Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 946 OWi 7561 Js 238753/21

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 3. Mai 2023, 2 Orbs 139/23

Tenor

Gegen die Betroffene wird wegen der fahrlässigen Unterlassung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von 149 vorsätzlichen Verstößen gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 WpHG im Zeitraum [fünfmonatiger Tatzeitraum] gemäß § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 120 Abs. 8 Nr. 40 WpHG, §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 OWiG eine

Geldbußen in Höhe von … €,

festgesetzt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 64 Abs. 3 S. 2, 120 Abs. 8 Nr. 40 WpHG, §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, 130 Abs. 1 OWiG, Art. 54 Delegierten Verordnung (EU) 217/565

Gründe

I.

Die A AG (nachfolgend: A) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [Ortsangabe], die Bank- und Finanzgeschäfte betreibt. Die A bietet als Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter anderem Wertpapierdienstleistungen in Form der Finanzportfolioverwaltung an. Die Vorstände sind Herr B und Herr C. Im Geschäftsjahr [das auf den Tatzeitraum folgende Jahr] betrug der relevante Gesamtumsatz der A [Umsatz] Euro.

II.

Die A erbrachte im [Tatjahr] und erbringt bis heute als Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 10 WpHG unter anderem Wertpapierdienstleistungen in Form der Finanzportfolioverwaltung gem. § 2 Abs. 8 Nr. 7 WpHG. Zur Ermittlung der für die Kunden geeigneten Anlage im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung hat die A jeweils im Vorfeld bei ihren Kunden Informationen zu deren Anlagezielen und Anlagestrategien eingeholt und hierbei auch den Anlagehorizont, d.h. den Mindestzeitraum der Anlage, jeweils klar definiert. Die Anleger im Vermögensverwaltungsbaustein „E“ mit dem Risikoprofil „C“ war der Anlagehorizont mit 3-5 Jahren festgelegt. Die A hat im Zeitraum [Tatzeitraum] für 149 Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ Genussscheine der D GmbH & Co. KG erworben und hierdurch ungeeignete Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung getätigt. Die am [Datum] emittierten Genussscheine der D GmbH & Co. KG wurden ausschließlich durch die A zum Erwerb angeboten und hatten eine feste Laufzeit bis mindestens [einem außerhalb des Anlagehorizonts liegender Zeitpunkt]. Eine Zulassung zum Handel war auch nicht vorgesehen. Ferner war eine ordentliche Kündigung durch die Finanzportfoliokunden ausgeschlossen und die Genussscheine nicht kontinuierlich auf einem Sekundärmarkt handelbar und somit liquidierbar. Die Anlagedauer der Genussscheine der D GmbH & Co. KG lag somit deutlich oberhalb des von den 149 Kunden angegebenen Anlagehorizonts von 3 bis 5 Jahren. Der Erwerb der Genussscheine der D GmbH & Co. KG im Rahmen des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ entsprach nicht den Anlagezielen der 149 betroffenen Kunden und war somit ungeeignet und hätte weder im Rahmen der Anlageberatung empfohlen werden dürfen noch die diesbezüglichen Geschäfte durch die A getätigt werden dürfen.

Indem den Mitarbeitern der A in allen 149 Fällen durch die formularmäßige Einholung von Kundenangaben mit ausdrücklichen Angaben bezüglich des Anlagehorizonts die von den Kunden gewünschte Dauer der Vermögensanlage jeweils ebenso bekannt war wie die Mindestlaufzeit der Genussscheine der D GmbH & Co. KG und deren mangelnde Handelbarkeit an einem liquiden Sekundärmarkt und diese trotz der diesbezüglichen Gegensätzlichkeit die Genussscheine der D GmbH & Co. KG für 149 Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ erwarben, handelten sie wissentlich und willentlich bezüglich der Pflichtverletzung durch das Tätigen der ungeeigneten Geschäfte.

