Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 290/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 22.12.2015 zugestellten Klage aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 19.2.2012 um 12:15:15 Uhr.

2

Die Klägerin sei nach ihrer Behauptung Inhaberin umfassender ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung an dem pornografischen Filmwerk „Verbal“, an welchem sie u.a. als Herstellerin Leistungsschutzrechte und ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitze.

3

Die Klägerin beauftragte die Media Protector GmbH, die die Ermittlungssoftware „FileWatchBT“ verwendet, mit der Überwachung der Internettauschbörse BitTorrent. Die Klägerin hat hierzu ein Gutachten vom 3.5.2010 vorgelegt (Blatt 16 ff der Akten).

4

Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 20.2.2012, Az: 21 O 3504/12, wurde die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zur Auskunft verpflichtet, die in Berlin ansässige Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH teilte unter dem 27.2.2012 den Beklagten als Nutzer der ermittelten IP-Adresse mit.

5

Die Klägerin trägt vor,
die verwendete Ermittlungssoftware „FileWatchBT“ arbeite zuverlässig.

6

Der Beklagte habe das streitgegenständliche Filmwerk am 19.2.2012 um 12:15:15 Uhr öffentlich zum Download angeboten. Die Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte aktivlegitimiert, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 2 ff der Akten Bezug genommen, zu ihren Gunsten streite die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1, § 94 Abs. 4 UrHG aufgrund des Copyrightvermerkes auf dem DVD Cover.

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Der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen.

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Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a Satz 1 UrhG in Höhe von mindestens 500,00 €, ausgehend von einer fiktiven Lizenzgebühr in dieser Höhe, zu, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11 ff der Akten Bezug genommen.

9

Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 15.3.2012 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 651,80 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt :

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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.151,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und führt hierzu aus,

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die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Die in der Abmahnung vom 15.3.2012 festgestellte Datei habe den Namen „…:100% Privat - Versaut reden.rar“, nicht aber das abgemahnte Filmwerk „Verbal“. Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts München seien pornografische Filmwerke nicht urheberschutzfähig, LG München I Urteil vom 29.5.2013 - 7 O 22293/12, da sie nicht als Filmwerke im Sinne des § 94 UrhG schutzfähig seien, denn es fehle an der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, ein Pornofilm zeige offenbar sexuelle Vorgänge in primitiver Weise.

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Laufbilderschutz käme nur in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. ein Ersterscheinen im Ausland und ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargelegt werden könne.

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Darüber hinaus sei dem Beklagten die streitgegenständliche Datei nicht bekannt. Neben dem Beklagten nutzen sein Stiefvater, seine Mutter und seine Stiefschwester den im Haushalt existierenden Anschluss auf weiteren Rechnern.

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Weder sei ihm der Film bekannt, noch verfüge er über eine entsprechende Tauschbörsensoftware. Zu dem behaupteten Tatzeitpunkt sei überdies der Computer ausgeschalten gewesen. Der Zugang zu dem Internetanschluss sei mittels WPA2 Verschlüsselung und verschlüsseltem WLAN sowie passwortgeschütztem Computer neben einer Windows Firewall gegen Filesharing geschützt gewesen. Darüber hinaus seien die Ermittlungen durch das Programm „FileWatchBT“ in der Version 1.14 vom 9.4.2010 (Build 1372) fehlerhaft, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 69 ff der Akten Bezug genommen.

19

Auch der vorgelegte Infohash-Wert sei nicht aussagefähig, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 73 ff der Akten Bezug genommen.

20

Daneben habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass es sich um eine vollständige, laufwerkfähige Datei gehandelt habe, es könne sich auch um Datenmüll handeln. Der Beklagte hafte weder als Störer, noch als Verletzer.

21

Auch die ermittelte IP-Adresse unterliege einem Beweisverwertungsverbot.

22

Die behaupteten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten seien weder dem Grunde, noch der Höhe nach gerechtfertigt.

23

Die Einrede der Verjährung wird erhoben.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, insbesondere ihr die Vermutung nach § 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG zugute kommt, kann ebenso offen bleiben, wie auch, ob das streitgegenständliche Filmwerk lediglich Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG genießt (LG München I Urteil vom 29.5.2013 - 7 O 22293/12 m.w.N.), bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, denn die Klägerin ist für die behauptete Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten beweisfällig geblieben.

