Beschluss vom Amtsgericht Euskirchen - 21 XIV 7/14.B

Tenor

wird auf Antrag des Kreises F. gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2

Aufenthaltsgesetz Abschiebehaft bis zum Abschluss des Abschiebeverfahrens

Gem. § 62 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz bis längstens zum 25.08.2014 angeordnet:

Die Entscheidung ergeht mit sofortiger Wirkung, § 422 Abs. 2 FamFG.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens


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