Zeugen U. ließ die Klägerin von dem KFZ-Sachverständigen S P ein neues Gutachten über den Zustand des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall erstellen.
11Der Sachverständige P stellte fest, dass die Scheinwerfer vorne rechts und links aufgrund der Tatsache, dass diese nur an zwei Punkten und nicht, wie vom Hersteller vorgesehen, an allen drei Punkten verschraubt seien, lose gewesen seien und vorne leicht nach unten gehangen hätten. Hierdurch sei der vorgegebene Abstand zur Motorhaube stark vergrößert. Des Weiteren stellte der Sachverständige P fest, dass die Lackierung des Stoßfängers vorne unterhalb des rechten Scheinwerfers überdehnt und infolgedessen sternförmig gerissen sei. Darüber hinaus sei die Windschutzscheibe weitläufig oberhalb im Sichtfeld gerissen, die Motorhaube unsachgemäß lackiert und zeige an der vorderen Kante Abtropfungen auf der gesamten Breite. Ferner sei auch die Tür links mittig durch Schwemmarbeiten instand gesetzt worden. Hier sei eine Lackschickt-Dicke von mehr als 1 mm gemessen worden. Ferner sie auch der Schlossträger seitlich versetzt bzw. leicht verschoben und der Klimakondensator feucht gewesen, so dass hier von einer Undichtigkeit auszugehen sei.
12Der Sachverständige P ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.750,00 € sowie Reparaturkosten ohne MwSt in Höhe von 5.157,94 € und einen Restwert in Höhe von 3.150,00 €. Seiner Beurteilung zufolge habe es sich dabei um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt.
13Mit Schreiben vom 16.08.2010 forderte die Klägerin vom Beklagten sowohl Mehrkosten von 2.000,00 €, welche sie an den Zeugen U. geleistet hätte, als auch die 1.010,30 € an ursprünglichen Gutachterkosten zurück.
14Der Beklagte leistete in der Folge keine Zahlung. Die Klägerin forderte ihn mit Schreiben vom 24.08.2010 unter Fristsetzung zum 02.09.2010 zur Zahlung auf.
15Die Klägerin behauptet, dass zusätzlich zu den bereits geschilderten Vorschäden der Sachverständige P ebenfalls festgestellt habe, dass der vom Beklagten in seinem Gutachten angeblich verbaute CD-Wechsler nicht vorgefunden werden konnte und somit bei Bewertung des Autos unberücksichtigt zu bleiben habe.
16Die Klägerin behauptet, aufgrund der Neubewertung des Fahrzeugs der Geschädigten durch den Sachverständigen P habe sie an den Zeugen U. eine Summe von 2.000,00 € erstattet, womit sich dieser einverstanden erklärt habe.
17Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der an den Zeugen U. gezahlten 2.000,00 € sowie der für das unbrauchbare Gutachten des Beklagten gezahlten 1.010,30 € aufgrund des Vertrages der Geschädigten L1 mit dem Beklagten. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Klägerin könne insoweit einen eigenen Anspruch geltend machen, weil sie in den Schutzbereich des zwischen der Geschädigten L1 und dem Beklagten geschlossenen Vertrags auf Erstellung eines Schadensgutachtens einbezogen worden sei. Dem Dritten werde ein Schadensersatzanspruch aus jeglicher Form der Pflichtverletzung durch den Handlungspflichtigen gewährt. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem Vertrag insoweit verletzt, als er das zu liefernde Gutachten nicht sorgfältig erstellt und die offensichtlich bereits bestehenden Vorschäden an dem Fahrzeug der Geschädigten in seine Begutachtung nicht mit einbezogen habe. Aufgrund dieser mangelhaften Begutachtung sei das von dem Beklagten erstellte Gutachten für den Zweck einer korrekten Wertanalyse unbrauchbar.
