Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 32 C 389/18 (86)

Tenor

Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Düsseldorf.

Gründe

Das Amtsgericht Frankfurt ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in England. Am Ort ihrer Niederlassung kann sie gem. Art. 5 Nr. 5 VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) nur dann verklagt werden, wenn es sich dabei zum einen um eine selbständige Niederlassung der Beklagten handelt und zum anderen der Gegenstand des Rechtsstreits aus dem Betrieb gerade dieser Niederlassung herrührt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.10.2010 - Az.: 21 AR 112/10; Zöller, ZPO, 28. A., Art. 5 EuGVVO Rn. 49). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Buchung über das Reisebüro XXX getätigt wurde.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand darüber hinaus aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO folgen (vgl. Lehmann, NJW 2007, 1500, 1502; 2010, 655, 656; AG Lichtenberg, Beschluss vom 07.09.2006, 5 C 184/06). Ankunftsort und damit möglicher (zusätzlicher) Erfüllungsort des streitgegenständlichen Fluges war der Flughafen Düsseldorf. Mithin ist Amtsgerichts Düsseldorf örtliche zuständig.

Der Kläger hat auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts die Verweisung beantragt. Die Beklagtenseite hat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellung genommen zum zu erwartenden Antrag der Klägerseite, sondern lediglich ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt.


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