Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 27 C 276/12
Tenor
hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 15.02.2013durch die Richterin am Amtsgericht L.für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Krankenhaustagegeldversicherung nach Tarif EKHT abgeschlossen. Die zu zahlende Versicherungsleistung beträgt 25,56 Euro kalendertäglich.
3In der Zeit vom 19.06.2012 bis 31.07.2012 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in den Q.-Kliniken T. im Allgäu. Es handelt sich dabei um Fachkliniken für Psychosomatik, Psychotherapeutische Medizin und Naturheilverfahren. Die Panorama-Kliniken T. bestehen aus zwei Kliniken, zum einen das Haus I. in dem Privatpatienten behandelt werden und das sogenannte Akutkrankenhaus, in dem die Klägerin war. Trägergesellschaft der Reha-Klinik und der Privatklinik ist die Q.Fachklinik GmbH, Trägergesellschaft des Krankenhauses ist die Q. GmbH. Geschäftsführer ist jeweils F. P.
4Ursprünglich sollte die Klägerin erst zum 12.02.2013 stationär in der Klinik aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 15.06.2012 wurde ihr mitgeteilt, dass ihrem Wunsch entsprechend kurzfristig zum 19.06.2012 ein Termin frei sei. Einen Tag, nachdem die Klägerin bereits stationär aufgenommen worden war, rief sie am 20.06.2012 bei der Beklagten im Hinblick auf die Leistungserbringung an. Mit Schreiben vom 22.06.2012 lehnte die Beklagte jedoch das Krankenhaustagegeld in Höhe von 25,56 Euro kalendertäglich ab. Auch auf ein erneutes Schreiben der Klägerin bekräftigte die Beklagte ihre Leistungsablehnung.
5Nachdem auch auf ein anwaltliches Mahnschreiben hin keine Zahlung erfolgte, hat die Klägerin Klage erhoben.
6Sie trägt dazu vor, dass sich der Leistungsanspruch aus § 4 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (TB/KK 2009) ergebe. Die im § 4 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen enthaltene Leistungseinschränkung treffe nicht zu, da die Klägerin ausschließlich im Akutkrankenhaus und nicht in dem Haus I., in dem auch Kuren durchgeführt würden, behandelt wurde. Bei der Klägerin seien auch keine Kurmaßnahmen oder sonstige Sanatoriumsbehandlungen angewandt worden.
7Die Klägerin ist darüber hinaus der Meinung, dass die streitgegenständliche Klausel unwirksam sei. Es handele sich um eine Überraschungsklausel nach § 305 c Abs. 1 BGB, da die Klausel unter der Überschrift „Umfang der Leistungspflicht“ zu finden sei und nicht – wie es richtigerweise hätte sein müssen – unter Einschränkung der Leistungspflicht oder unter Obliegenheiten.
8Darüber hinaus benachteilige die Klausel die Klägerin in unangemessener Weise im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte eine Prüfung bei derartigen Kliniken nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen könne.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.073,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06. 2012 sowie 155,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie trägt vor, dass die Klägerin eine vorherige schriftliche Leistungszusage habe einholen müssen, da es sich bei den Q.-Kliniken T. um eine sogenannte gemischte Krankenanstalt in Sinne von § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handele. Die Q.-Kliniken T. würden unter anderen auch Maßnahmen wie Kunsttherapie, Vorträge, Yoga, Kneippsche Anwendungen, Bewegungsbad und ähnliche Maßnahmen anbieten, die typisch seien für eine gemischte Krankenanstalt. Eine notwendige stationäre Heilbehandlung in einer solchen gemischten Einrichtung sei von der vorherigen schriftlichen Leistungszusage abhängig, wobei ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zusage grundsätzlich nicht bestehe. Im Hinblick darauf, dass die Gewährung von Versicherungsleistungen für Kuren und Sanatoriumsaufenthalten gemäß § 5 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurde, habe sie als Versicherer ein anerkennenswertes Interesse daran, im Nachhinein entstehende Abgrenzungsschwierigkeiten dadurch zu vermeiden, dass sie die Leistung von einer vorhergehenden Prüfung und einer in ihrem Ermessen liegenden Entscheidung abhängig machen könne. Diese Ermessenentscheidung sei nur auf einen Ermessensmissbrauch hin überprüfbar.
14Im Übrigen bestreitet die Beklagte auch, dass eine medizinische Notwendigkeit für den stationären Aufenthalt gegeben gewesen sei.
15Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 25,56 Euro kalendertäglich für die Zeit ihres stationären Aufenthaltes vom 19.06.2012 bis 31.07.2012.
19Bei den Q.-Kliniken T.Allgäu handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um eine gemischte Einrichtung mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorher die schriftliche Leistungszusage der Beklagten hätte einholen müssen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Klägerin äußerst kurzfristig einen Termin für die stationäre Behandlung erhalten hat. Dies geschah jedoch nicht aufgrund eines akuten Notfalles, sondern weil damit dem Wunsch der Klägerin auf eine Vorverlegung des Behandlungstermins entsprochen wurde. Grundsätzlich wusste die Klägerin schon ab April 2012, dass eine Behandlung anstehen würde und es wäre von ihrer Seite eine Obliegenheit gewesen, rechtzeitig dies der Beklagten schriftlich anzuzeigen und eine entsprechende Leistungszusage einzuholen.
20Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 4 Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen unwirksam sei. Die Platzierung der Klausel unter der Überschrift „Umfang der Leistungspflicht“ ist nicht überraschend, denn es wird nicht grundsätzlich die Leistungspflicht ausgeschlossen. In § 5 dagegen werden überwiegend die Fälle aufgezählt, in denen keine Leistungspflicht besteht.
21Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn vor Aufnahme in eine gemischte Anstalt eine Leistungszusage eingeholt werden muss. Es ist grade Sinn dieser Vorschrift, dass Streitfälle im Vorfeld geklärt werden und sich der Versicherungsnehmer bei einer entsprechenden Absage darauf einstellen kann. Anders als bei § 4 Ziff. 4 der AGB ist auch grundsätzlich eine notfallmäßige Aufnahme nicht denkbar. Wenn eine solche erfolgt, dann würde das in ein Krankenhaus im Sinne des Absatzes 4 erfolgen. Bei den vorliegenden Kliniken dagegen handelt es sich um Häuser, die mit einer längerfristigen Terminvergabe arbeiten, so dass sich der Patient auf den Krankenhausaufenthalt in aller Regel vorbereiten kann. Dass das vorliegend nicht der Fall war, beruht auf dem Wunsch der Klägerin um eine zeitnähere Behandlung. Grundsätzlich allerdings wusste die Klägerin bereits seit April 2012, dass eine stationäre Aufnahme anstehen würde. Die Vorverlegung des Aufnahmetermins beruht auf dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin, nach Vorverlegung des stationären Aufenthaltes und rührt somit aus der Sphäre der Klägerin. Es hätte ihr freigestanden, bei einer solch kurzfristigen Terminvergabe, diesen Termin nicht wahrzunehmen und entweder den ursprünglich anvisierten Termin einzuhalten oder um einen anderen Termin zu bitten.
22Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Krankenhaustagegeld für ihren stationären Aufenthalt in den Panorama-Fachkliniken T..
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
24Streitwert: 1.073,52 Euro
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