Entscheidung vom Amtsgericht Frankfurt am Main (975. Einzelrichter) - 975 Cs 8940 Js 251545/14

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main klagt Sie an,

am 01. und 02. September 2014 in Frankfurt am Main

tateinheitlich

a) rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt zu haben,

b) eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Sie warfen am 01. September 2014 gegen 17:19 Uhr den Kadaver eines Vogels (einer Taube oder einer Elster) in den Fristenbriefkasten des Amtsgerichts Frankfurt, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt.

Sie wussten und wollten, dass die Personen, die den Briefkasten entleeren, beim Auffinden des Kadavers und der damit verbundenen notwendigen Beseitigung eines zerstörten Tierkadavers ein erhebliches Ekelgefühl erleiden würden. Ebenso nahmen Sie zumindest billigend in Kauf, dass dieser Vorfall bei den Betroffenen, die täglich den Briefkasten zu entleeren haben, erhebliche psychische Belastungen entstehen könnten, da ihnen beim zukünftigen Entleeren des Briefkastens immer wieder das Bild des Tierkadavers vor Augen geführt werden könnte und sie mit weiteren Vorfällen rechnen würden.

Der Zeuge B entleerte am Morgen des 02. September 2014 den Briefkasten und fand den von Ihnen abgelegten Tierkadaver im Inneren des Briefkastens vor. Der Kadaver war bereits mit Maden durchsetzt, Flüssigkeiten aus dem Kadaver ausgetreten und auf die Schriftstücke im Briefkasten zum Teil übergegangen. Der Zeuge B entleerte unter einem starkem Ekelgefühl und Brechreiz leidend, den Briefkasten und reinigte diesen und die Schriftsätze oberflächlich.

Der Zeuge leidet noch heute bei seiner Tätigkeit an den Folgen Ihrer Tathandlung. Infolge der Tathandlung wurde zudem die Innenbeschichtung des Briefkastens beschädigt, was einen Materialaufwand für den Ersatz der Innenbeschichtung in Höhe von 50 EUR verursachte, was sie ebenso in Kauf nahmen.

Vergehen,

strafbar nach §§ 223 Absatz 1, 230, 303 Absatz 1, 303c, 52 des Strafgesetzbuchs

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

[…]

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt.

Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 20,- Euro festgesetzt.

Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.


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