18Weiter behauptet die Klägerin ihr seien aufgrund des fehlerhaften Gutachtens des Beklagten Schäden entstanden. Mit dem Gutachten des Beklagten als Grundlage habe die Klägerin eine Restwertermittlung durchführen lassen. Daraufhin habe der Zeuge U. für das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von 5.900,00 € abgegeben. Jedoch habe dieser im Nachhinein feststellen müssen, dass das Fahrzeug sich nicht in dem im Gutachten beschriebenen Zustand befunden habe. Dieser Eindruck sei durch das zweite Gutachten des Sachverständigen P bestätigt worden, woraus sich die Notwendigkeit für die Klägerin ergeben habe, dem Zeugen U einen Abschlag von 2.000,00 € zu zahlen. Erfolge aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens eine Zuvielzahlung, so sei dies ein unmittelbarer Schaden. Die Kosten für unbrauchbare Gutachten seien dem Geschädigten durch den Haftpflichtigen und seinen Versicherer zu ersetzen. Daher könne die Geschädigte L1 für die von der Klägerin an den Beklagten gezahlten 1.010,30 € nicht in Regress genommen werden. Daraus ergebe sich, dass der Betrag von 1.010,30 € für das unbrauchbare Gutachten einen Schaden aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für die Klägerin darstelle. Die Unbrauchbarkeit des Gutachtens des Beklagten ergebe sich aus einer unvollständigen und fehlerhaften Beschreibung der an dem Fahrzeug Audi TT befindlichen Vorschäden. Ein Recht auf Nachbesserung stehe dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu.
19Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
20den Beklagten und Widerkläger zu verurteilen, an die Klägerin und Widerbeklagte 3.010,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen.
21Der Beklagte und Widerkläger beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Darüber hinaus hat der Beklagte und Widerkläger ursprünglich angekündigt widerklagend zu beantragen,
241. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus dem Gutachten des Beklagten und Widerklägers vom 28.06.2010, Gutachten-Nr.: PE 88920610, im Internet auf so genannten Restwert-/Onlinebörsen öffentlich zugänglich gemacht hat.
252. festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind.
26Die Klägerin und Widerbeklagte hat mit Schriftsatz vom 28.04.2011 (Blatt 117 ff. der Akten) die mit der Widerklage durch den Beklagten und Widerkläger geltend gemachten Ansprüche anerkannt.
27Der Beklagte und Widerkläger beantragte,
28Anerkenntnisurteil zu erlassen.
29Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin als unbegründet abzuweisen.
30Darüber hinaus bestünden rechtserhebliche Einwendungen. Die Klägerin stütze ihren Anspruch jedenfalls hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.000,00 € auf § 328 in Verbindung mit § 280 BGB. Insoweit fehle es allerdings an der für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Voraussetzung der Pflichtverletzung und des kausalen Schadens. Daher scheide bereits nach dem klägerischen Vortrag ungeachtet des bestrittenen Tatsachenvortrages ein Schadensersatzanspruch aus. Die Klägerin übersehe die bestehenden Rechtsverhältnisse. Danach sei zwischen der Geschädigten, Frau L1, und dem Beklagten ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens zustande gekommen. Aus diesem Vertragsverhältnis mache die Klägerin drittschützende Rechte geltend. Darüber hinaus sei – und dies sei entscheidend – hinsichtlich der Veräußerung des PKWs an die Firma B.L. B. zwischen der Geschädigten, Frau L1, und der Firma B.L.B. ein Kaufvertrag über den Verkauf des beschädigten PKWs Audi TT gemäß § 433 BGB zustande gekommen. Die Klägerin habe als Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB den Vertragsschluss angebahnt. Die Klägerin sei demgemäß gegenüber dem Zeugen U. bzw. der Firma B.L.B. überhaupt nicht zur Zahlung eines Betrages, insbesondere des hier behaupteten Betrages von 2.000,00 € verpflichtet gewesen. Ein Vertrag habe zwischen der Klägerin und der Firma B.L.B. bzw. dem Zeugen U. insoweit nicht bestanden und damit auch keine Schutzwürdigkeit. Ein Schaden bestehe seitens der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie eine freiwillige Zahlung, also ein freiwilliges Vermögensopfer geleistet habe. Es fehle daher bereits an einem notwendigen Schaden. Zudem fehle es an der Kausalität des Schadens, denn der Wert des PKW sei durch die Begutachtung des Schadens durch den Sachverständigen nicht verändert worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge U. den PKW abgeholt habe. Er habe unbeanstandet den Preis von 5.900,00 € geleistet, obwohl doch nach dem Sachvortrag der Klägerin die in dem Sachverständigengutachten des Beklagten nicht berücksichtigten angeblichen Vorschäden offensichtlich und deutlich zu erkennen gewesen sein sollen. Zudem sei der beschädigte PKW Audi TT unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft worden. Damit sei der Ankäufer, sofern ihm die Gewährleistungsrechte im Sinne der §§ 434, 437 BGB zugestanden hätten, zunächst verpflichtet gewesen, die Verkäuferin, die Geschädigte L1, zur Nachbesserung aufzufordern und im Falle des Scheiterns weitere Rechte im Sinne des § 437 BGB und damit einen weiteren Schadensersatz geltend zu machen.
31Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass es auch an einer Pflichtverletzung fehle. Ein Sachverständiger habe den Schaden grundsätzlich aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Dabei sei der Gutachtenumfang durch den Gutachtenauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt. So habe der Gutachter etwa auch nicht die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss von Online-Börsen zu ermitteln.
32Der Beklagte behauptet weiter, er habe das beschädigte Fahrzeug Audi TT am 28.06.2010 besichtigt und es habe sich in dem aus dem Gutachten und den vorliegenden Bildern dokumentierten Zustand befunden. Es werde bestritten, dass das Fahrzeug zum Besichtigungszeitpunkt außer den von dem Beklagten beschriebenen Vorschäden noch die Vorschäden aufgewiesen habe, die der Zeuge P in seinem Gutachten festgestellt hat. Der Beklagte behauptet, der CD-Wechsler sei zum Zeitpunkt der Besichtigung im Kofferraum gewesen. Die Klägerin beziehe sich auf Mängel, die der Sachverständige P (Anlage K 6) am 30.07.2010 in Augenschein genommen haben wolle, also ca. 5 Wochen nach dem Besichtigungstermin durch den Beklagten. Zudem ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen P und den darin enthaltenen Fotos, dass dieser etwas die vordere Verkleidung des PKW abgebaut habe. Das könne sicherlich nicht im Rahmen der vorzunehmenden Begutachtung durch den Beklagten von diesem verlangt werden. Der Beklagte habe die von ihm festgestellten und von der Geschädigten angegebenen Vorschäden in dem Gutachten aufgeführt. Im Übrigen bescheinige der Sachverständige P immerhin den Allgemeinzustand als dem Alter entsprechend und weise hinsichtlich des Karosseriezustandes und des Lackzustandes auf Gebrauchsspuren hin. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch scheide demnach aus.
33Ein Anspruch auf Rückzahlung der Sachverständigengebühren bestehe darüber hinaus ebenfalls nicht.
34Hinsichtlich der Widerklage trägt der Beklagte vor, dass die Klägerin auf Seite 4 ihrer Klageschrift ausgeführt habe, dass sie den PKW der Geschädigten in verschiedenen Online-Börsen zum Verkauf angeboten habe. Auf Seite 8 der Klageschrift habe sie weiter ausgeführt, dass sie mit dem Gutachten des Beklagten als Grundlage eine Restwertermittlung habe durchführen lassen. Die Klägerin habe das Gutachten des Beklagten in die Internet-Börsen eingestellt. Dies ist insoweit auch unstreitig.
35Der Beklagte ist der Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Sachverständige, der im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten erstellt habe, gegenüber der schadensregulierenden Haftpflichtversicherung gemäß § 242 BGB einen Auskunftsanspruch habe, sofern die Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen dieses, zumindest die Fotos, in sogenannte Restwert- bzw. Online-Börsen eingestellt hätte. Darüber hinaus habe der Sachverständige einen Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung von § 72 UrhG.
36Auf die Widerklage behauptet die Klägerin, das von dem Beklagten zitierte BGH-Urteil vom 29.04.2010 sei der Klägerin zwar jetzt bekannt, allerdings sei ihr dies im Zeitpunkt des in Rede stehenden Schadensfalls nicht bekannt gewesen. Zu dieser Zeit sei das Urteil noch nicht veröffentlicht bzw. bei der Klägerin umgesetzt gewesen.
37Zu den Ansprüchen des Beklagten behauptet die Klägerin, dass das Gutachten mit Schreiben vom 30.06.2010 (Anlage K 9) an die Firma B.-P.-Q. H. versandt worden sei, damit diese den Restwert ermittle bzw. prüfe. Eine weitere Veröffentlichung habe nicht stattgefunden. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der BGH in der zitierten Entscheidung einen Betrag in Höhe von 5,00 € pro Foto für angemessen gehalten habe.
