Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 17 C 160/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 489,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2012 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Mahnkosten der Rechtsanwälte T. und Partner gemäß Ziffer 2300 VV RVG in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO. –
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 489,10 Euro. Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts ihre Aktivlegitimation nachgewiesen, indem sie auf das Sondereigentum an der Wohnung G-.weg 00 in C. N. einschließlich der streitgegenständlichen Garage verwiesen hat. Dieses ist auch zwischen den Parteien insoweit unstreitig. Die Klägerin ist unstreitig Miteigentümer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft G-weg 00 – und erhält einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück G 2, G. 200 in B.. Dieses ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Das betreffende Garagendachverblendungsstück, für welches die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, steht nach Auffassung des Gerichts nicht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft G.-weg 00 – 00, sondern im Sondereigentum der Klägerin. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses G.-weg 00 und zum Sondereigentum der Wohnungseigentumsanlage gehören die betreffenden Garagen. Die von der Klägerin inne gehaltene Garage ist von der Beklagten unstreitig am 00.00.2011 gegen 11:00 Uhr über dem Sturz beschriftet worden. Sie hat den über dem Garagentor befindlichen Sturz rot angestrichen und über den Sturz mit schwarzer Farbe geschrieben: „Hier lauert das Verbrechen“. Neben dem Wort Verbrechen hat sie ein Hakenkreuz angebracht. Das Wort Verbrechen und das Hakenkreuz sind in roter Farbe aufgebracht worden.
5Durch diese grob beleidigenden Farbanbringungen ist der Klägerin ein materieller Schaden entstanden, für welchen sie gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB entsprechenden Schadensersatz von der Beklagten verlangen kann.
6Die Höhe des Kostenvoranschlages in Höhe von 464,10 Euro ist unstreitig, desgleichen die Unkostenpauschale von 25,00 Euro.
7Soweit die Beklagte hierzu einwendet, dass die bereits früher von der Klägerseite aufgebrachte billige Aldifarbe jetzt mit einer teureren Fachfirma überstrichen werden solle, ist einzuwenden, dass § 249 BVB der Klägerin die Möglichkeit gibt, die für die Beseitigung eines Schadens erforderlichen Kosten einzuklagen. Dabei muss die Klägerin sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen, preisgünstige Farbe beim Aldi einzukaufen und die Arbeiten selber zu erledigen. Es muss ihr unbenommen bleiben, eine Fachfirma einzuschalten, welche selbstverständlich ihre Materialien nicht bei einem Diskounter einkauft, sondern dies im Fachhandel erledigt.
8Soweit die Beklagte eine Hilfsaufrechnung erklärt mit behaupteten Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin wegen Eigentumsverletzungen und Handlungen gegen Ehre und Ansehen, ist festzustellen, dass dieser behauptete Anspruch nicht beziffert worden ist. Insofern ist die Hilfsaufrechnung unwirksam und bedarf keiner Berücksichtigung.
9Die weiteren Einwendungen der Beklagten beziehen sich auf die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten im Rahmen des WEG-Verhältnisses und können im vorliegenden Verfahren daher keine Berücksichtigung finden. Soweit die Beklagte die Unzuständigkeit der Zivilabteilung gerügt hat, ist festzustellen, dass erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung Entscheidungen bekannt geworden sind, wonach die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind und unabhängig davon, ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind. Erst bei Absetzen der Entscheidung ist festgestellt worden, dass der streitgegenständliche Sturz wohl ein Teil der Dachkonstruktion der Garage darstellt, welcher unter die bislang nicht bekannt gewordene Entscheidung des AG Schwäbisch Hall vom 18.7.2008 fällt. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden ist, ist eine Abgabe an die WEG-Abteilung nach Maßgabe der Regelung I. 6 b Satz 2 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Euskirchen nicht mehr möglich.
10Der Anspruch auf Zinsen und auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten beruht auf den §§ 286 f BGB, letztere in Verbindung mit den in der vorgelegten Kostennote vom 31.01.2012 zitierten RVG-Vorschriften.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12Die Nebenentscheidungen ergingen gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: 489,10 Euro
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