Die A hat fahrlässig die zur Verhinderung der mindestens 149 vorsätzlichen Verstöße erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, indem sie keine ausreichenden Kontrollmechanismen zur Prüfung der Übereinstimmung der jeweiligen Anlagehorizonte der Kunden mit der erforderlichen Haltedauer von in die Kundenportfolios eingestellten Vermögensanlagen installiert hat. Das Erfordernis solcher Verhinderungsmechanismen hätte der A insbesondere vor dem Hintergrund bewusst sein müssen, dass ihr die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung bereits [zwei Monate vor Beginn des Tatzeitraums] den Erlass einer Untersagungsverfügung für den Kauf der Inhaberschuldverschreibungen der F S.A. für Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ angedroht hatte, das die Inhaberschuldverschreibungen eine höhere Laufzeit als den durch die Kunden festgelegten Anlagehorizont hatte. Die A hätte dies zum Anlass nehmen müssen, sämtliche Finanzportfoliogeschäfte auf weitere gleich gelagerte Konstellationen zu prüfen, wodurch der ungeeignete Erwerb von Genussscheine der D GmbH & Co. KG für 149 Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ im [Tatzeitraum] hätte verhindert werden können.

[Am Ende des Tatzeitraums] hat die A ihr Formular zur Einholung von Kundenangaben für Neuaufträge abgeändert dahingehend ergänzt, dass Kunden ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer gegebenenfalls erforderlichen Haltedauer von Finanzinstrumenten oberhalb des von den Kunden angegebenen Anlagehorizonts erklären. Auch bei Bestandskunden wurden ab [Ende des Tatzeitraums] sukzessive eine diesbezügliche Zustimmung nachträglich eingeholt.

III.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat sich die A in der Hauptverhandlung – wie unter I. wiedergegeben – über ihre Verteidiger glaubhaft geäußert.

Die A hat auch die objektiven Umstände der Tat, so wie sie vom Gericht unter II. festgestellt worden sind, vollumfänglich eingeräumt. Es sei zutreffend, dass im [Tatzeitraum] Genussscheine der D GmbH & Co. KG für 149 Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ erworben worden seien in Kenntnis, dass der festgelegte Anlagehorizont dieser Kunden 3-5 Jahre betragen habe. Es sei auch zutreffend, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach durchgeführten Anhörung bereits [zwei Monate vor dem Tatzeitraum] den Erlass einer Untersagungsverfügung für den Kauf der Inhaberschuldverschreibungen der F S.A. für Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ angedroht habe, hierzu sei es aber nicht gekommen. Es habe laufend Gespräche mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegeben. An der Richtigkeit dieser schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Einlassung hat das Gericht keine Zweifel. Die Einlassung entspricht insofern der Aktenlage sowie den auszugsweise verlesen Tabellen der 149 Anleger, die u.a. mit Namen, Depotnummer, Risikoklasse, Performance Start Datum und Bestand aufgeführt werden (Bl. 78-80 der Beiakte) und den auszugsweise verlesenen Angaben zur Anlagestrategie mit Angaben zum Anlagehorizont (Bl. 5, 10, 82-88 d. Beiakte) sowie dem Wertpapierprospekt der Genussscheine der D GmbH & Co. KG, der Angaben bezüglich der festen Laufzeit [bis zu einem außerhalb des Anlagehorizonts liegenden Zeitpunkt] sowie zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung und der nicht geplanten Handelbarkeit enthält (Bl. 22 d. Beiakte). Sofern sich die A bezüglich des objektiven Tatbestands entgegen der Feststellungen unter II. dahingehend eingelassen hat, dass sie die Geschäfte bereits nicht für ungeeignet halte, da nicht eine einzelne Wertpapieranlage, sondern das Portfoliorisikomanagement insgesamt im Hinblick auf die gewünschte Anlagestrategie zu betrachten sei, so wird diese rechtliche Würdigung, wie unten noch näher ausgeführt, nicht geteilt.