38Die Klägerin hat der Geschädigten, Frau KL, mit Schriftsatz vom 07.06.2011 (Bl.130 der Akten) den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.
39Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen KL und BL. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2011 (Blatt 127 ff. der Akten), 06.12.2011 (Blatt 176 ff. der Akten) und 02.07.2012 (Blatt 222 ff. der Akten) Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41Die zulässige Klage ist unbegründet wohingegen im Hinblick auf die Widerklage Anerkenntnisurteil zu erlassen war.
42Die Klage ist zulässig.
43Die Klägerin hat allerdings gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.010,30 € aufgrund einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
44Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass zwischen der Geschädigten Zeugin L und dem Beklagten grundsätzlich ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustande gekommen ist, allerdings fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten.
45Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Vertrag mit der Geschädigten Zeugin L schuldhaft verletzt hat. Die Klägerin hatte sich insoweit darauf berufen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Begutachtung am 28.06.2010 bereits bestehende Vorschäden nicht bzw. das Vorhandensein eines tatsächlich nicht vorhandenen CD-Wechslers fälschlicherweise bei Erstellung des Gutachtens berücksichtigt und daher den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges falsch berücksichtigt habe.
46Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt werden, dass die behaupteten Vorschäden bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten vorgelegen haben.
47Im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, dass der vom Beklagten berücksichtigte CD-Wechsler zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen P nicht vorhanden gewesen sei, kommt das Gericht bereits aufgrund des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen P (Anlage K6, Blatt 31 ff. der Akten) zu dem Ergebnis, dass die Behauptung der Klägerin sich als unrichtig erweist. Aus den technischen Daten und der Fahrzeugbeschreibung (Blatt 32 der Akten) geht im Hinblick auf die Ausstattung des Fahrzeuges eindeutig das Vorhandensein des CD-Wechslers hervor. Dieser wurde dementsprechend bei Bewertung des Fahrzeuges durch den Beklagten zu Recht berücksichtigt.
48Im Übrigen wurde der Vortrag der Klägerin durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
49Die Zeugin L konnte zum Vorliegen evtl. weiterer Vorschäden, abgesehen von denjenigen die dieser in seinem Gutachten aufgeführt hat, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten keinerlei Angaben machen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen ist. Des Weiteren sagte sie aus, dass das Auto zwar auf sie angemeldet gewesen sei, aber sie sich mit der ganzen Abwicklung nicht beschäftigt habe, das habe alles ihr Sohn gemacht. Sie selbst habe das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auch nicht gefahren, vielmehr sei das Fahrzeug von ihrem Sohn gefahren worden. Gesehen habe sie das Fahrzeug immer dann, wenn es zu Hause geparkt habe. Damals habe der Sohn noch bei ihr zu Hause gewohnt. Im Juli 2011 sei der Sohn dann in eine eigene Wohnung gezogen.
50Die Zeugin konnte weder Angaben zur Lackierung des Stoßfängers machen, noch konnte sie Angaben zur Beschädigung der Windschutzscheibe machen. Sie gab an, ihr Sohn habe das Fahrzeug im Mai 2010 gekauft, d.h. kurz vor dem Unfall. Auf die Frage, ob sie wisse, ob in der Zeit seit dem Erwerb des Fahrzeugs bis zum Unfall sonstige Beschädigungen an dem Fahrzeug eingetreten seien, gab die Zeugin an, dass sie davon nichts wisse, das sei nicht der Fall. Sie wisse gar nichts von so etwas, sie sei nur ein paar Mal mit dem Fahrzeug gefahren. Was ansonsten mit dem Fahrzeug sei, davon wisse sie nichts. Auch von dem späteren Verkauf des PKW habe die Zeugin keine Kenntnis, alles nach dem Unfall habe ihr Sohn selbst gemacht. Allerdings habe er ihr irgendwann gesagt, er habe das Fahrzeug verkauft, aber weiteres wisse sie nicht dazu.
51Die Aussage der Zeugin L war im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin unergiebig, da sie keine Angaben zu eventuellen weiteren Vorschäden machen konnte.
