Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (934. Einzelrichter) - 934 XIV 1340/10
nachgehend BGH Karlsruhe, 29. September 2010, V ZB 233/10, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
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wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft bis einschließlich 19.10.2010 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Betroffene ist angeblich afghanischer Staatsangehöriger und ledig.
Der Betroffene ist - wie im Antrag geschildert - am 17.07.2010 ohne Pass und ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist. Da seine Einreise somit unerlaubt war (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG), ist er gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthG zurückzuschieben.
Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen gemäß §§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 57 Abs. 3 AufenthG Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anzuordnen, denn seine Einreise war unerlaubt.
Der Haftanordnung steht die behauptete Minderjährigkeit des Betroffenen nicht entgegen. Nach seinem Verhalten, seiner Stimme und dem Gesicht ist auszuschließen, dass es sich tatsächlich um einen Minderjährigen handelt.
Von der Anordnung von Sicherungshaft konnte auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen will (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 57 Abs. 3 AufenthG). Der Betroffene verfügt im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen.
Die Dauer der Haft ist bis zum 19.10.2010 anzuordnen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Zurückschiebung des Betroffenen durchzuführen. Das Rückübernahmeverfahren mit Österreich, wo der Betroffene als Asylbewerber registriert ist, nimmt erfahrungsgemäß einen entsprechenden Zeitraum in Anspruch.
Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.
Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 128c Abs. 3 S. 1 KostO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 28 T 135/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 233/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 57 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 2 S. 3, 57 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- § 128c Abs. 3 S. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)