IV.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 OWiG kann gegen eine juristische Person selbständig eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind. Gem. § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Unternehmens fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Vorliegend lagen die Zuwiderhandlungen in den 149 Fällen des Erwerbs von Genussscheine der D GmbH & Co. KG für 149 Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“, die als Anlagehorizont 3-5 Jahre festgelegt hatten. Der Erwerb der Genussscheine der D GmbH & Co. KG war ein ungeeignetes Geschäft im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, da die Genussscheine im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs im [Tatzeitraum] eine feste Laufzeit bis [zu einem außerhalb des Anlagehorizonts liegenden Zeitpunkt] hatten und demnach nicht den eingeholten Informationen des Kunden bezüglich des Anlagehorizontes von 3 bis 5 Jahren entsprachen. Entgegen der rechtlichen Würdigung der A ist bei der Frage der Geeignetheit eines Geschäfts im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung nicht auf die sog. Portfoliomanagementtheorie abzustellen, sondern es ist bei jedem einzelnen Geschäft sicher zu stellen, dass es den von den Kunden gewünschten Anlagehorizont entspricht. Die Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass die Verwaltung ihres Vermögens innerhalb des von ihnen gesetzten Rahmens stattfindet. Dies auch nicht nur – wie von der A statuiert – bezüglich des Risikomanagements, sondern vielmehr auch bezüglich des durch die Kunden gewählten zeitlichen Anlagehorizonts. Dies folgt bereits ausdrücklich aus § 64 Abs. 3 Nr. 3 WpHG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, die normieren, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von einem Kunden u.a. alle Informationen über seine Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz einholen muss und nur Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung tätigen darf, die nach den eingeholten Informationen für den Kunden geeignet sind. Bezüglich der Geeignetheit und den im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden Pflichten wird auf Art. 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen. Art. 54 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 stellt ausdrücklich klar, dass die zur Sicherstellung der Geeignetheit der späteren Geschäfte einzuholenden Informationen zu den Anlagezielen der Kunden neben anderen Faktoren wie z.B. Risikopräferenz, Risikoprofil, und Zweck der Anlage auch den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt, umfassen müssen. Diese Formulierung macht deutlich, dass die einzelnen Anlageziele – so auch die Anlagedauer – jeweils erfragt und demgemäß auch jeweils beachtet werden müssen im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit der Geschäfte und Finanzinstrumente. Da die Genussscheine der D GmbH & Co. KG eine feste Laufzeit bis [zu einem außerhalb des Anlagehorizonts liegenden Zeitpunkt] hatten, waren sie ein ungeeignetes Geschäft im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung durch die A. Der Faktor, dass die Genussscheine der D GmbH & Co. KG zudem weder am Markt handelbar waren noch auf sonstige Weise jederzeit liquidierbar waren, da nicht kontinuierlich kaufbereite vertragsbereite Käuferinnen und Käufer verfügbar waren, sondern ein Rückkauf vielmehr nur durch die A in Betracht kam, wobei deren Bereitschaft und Konditionen absolut unvorhersehbar waren, unterstreicht die Ungeeignetheit des Erwerbs der Genussscheine der D GmbH & Co. KG in 149 Fällen für Kunden mit einem Anlagehorizont von 3 bis 5 Jahren.

Auch eine eventuelle nachträgliche Profitabilität ändert rückwirkend nichts an der Ungeeignetheit des Finanzinstruments.

Indem den Mitarbeitern der A in allen 149 Fällen durch die formularmäßige Einholung von Kundenangaben mit ausdrücklichen Angaben bezüglich des Anlagehorizonts die von den Kunden gewünschte Dauer der Vermögensanlage jeweils ebenso bekannt war wie die Mindestlaufzeit der Genussscheine der D GmbH & Co. KG und deren mangelnde Handelbarkeit an einem liquiden Sekundärmarkt und diese trotz der diesbezüglichen Gegensätzlichkeit die Genussscheine der D GmbH & Co. KG für 149 Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ erwarben, handelten sie wissentlich und willentlich bezüglich der Pflichtverletzung durch das Tätigen der ungeeigneten Geschäfte.