52Der Zeuge BL gab an, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles von seiner Freundin gefahren worden sei. Ihr sei dann einer in das Fahrzeug reingefahren und er habe bei dem Beklagten angerufen und gesagt, es sei ein Unfall passiert. Er habe ihm auch das Schreiben der Polizei gezeigt. Im Weiteren sei dann am gleichen Tag die Begutachtung des Fahrzeuges erfolgt, oder einen Tag später. Er habe das Fahrzeug zunächst zu sich nach Hause gefahren, dort sei dann auch der Beklagte zur Begutachtung des Fahrzeuges hingekommen. Im Hinblick auf die Beschädigung an der Windschutzscheibe gab der Zeuge an, dass diese beim Unfall zerstört worden sei. Sie sei erst an dem Tag, als der Unfall geschehen war, gerissen. Vorher sei die Scheibe nicht beschädigt gewesen. Hierzu gab er an, am Vortag bei seiner Freundin übernachtet und ihr am nächsten Tag, am Unfalltag, morgens sein Fahrzeug überlassen zu haben und dann mit dem Firmenwagen zur Arbeit gefahren zu sein. Als er das Auto das letzte Mal gesehen habe, sei die Windschutzscheibe insoweit unbeschädigt gewesen. Seine Freundin sei dann mit dem Fahrzeug zur Schule gefahren. Dass die Windschutzscheibe durch den Unfall beschädigt worden sei, habe sich der Zeuge selber erschlossen. Konkret gesprochen habe er mit seiner Freundin darüber allerdings nicht. Wie gesagt, habe sie das Fahrzeug gefahren und ihn nach dem Unfall angerufen und gesagt, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Er sei dann von seiner Firma dort hingefahren, dies sei nicht weit. Dann habe er sich den Schaden angesehen. Ihm sei zunächst die beschädigte Felge aufgefallen. Als er das Fahrzeug habe wegfahren wollen und sich ins Auto gesetzt habe, habe er gesehen, dass die Scheibe auch beschädigt gewesen sei. Er wisse jedenfalls, dass die Scheibe am Morgen noch, als er zur Arbeit gefahren sei, in Ordnung gewesen sei. Als er dann das Auto vom Unfallort habe wegfahren wollen, sei sie beschädigt gewesen. Dem Beklagten gegenüber habe er geäußert, dass nach dem Unfall dieser Riss so entstanden sei, wie dies am Ende des Tages auch auf den Fotos zu erkennen gewesen sei. Zunächst sei die Scheibe etwas angerissen gewesen und dieser Riss habe sich dann im Laufe des Tages zum Abend hin weiter fortgesetzt.
53Daher sei der Riss der sowohl auf den Fotos Bild 10, Blatt 44 der Akte des Sachverständigen P, als auch auf den Fotografien des Gutachtens des Beklagten, Bild 10, Blatt 25 der Akten, zu erkennen sei, im Laufe des Tages so entstanden. Wie gesagt, sei es insoweit richtig, dass er dem Beklagten damals gesagt habe, dass der dann am Ende zu sehende Schaden nach dem Unfall eingetreten sei Dies sei auch normal und zu erwarten wenn eine Scheibe einreiße. Insoweit sei richtig, dass die Scheibe in dem Ausmaß, wie dies auf den Fotos zu erkennen sei, nach dem Unfall gerissen sei. Dies habe er dem Beklagten dann auch so gesagt.
54Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Zeuge hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges gegenüber dem Beklagten noch weitere Erklärungen abgegeben habe, gab der Zeuge L an, er könne sich da jetzt nicht mehr genau daran erinnern, aber er meine, eigentlich nicht.
55Der Zeuge gab weiter an, das Fahrzeug im Mai 2010, also kurz vor dem Unfall, von einem Händler als unfallfrei erworben zu haben. Vorschäden seien dem Zeugen nicht aufgefallen, zumindest nicht wirklich. Auf Nachfrage, wie dies gemeint sei, gab er an, dass, wie gesagt, die Xenon-Düsen nicht in Ordnung gewesen seien. Ihm seien am Lack keine Unregelmäßigkeiten oder Beschädigungen aufgefallen. Er habe das Auto gekauft und direkt gefahren. Es sei ja auch ein Fahrzeug aus 1999 gewesen, also kein ganz neues Fahrzeug.
