Beschluss vom Amtsgericht Euskirchen - 21 XIV 7/14.B
Tenor
wird auf Antrag des Kreises F. gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2
Aufenthaltsgesetz Abschiebehaft bis zum Abschluss des Abschiebeverfahrens
Gem. § 62 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz bis längstens zum 25.08.2014 angeordnet:
Die Entscheidung ergeht mit sofortiger Wirkung, § 422 Abs. 2 FamFG.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens
1
G r ü n d e :
2Die Inhaftnahme ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich gemäß § 62 Abs. 3
3Satz 1 Ziffern 3 und 5 AufenthaltsG.
4Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig und hat sich einer für den 05.03.2014
5geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen.
6Er wurde am 27.05.2014 gegen 14.14 Uhr durch das Ausländeramt des Kreises F. vorläufig festgenommen und in den Gewahrsam genommen.
7Zur Sicherung der Abschiebung ist Sicherungshaft erforderlich.
8Das Ausländeramt hat zwar den Antrag zu den Personalien einer Person N.K. B. alias I. K. C. gestellt. Der Betroffene hat jedoch im Termin angegeben, dass die richtigen Personalien I. K. C. lauten. Zu den Alias-Personalien hat er sich nicht erklärt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Akteninhalts geht das Gericht davon aus, dass der richtige Name I. K. C. lautet.
9Ohne die Inhaftnahme steht zu befürchten, dass er sich der – nicht sofort durchführbaren – Abschiebung entzieht. Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass aus Gründen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
10Er ist deshalb in Sicherungshaft zu nehmen, § 62 Abs. 3 AufenthaltsG.
11Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
12Die Entscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
13Rechtsmittelbelehrung:
14Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
15Die sofortige Beschwerde ist in einer Frist von zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung bzw. Verkündung dieses Beschlusses an – bei dem Amtsgericht F. oder bei dem Landgericht C. – Beschwerdekammer –einzulegen.
16Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der
17Vorgenannten Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen ist.
18Abt. 21
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