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Der Verjährungseinwand des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Klage in unverjährter Zeit erhoben ist, Eingang der Klageschrift war am 9. Dezember 2015 unter Zustellung am 22.12.2015, §§ 195 Abs. 1, Abs. 5 BGB (vgl. Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Endurteil vom 30.4.2015, Az: 3a C 259/14 m.w.N.).

28

Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 -I ZR 219/12-).

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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.).

30

Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen-, als auch bei einem 1-Personen-Haushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt.

31

Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird.

32

Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein.

33

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast daher in hinreichendem Maße nachgekommen (LG Stuttgart Urteil vom 28.06.2011 - 17 O 39/11). Nach seinen Darlegungen habe sich das streitgegenständliche Filmwerk nicht auf dem PC befunden, noch habe er dieses zum Download angeboten, da er auch nicht über die erforderliche Filesharingsoftware verfügt habe.

34

Nach den Angaben des Beklagten hätten im streitgegenständlichen Zeitpunkt sowohl seine Mutter, als auch sein Stiefvater und seine Stiefgeschwister -S..., J..., C.. und N... S...- im selben Haushalt selbstständigen Zugriff auf den ordnungsgemäß gesicherten Internetanschluss gehabt, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung jedoch verneint.

35

Daneben kam es nicht darauf an, ob die Diskrepanzen in der Ermittlung der in der Abmahnung bezeichneten Datei und das im streitgegenständlichen Verfahren bezeichnete Filmwerk nachvollziehbar und auch, ob die Ermittlungen überhaupt zuverlässig erfolgt sind (vgl. insoweit Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.).

36

Soweit das Gutachten vom 3.5.2010 in Bezug genommen wird, wurde dies zwar vor dem hier relevanten Zeitpunkt am 19.2.2012 erstellt. Bei diesem Privatgutachten handelt es sich zudem nicht um ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern lediglich um Parteivortrag (BGH NZV 1993, 346). Die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderliche Untersuchung der Software kann im Bestreitensfall indes nur durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen (OLG Köln, Beschluss vom 7.9.2011 - 6 W 82/11). Ein solches wurde indes auch auf den Hinweis des Amtsgerichts nicht angeboten.

37

Für die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 144 ZPO, war kein Raum, da die Klägerin einerseits, da sie kein Sachverständigengutachten anerboten hat, ihre Abstandnahme von diesem Beweismittel deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daneben stünde ein solches aufgrund der zu erwartenden Kosten angesichts der streitgegenständlichen Klageforderung in offensichtlichem Missverhältnis, sodass dies der beweisbelasteten Klägerin und deren Interessen offensichtlich zuwider läuft.

38

Die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend daneben auch nicht geboten, da es bereits an den hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, denn eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software im streitgegenständlichen Zeitpunkt ist nicht zum Nachweis geeignet, hierbei ist es auch nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar, dass sich ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll.

39

Dies gilt auch im Hinblick auch den durch die Klägerin bezeichneten Hashwert, der regelmäßig lediglich einer sogenannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownloads angibt.

40

Nach dem Vorgenannten kann daneben offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 -1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08, 1 BVR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 -I 20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung).

41

Im Anschluss an die zutreffende Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (a.a.O.) liegt daneben in der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den einen anderen als den Internet-Access-Provider und damit den Vertragspartner des Beklagten ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, wenn nicht dieser, sondern die Netzbetreiberholding Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war. Wenn kein Auskunftsbeschluss gegen den Reseller bzw. Internet-Access-Provider als Vertragspartner des Kunden erwirkt wird, dürfen durch Dritte die Kundendaten nicht herausgeben werden. Geschieht dies dennoch stellt ein solches Vorgehen sowohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden, als auch einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen des TGK dar, mit der Folge, dass in dem (Fileshering-) Prozess des Rechteinhabers gegen den Kunden des Resellers dieser Umstand zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers führt (instruktiv insoweit auch Johannes Zimmermann, Kommunikation Recht 2015, Seite 73 ff).

42

Ob es sich bei der ermittelten Datei um eine lauffähige Version oder lediglich um bloße Datenschnipsel handelt, war danach nicht mehr entscheidungserheblich.

43

Nach dem Vorgenannten war die Klage daher insgesamt abzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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