56Auf die Frage, ob nach dem Unfall an dem Fahrzeug noch etwas geändert worden sei, gab er an, dass er für die Xenon-Scheinwerfer bzw. für die Reinigungsdüsen neue Düsen gekauft habe. Diese seien noch im Original verpackt gewesen und die habe er dann auch abgegeben, damit diese dann dort neu eingebaut werden können. Er habe den Beklagten lediglich auch noch darauf hingewiesen, dass die Felge beschädigt gewesen sei durch den Unfall, was man aber auch gesehen habe.
57Dies habe sich auch aus dem Polizeibericht ergeben.
58Auf Nachfrage, ob dem Zeugen hinsichtlich der Lackierung der Stoßfänger oder der Motorhaube eine unsaubere Lackierung, sogenannte Nasen aufgefallen seien, gab der Zeuge an, dass ihm da nichts aufgefallen sei. Er habe das Fahrzeug aber auch nicht so richtig angesehen, es habe ihm gefallen. Dann habe er es auch gekauft. Ob er den Kaufvertrag noch habe, wisse er nicht genau, das müsse er prüfen. Er sei vor kurzem umgezogen und dann müsse er gucken, ob er den noch finde. Er habe jedenfalls 8.000,00 € für das Fahrzeug bezahlt.
59Auf Nachfrage, ob der Zeuge mit dem Beklagten über Vorschäden an dem Fahrzeug gesprochen habe, gab der Zeuge an, dass das nicht der Fall sei, er könne sich zumindest nicht daran erinnern. Er wisse, dass der Beklagte gekommen sei, es seien Fotos gemacht worden und der Beklagte habe etwas ausgemessen. Der Beklagte habe auch die Motorhaube aufgemacht. Er habe dem Beklagten dann auch noch eine Rechnung über die Auspuffanlage vorgelegt, dies sei eine Anlage von ABT gewesen, die Rechnung habe sich über 2.500,00 € belaufen. Insoweit wisse er noch, dass er viele Rechnungen vorgelegt habe, die das Fahrzeug betroffen hätten. Dabei habe es sich um Rechnungen gehandelt, die schon von vor der Zeit datierten, als er das Fahrzeug erworben habe. Dies sei schon alles dabei gewesen, als er das Fahrzeug bekommen habe. Einige Dinge seien auch im Fahrzeugschein eingetragen worden. An den Scheinwerfern sei dem Zeugen nichts aufgefallen. Er meinte, ihm sei wohl aufgefallen, wenn diese lose nach unten gehangen hätten. Darüber hinaus habe er auch noch in Erinnerung, dass es dort ein Foto geben müsse. Dort könne man das auch gut sehen. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass der Stoßfänger am Tag der Begutachtung nicht richtig lackiert gewesen bzw. dass er gerissen sei. Der Zeuge gab insoweit auch an, dass, wenn der Stoßfänger gerissen gewesen sei, dann sei ja auch der Lack abgesprungen. Eine unsachgemäße Lackierung der Motorhaube sei ihm ebenfalls nicht aufgefallen. Ihm sie auch nicht bekannt, dass die Tür links durch Schwemmarbeiten instand gesetzt worden sei. Dort sei ihm nichts aufgefallen. Seiner Meinung nach sei auch die Klimaanlage in Ordnung gewesen. Wenn der Klimakondensator kaputt gewesen sei, dann habe man ja auch einen Fleck auf dem Parkplatz sehen müssen. Seiner Meinung nach habe die Anlage funktioniert. Insoweit wisse er noch, dass die damals ohne Probleme gegangen sei, es sei ja auch Sommer gewesen und dann habe er die Anlage auch angemacht, was damals funktioniert habe.
