Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 133/14

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Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger mit Sitz in Südharz, der u.a. IBC-Gitterboxen vertreibt, begehrt von dem Beklagten mit Wohnsitz in V... mit der unter der von dem Kläger zunächst angegebenen Anschrift in 0... mit der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13.06.2014 zugestellten Klage Abmahnungskosten und Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.

2

Der Beklagte hat in der Rubrik Kleinanzeigen bei ebay am 16.03.2014 den Verkauf von gebrauchten IBC Containern 1000 zum Preis von 35,00 € bei Abholung in 3... V... unter Verwendung von Bildern angeboten, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 - 14 d. A. Bezug genommen. Der anwaltlich vertretene Beklagte gab eine seitens des Klägers geforderte Unterlassungserklärung unter dem 07.04.2014 ab, wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf Bl. 21 d. a. Bezug genommen.

3

Der Kläger behauptet,

die Gewerblichkeit des Angebotes sei aufgrund der Angabe "500 Stück vorhanden" evident.

4

Da das durch den Beklagten verwendete Lichtbild unerlaubt genutzt worden sei, der Kläger genieße Urheberrechtsschutz, was zwischen den Parteien unstreitig ist, sei der Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 679,10 € sowie Lizenzentschädigung von 350,00 € - wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 5 und 6 d. A. Bezug genommen.

5

Der Kläger beantragt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und rügt mit Schriftsatz vom 26.06.2014 die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz), für den Wohnsitz des Klägers, der lediglich 5 IBC Container 1000 abzugeben gehabt habe, auch sei die Rubrik Kleinanzeigen gewählt worden mit dem Hinweis auf Selbstabholung in V..., es fehle an der Gewerblichkeit des Angebotes. Dies folge bereits aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr. Das Amtsgericht Bielefeld sei daher ausschließlich örtlich zuständig. Der Kläger verhalte sich rechtsmißbräuchlich. Wegen der Einzelheiten wird auf auf die Klageerwiderungsschrift vom 02.07.2014 verwiesen.

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Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Verfügung vom 03.06.2014 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen, einen Verweisungsantrag hat der Kläger ausdrücklich nicht gestellt.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

14

Örtlich zuständig ist das Wohnsitzgericht des Beklagten, vorliegend das Amtsgericht Bielefeld.

15

Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist neben dem Ort der rechtsverletzenden Handlung auch der Ort, an dem der Erfolg der Rechtsverletzung eintritt (Kefferpütz a. a. O., Rn. 13; Schlüter AfP 2010, 340 ff, Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 105 Rn. 9, jew. m. w. N.). Als (potentieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist jeder Ort anzusehen ist, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 461 - The New York Times). Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (BGH a. a. O. Tz 16 ff.). Diese vom BGH im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze sind auf das Urheberrecht und die inländische Deliktszuständigkeit des § 32 ZPO übertragbar (LG Hamburg, B. vom 27.2.2012, Az. 308 O 63/12, ebenso OLG Frankfurt, MMR 2012, 259 ff). Vorliegend ist nach dem unter "ebay-Kleinanzeigen" eingestellten Angebot mit dem beanstandeten Lichtbild bei einem Verkaufspreis von gerade einmal 35,00 € und dem Hinweis auf die Selbstabholung in V..., dem Wohnsitz des Beklagten, eine Kenntnisnahme nach den konkreten Umständen im Bezirk des Amtsgerichts Bielefeld erheblich näher liegend als die theoretische Möglichkeit des Abrufs in hiesigem Bezirk. Der vorliegende Fall ist danach auch nicht vergleichbar mit der Abrufbarkeit von urheberrechtlich geschützten Werken durch file sharing. Daneben kann auch offenbleiben, dass der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für die der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zugrunde liegenden Tatsachen (vergl. Heinrichs-Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, Rdnr. 14 § 12 ZPO m.w.N.) aufgrund der qualifiziert bestrittenen Gewerblichkeit des Angebotes ist und danach die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld, § 104 a UrhG, §§ 1, 2 VO vom 30.08.2011 (GV NRW S. 468), in Betracht kommt. Dabei kann dahinstehen, ob der durch den Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauches, § 242 ZPO, und zur Höhe des Gegenstandswertes bei den Abmahnkosten sowie der Lizenzentschädigung begründet sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2009, VI ZR 174/08; OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2012 - I-22 W 58/12).

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Die Klage unterlag nach dem Vorgenannten der Abweisung als unzulässig (Heinrichs-Musielak, a.a.O. Rdnr. 15, § 12 ZPO).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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