Die A hat es somit fahrlässig unterlassen, durch erforderliche Aufsichtsmaßnahmen 149 vorsätzliche Verstößen gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 WpHG im [Tatzeitraum] gemäß § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 120 Abs. 8 Nr. 40 WpHG, §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 OWiG zu verhindern, indem sie keine ausreichenden Kontrollmechanismen zur Prüfung der Übereinstimmung der jeweiligen Anlagehorizonte der Kunden mit der erforderlichen Haltedauer von in die Kundenportfolios eingestellten Vermögensanlagen installiert hat. Das Erfordernis solcher Verhinderungsmechanismen hätte der A insbesondere vor dem Hintergrund bewusst sein müssen, dass ihr die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung bereits [zwei Monate vor dem Tatzeitraum] den Erlass einer Untersagungsverfügung für den Kauf der Inhaberschuldverschreibungen der F S.A. für Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ angedroht hatte, das die Inhaberschuldverschreibungen eine höhere Laufzeit als den durch die Kunden festgelegten Anlagehorizont hatte. Die A hätte dies zum Anlass nehmen müssen, sämtliche Finanzportfoliogeschäfte auf weitere gleich gelagerte Konstellationen zu prüfen, wodurch der ungeeignete Erwerb von Genussscheine der D GmbH & Co. KG für 149 Kunden des Vermögensverwaltungsbausteins „E“ im [Tatzeitraum] hätte verhindert werden können.

V.

Zunächst war der gesetzliche Bußgeldrahmen zu bestimmen. Dieser bestimmt sich bei der Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 130 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 OWiG nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Der Bußgeldrahmen für Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht des § 64 Abs. 3 S. 2 WpHG sieht gem. § 120 Abs. 8 Nr. 40, Abs. 20 WpHG Geldbuße bis zu 5.000.000 € vor. Gegen eine juristische Person kann die Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person in dem der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, betragen. Daraus folgt, dass der Bußgeldrahmen vorliegend bis zu [Betrag] beträgt, da der relevante Gesamtumsatz der A [in dem auf den Tatzeitraum folgenden Jahr] [Umsatz] Euro betrug. Bei fahrlässigem Handeln kann nach § 17 Abs. 2 OWiG demnach eine Geldbuße bis zu [Betrag] Euro verhängt werden.

Bei der Bußgeldzumessung im Besonderen konnte zugunsten der A gewertet werden, dass sie bereits seit dem frühen Verfahrensstadium an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt und kooperativ gezeigt hat und sich auch in der Hauptverhandlung im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen weitgehend geständig eingelassen hat, was eine umfangreichre Beweisaufnahme machte. Auch wirkte zu ihren Gunsten, dass die A [am Ende des Tatzeitraums] ihr Formular zur Einholung von Kundenangaben für Neuaufträge abgeändert dahingehend ergänzt hat, dass Kunden nunmehr ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer gegebenenfalls erforderlichen Haltedauer von Finanzinstrumenten oberhalb des von den Kunden angegebenen Anlagehorizonts erklären müssen. Auch bei Bestandskunden wurden ab [Ende des Tatzeitraums] sukzessive eine diesbezügliche Zustimmung nachträglich eingeholt. Weitere Verstöße gegen die verfahrensgegenständlichen Vorschriften sind demnach wohl nicht zu erwarten. Auch war in Blick zu nehmen, dass die A vor der vorliegenden Tat noch nicht wegen gleichartiger Verstöße mit Bußgeldern rechtskräftig belegt wurde, sondern es vielmehr in einem Fall mit der Androhung einer Untersagungsverfügung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sein Bewenden hatte.

Zulasten der A war hingegen zu berücksichtigen, dass aufgrund der hohen Bedeutung des Anlegerschutzes und des Vertrauens der Kunden in die geeignete Auswahl der Finanzinstrumente im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung auch eine hohe generalpräventive Bedeutung vorlag.

Nach Abwägung aller bemessungsrelevanten Umständesowie unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls, der wirtschaftlichen Verhältnisse der A sowie der sonstigen Grundsätze des § 17 OWiG war die A mit

einer Geldbuße in Höhe von … €

zu belegen.

VI.

Da die A verurteilt wurde, hat sie die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 46 OWiG, 465 Abs. 1 StPO).


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