60Der Zeuge gab darüber hinaus an, dass auch der Schlossträger in Ordnung gewesen sei, dieser sei nicht seitlich versetzt oder leicht verschoben gewesen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, dann, so gab der Zeuge an, hätten er und der Beklagte ja gar nicht die Motorhaube auf und zu bekommen können. Wie gesagt, habe der Beklagte die Motorhaube geöffnet. Dann habe noch eine Batterie gewechselt werden müssen im zeitlichen Zusammenhang und das habe funktioniert. Am Unfalltag habe der Zeuge sich die Schäden des Unfalls angeschaut und sei einmal um das Fahrzeug drumherum gegangen. Dann habe man die Beschädigungen auf der rechten Seite des Fahrzeuges ja bereits sehen können. Er habe dabei nicht explizit nach den Stoßfängern oder der Motorhaube geschaut. Soweit sei damals schon für ihn klar gewesen, dass es sich um einen Totalschaden gehandelt hätte.
61Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Zeuge sich das Auto vorher schon einmal genauer angeschaut habe, gab der Zeuge L an, ja, das habe er beim Kauf getan. Beim Kauf seien ihm die zuvor genannten Beschädigungen aber auch nicht aufgefallen. Wie gesagt habe die Motorhaube einwandfrei geschlossen und die Klimaanlage funktioniert.
62Die Angaben des Zeugen L waren glaubhaft und widerspruchsfrei und bestätigen insoweit den Vortrag des Beklagten bzw. bestätigen gerade nicht den Vortrag der Klägerin.
63Der Zeuge bestätigte gerade nicht, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten die Scheinwerfer vorne rechts und links lose gewesen und vorne leicht nach unten gehangen hätten. Des Weiteren bestätigte er nicht, dass die Lackierung des Stoßfängers vorne unterhalb des rechten Scheinwerfers überdehnt und in Folge dessen sternförmig gerissen sei. Der Zeuge gab darüber hinaus an, dass die Windschutzscheibe erst durch den Unfall gerissen sei. Diesbezüglich kann der Beklagte daher auch keinen Vorschaden übersehen haben.
64Der Zeuge L bestätigte ebenfalls nicht, dass die Motorhaube zum Zeitpunkt der Begutachtung unsachgemäß lackiert gewesen sei und an der vorderen Kante Abtropfungen auf der gesamten Breite aufgewiesen habe.
65Auch, dass die Tür links mittig durch Schwemmarbeiten instandgesetzt wurde und hier eine Lackschichtdichte von mehr als 1 mm gemessen wurde und dass diese Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten vorlag, wurde durch den Zeugen gerade nicht bestätigt.
66Der Zeuge verneinte ebenfalls, dass der Schlossträger seitlich versetzt bzw. leicht verschoben gewesen sei sowie, dass der Klimakondensator feucht gewesen sei, so dass von einer Undichtigkeit auszugehen sei. Die Klimaanlage sei beanstandungsfrei gelaufen, ohne dass unter dem Fahrzeug feuchte Stellen zu erkennen gewesen seien.
67Zwar gab der Zeuge auch an, sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs nicht so genau angesehen zu haben, dies ist jedoch unerheblich, da der Klägerin der Nachweis obliegt, dass die behaupteten Vorschäden, die vom Beklagten übersehen worden sein sollen, zum Zeitpunkt seiner Begutachtung bereits vorgelegen haben sollen. Dies wurde gerade nicht bestätigt durch die Angaben des Zeugen L.
68Das Gericht geht aufgrund der Angaben des Zeugen L vielmehr auch davon aus, dass nach der Begutachtung durch den Beklagten noch Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen wurden. So hat der Zeuge L in seiner Vernehmung selbst angegeben, dass die Xenon-Düsen an dem Fahrzeug nicht in Ordnung gewesen seien und er insoweit dafür Ersatz beschafft habe. Daraus ergibt sich nach Sicht des Gerichtes, dass an den Scheinwerfern nachträglich noch Arbeiten durchgeführt wurden. Aus Sicht des Gerichts besteht daher eine große Wahrscheinlichkeit, dass im Zuge des Austausches dieser Düsen Veränderungen an den Scheinwerfern vorgenommen wurden, auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht ankommt, da, wie bereits ausgeführt, der Zeuge nicht bestätigt hat, dass die Scheinwerfer im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten nicht in Ordnung waren.
69Des Weiteren ist auch im Hinblick auf die verbaute Autobatterie zu bemerken, dass hier offensichtlich nach der Begutachtung noch Veränderungen an dem Fahrzeug durchgeführt wurden. Der Zeuge gab nämlich insoweit an, dass nachträglich eine andere Batterie eingebaut worden sein soll. Aus den Ausführungen auf Seite 3 des Gutachtens P geht insoweit hervor, dass eine zu kleine Batterie im Fahrzeug verbaut sei. Auch dies spricht für eine Veränderung.
