Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 167/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer der Beklagten am 11.05.2016 zugestellten Anspruchsbegründung die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen zwischen dem 07.05.2012 13:03:54 und 09.05.2012 16:56:48.

2

Der von der Klägerin bei dem Amtsgericht Wedding am 30.12.2015 beantragte Mahnbescheid mit dem Inhalt „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf des Repertoire des antrastellers gem. EU 612,80 Anwalt, EU 640,20 Schaden Schreiben vom 19.07.2012“ konnte zunächst an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, nach Monierung und Adressänderung erfolgte die Zustellung am 01.03.2016.

3

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten. Die Firma A… GmbH & Co. KG in E… habe in diesem Rahmen das Computerspiel „Risen 2“ für die Klägerin produziert, die das Computerspiel für Deutschland exklusiv von dieser lizenziert habe, die Klägerin sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin.

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Aus dem „Development Agreement“ vom 28.07.2009 folge die Aktivlegitimation der Klägerin, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 31 ff. der Akten Bezug genommen.

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Die Klägerin beauftragte die Firma „E... GmbH“, welche die Software Nars (“Network Activity Recording and Supervision“) verwendet, die die auf Blatt 40, 41 der Akten bezeichneten Daten ermittelt habe..

6

Wegen der Einzelheiten der Darlegungen hinsichtlich der Ermittlungen wird auf Blatt 36 ff. der Akten Bezug genommen.

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Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln Az. 225 O 98/12 wurde durch die Deutsche Telekom AG die der Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart.

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Die Klägerin trägt vor,

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die der Beklagten zugeordneten IP-Adressen seien durch das von der Firma E... GmbH verwendete Programm Nars beweissicher ermittelt worden.

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Über den Anschluss sei das Spiel Risen 2 Dark Waters für den auf Blatt 40, 41 bezeichneten Zeiten öffentlich zum Download angeboten worden. Es habe sich hierbei um eine ablauffähige Version gehandelt.

11

Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 36 f. der Akten Bezug genommen.

12

Die Beklagte hafte als Störer auf Unterlassung und daneben als Täterin, der Sohn der Beklagten, der Zeuge Y…, habe die Rechtsverletzung nicht begangen.

13

Die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast bislang nicht erfüllt. Der Klägerin stünde daher ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die am 19.07.2012 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 555,60 € netto, wegen der Berechnung wird auf Blatt 43 der Akten Bezug genommen, zu. Daneben sei die Beklagte verpflichtet, Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 697,40 €, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 45 ff. der Akten Bezug genommen, verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.253,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und führt hierzu aus,

19

deren Anspruch sei verjährt, er sei im Jahre 2012 entstanden, weshalb mit Ablauf des 31.12.2015 Verjährung eingetreten sei. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 30.12.2015 habe eine Hemmung nicht zur Folge gehabt.

20

Die Beklagte habe die ihr vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen, sie habe zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt den Computer nicht genutzt, wohl aber ihr zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung volljähriger Sohn Y…, der seinen PC bei ihr genutzt habe. Daneben seien die Ermittlungen fehlerhaft erfolgt, die IP-Adresse der Beklagten sei nicht identisch mit den ermittelten IP-Adressen.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

22

Nach Abgabe des Verfahrens an das von der Klägerin im Mahnverfahren bezeichnete Amtsgericht Kaiserslautern hat sich dieses mit Beschluss vom 01.06.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen (Bl. 56 d. A.).

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

24

Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin durch Vorlage des „Development Agreement“ vom 28.07.2009 hinreichend dargelegt ist.

25

Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewährten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 -1 ZR 219/12-). Dabei kann auch offen bleiben, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf des Repertoire des antrastellers gem. EU 612,80 Anwalt, EU 640,20 Schaden Schreiben vom 19.07.2012 vom 19.07.2012“ überhaupt eine Hemmungswirkung, § 204 BGB, entfalten kann, denn nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmten Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit einer hinreichenden Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen - um die es sich hier handelt - die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen (BGH Urteil vom 17.12.1992 -VII ZR 84/92 -; BGH Urteil vom 17.10.2000 - XI ZR 312/99 -; BGH Urteil vom 6.11.2007 - X ZR 103/05 -).

26

Die streitgegenständliche Forderung verjährt mit Ablauf des Jahres 2015, §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 5, 214 BGB, da die klägerischen Ansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen und die Frist mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers, die vorliegend nach dem Beschluss des LG Köln und der Auskunft durch die Deutsche Telekom AG spätestens im Zeitpunkt des Abmahnschreibens am 19.07.2012 vorgelegen hat, mit Ablauf des 31.12.2012 zu laufen begann.

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Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sind die Bestimmungen der §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH Urteil vom 27.10.2011 - 1 ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Lizenzvertrages bei Filesharingsystemen ist bereits tatsächlich ausgeschlossen, daneben fehlt es auch an den Voraussetzungen eines quasi-deliktischen Bereicherungsanspruches, denn Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann vorliegend nur die ersparte Lizenzgebühr sein, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung ein Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Weder hat bei Filesharingfällen ein Schädiger etwas erspart, noch ist dies beabsichtigt, denn mit dem Upload der gewünschten Dateien ist automatisch in P2P-Netzwerken ein - auch nur fragmentarischer - Download verbunden, weshalb gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin behaupteten Urheberrechte vorliegt. Auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 19.07.2012 unterliegt nach dem Vorgenannten der Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB.

28

Gegenüber der durch die Beklagte erhobenen Verjährungseinrede vermag sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren zu berufen. Soweit der Mahnbescheid erst am 01.03.2016 der Beklagten zugestellt werden konnte, liegt eine Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 696 Abs. 2 ZPO nur dann vor, wenn der Mahnbescheid binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung von der Unzustellbarkeit beim Antragsteller an den Antragsgegner zugestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. 3. 2002 - VII ZR 230/01); vorliegend erfolgte die Mitteilung der Unzustellbarkeit am 21.01.2016 an die Klägerin, deren Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides ging erst am 24.02.2016 bei dem Amtsgericht Wedding ein, so dass die Zustellung am 01.03.2016 nicht mehr „demnächst“ erfolgte.

29

Der Inhaber des Internetanschlusses, die Beklagte, haftet daneben grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 - I ZR 169/12, BGH GRUR 2016, 191 m.w.N.).

30

Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei einem Mehrpersonen-, als auch bei einem 1-Personen-Haushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein (AG Frankenthal (Pfalz) Endurteil vom 20.11.2014 - 3a C 198/14; LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015 - 9 S 433/14; Zimmermann MMR 2014, 368).

31

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in hinreichendem Maße nachgekommen.

32

Soweit die Klägerin für den Beweis der negativen Tatsache den Sohn der Klägerin Y… als Zeugen benennt, so sind diese Behauptungen ersichtlich ins Blaue hinein getätigt, sodass eine Beweisaufnahme einem Ausforschungsbeweis gleich käme.

33

Nach dem Vorgenannten stehen der Klägerin daher gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahngebühren zu.

34

Dabei kann offen bleiben, ob aus einer durch die Deutsche Telekom GmbH als Reseller erteilten Auskunft ein Bewertungsverbot hinsichtlich der IP-Adresse folgt (AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014 - 411 C 250/14).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

36

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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