70Das Gericht hielt weder die Vernehmung des Sachverständigen P noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für angezeigt und erfolgversprechend. Der Sachverständige P kann aus Sicht des Gerichts keine Angaben zum Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung machen, da er dieses erst am 30.07.2010 in Augenschein nahm. Die Begutachtung durch den Beklagten erfolgte bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 25.06.2010. Der Beklagte erstellte sein Gutachten mit Datum vom 28.06.2010 und damit rund fünf Wochen vor der Begutachtung durch den Sachverständigen P. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Sachverständige P zum Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten keine Angaben machen kann. Bei der Begutachtung durch den Beklagten war der Zeuge P nicht zugegen.
71Des Weiteren war auch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Auch ein Sachverständiger könnte lediglich den Zustand des Fahrzeuges zum jetzigen Zeitpunkt feststellen und darüber hinaus keine Angaben dazu machen, wie der Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten gewesen ist.
72Damit ist die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung durch den Beklagten beweisfällig geblieben, so dass bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten besteht.
73Im Übrigen hätte ein evtl. Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ohnehin höchstens in Höhe von 1.160,30 € bestanden.
74Die Klägerin hatte insoweit geltend gemacht, der Beklagte sei ihr zum Ersatz der behaupteten gezahlten 2.000,00 € an den Zeugen U. verpflichtet.
75Legt man allerdings den vom Sachverständigen P ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.750,00 € und den tatsächlich erzielten Restwert in Höhe von 3.900,00 € (5.900,00 € abzüglich der an den Käufer gezahlten 2.000,00 €) zugrunde, stand der GESCHÄDIGTEN L1 ohnehin lediglich ein Anspruch in Höhe von 2.850,00 € zu. Tatsächlich gezahlt hat die Klägerin an die Geschädigte einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €, so dass sich eine Überzahlung in Höhe von lediglich 150,00 € ergibt. Die an den Käufer gezahlten 2.000,00 € können nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht isoliert als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Der Beklagte hat einen Restwert in Höhe von lediglich 3.700,00 € festgestellt, dieser entspricht auch in etwa dem tatsächlich realisierten Restwert in Höhe von 3.900,00 €.
76Insoweit ist die Zahlung an den Käufer in Höhe von 2.000,00 €, welche erst infolge der Verwendung des Gutachtens des Beklagten erforderlich wurde, dem Beklagten ohnehin nicht zuzurechnen. Hierauf kommt es im Ergebnis allerdings ohnehin nicht an, da, wie bereits ausgeführt, es bereits am Vorliegen einer Pflichtverletzung und damit einem Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach fehlt.
77Die Klägerin war gemäß den Widerklageanträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, nachdem sie die diesbezüglichen Ansprüche des Beklagten anerkannt hat.
78Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 93 ZPO.
79Die Klägerin hat nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Widerklage Veranlassung gegeben.
80Der Beklagte hat die Klägerin nicht außer- bzw. vorprozessual zur Anerkennung der Widerklageansprüche aufgefordert, so dass hier ein sofortiges Anerkenntnis außerhalt des Klageverfahrens seitens der Klägerin nicht möglich war. Insoweit sind dem Beklagten dementsprechend nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens im Hinblick auf die Widerklage aufzuerlegen.
81Unter Berücksichtigung eines Gesamtstreitwertes von 3.340,30 € (§ 45 Abs. 1 GKG), ergibt sich dementsprechend eine Kostenquote mit einer Kostentragungspflicht für die Klägerin von 90 % und für den Beklagten von 10 %.
82Das Gericht hält im Hinblick auf die Widerklage einen Streitwert in Höhe von
83330,00 € insoweit für angemessen ( § 3 ZPO). Hierbei entfallen auf den Auskunftsanspruch zu Ziffer 1 der Widerklage 30,00 € und auf den Feststellungsanspruch 300,00 €.
84Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 4 und Nr. 11, 709, 711 ZPO.
85Streitwert: 3.340,30 € (§ 45 Abs. 1 GKG)
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.