Urteil vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau - 11 C 3270/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Der Kläger verlangt Schadenersatz vom Beklagten Ziffer 1 als Kraftfahrzeugführer und der Beklagten Ziffer 2 als dessen Haftpflichtversicherung, nachdem sein Hund durch den Beklagten Ziffer 1 überfahren wurde.
Der Vorfall ereignete sich am 8. Mai 2005 auf dem Parkplatz des E-Centers in G.
Der Kläger hatte seinen Jagdhund "Asko von der Schlosssteige" – eine Dachsbracke – dort frei laufen lassen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte Ziffer 1 sei mit seinem Pkw Ford Sierra, amtliches Kennzeichen ..., plötzlich mit hoher Geschwindigkeit auf das Parkplatzgelände eingefahren und habe dort den Hund erfasst. Das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 sei wesentlich schneller als 10 km/h gefahren und habe den Hund unter dem Fahrzeug 13 Meter mitgeschleift.
Der Kläger verlangte Schadenersatz in einer Gesamthöhe von 3.910,– EUR (siehe Aufstellung AS. 11/13).
Der Kläger stellte den Antrag:
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 3.910,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2005 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragten Klagabweisung.
Sie machten geltend, der Vorfall sei ein Unglücksfall gewesen. Der Beklagte Ziffer 1 sei nicht zu schnell gefahren und der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Er habe den Hund vorher nicht wahrnehmen können. Dieser müsse schnell und unbemerkt aus dem Gebüsch rechts auf die Straße gesprungen sein.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den durch Lichtbilder bebilderten Parteienvortrag, verwiesen.
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Die Klage war nicht begründet.
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Eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG bzw. § 823 BGB war vorliegend nicht gegeben.
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Der Kläger selbst hatte den Unfall nicht unmittelbar gesehen, sondern wurde erst aufmerksam, als das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 den Hund bereits überrollte.
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Der Beklagte Ziffer 1 hat angegeben, er habe zunächst den Aufprall wahrgenommen und erst danach gesehen, als er ausstieg, dass er einen Hund überrollt hatte.
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Anhand des Lichtbildes auf AS. 59 (Anlage B 1) waren die Örtlichkeiten so wiedergegeben, dass der Hund des Klägers rechts aus dem Bewuchs jenseits des Gehweges herausgekommen sein musste. Diese Bewuchs stellte sich im vorderen Bereich so hoch dar, dass dadurch ein Hund mit einem Stockmaß von ca. 35 cm vollständig verdeckt wurde.
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Im hinteren Bereich befanden sich große Weiden.
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Wo genau der Hund aus dem Bewuchs rechts kam, ließ sich nicht mehr rekonstruieren. Keiner hat den Abstand des Hundes zum Fahrzeug beobachtet, als der Hund in den Sichtbereich des Pkw-Fahrers kam. Es war daher nicht auszuschließen, dass dies so kurz vor dem Pkw-Fahrer geschah, dass dieser auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht mehr angemessen reagieren konnte.
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Dass der Beklagte Ziffer 1 eine zu hohe Geschwindigkeit einhielt, war objektiv ebenfalls nicht belegt. Der Beklagte Ziffer 1 hat seine Geschwindigkeit mit 10 bis 15 km/h angegeben. Es gab keine Reifenabriebspuren auf der Fahrbahn. Sollte der Hund beim Überrollen Spuren hinterlassen haben, waren diese nicht geeignet, eine Rückrechnung auf die Ausgangsgeschwindigkeit vorzunehmen.
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Es war auch kein sicherer Rückschluss darauf möglich, dass bei einem irritierenden Geräusch unter dem Fahrzeug sofort gebremst wird. Die Irritation kann ohne weiteres auch noch eine Fortbewegung des Fahrzeugs über 13 Meter mit sich bringen, bevor es angehalten wird.
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Aufgrund des Fehlens weiterer konkreter Anhaltspunkte zur genauen Konstellation bei der Kollision zwischen Hund und Fahrzeug war von dem feststehenden Grundsachverhalt auszugehen und dieser ergab vorliegend keine Haftung der Beklagten.
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Zwar führt die Betriebsgefahr des § 7 StVG ohne weiteres Verschulden zur Haftung des Kraftfahrzeugführers und der frühere Begriff der Unvermeidbarkeit wurde in der Neufassung des § 7 Abs. 2 StVG durch den Begriff "durch höhere Gewalt" ersetzt, jedoch gilt in Sachlagen wie den vorliegenden, dass die Haftung aus Betriebsgefahr zurücktritt, wenn das Hauptrisiko, das zum Unfall führte, anderweitig entstanden ist.
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Um Kollisionen zwischen Tieren und Kraftfahrzeugen zu vermeiden, sind grundsätzlich Tiere vom öffentlichen Verkehrsraum fernzuhalten oder nur angeleint oder besonders gesichert zu führen (§ 28 StVO).
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Die Zufahrt zum E-Parkplatz war dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen, da sie straßenähnlich ausgebaut ist und von jedermann benutzt werden kann.
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Soweit der Hund auf Zuruf gehorsam ist, mag in einem solchen "ruhigen" Bereich auf eine Leine verzichtet werden können. Der Blickkontakt muss dagegen aufrecht erhalten werden, um bei Annäherung eines Fahrzeugs sofort reagieren zu können.
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Auf Seiten des Beklagten Ziffer 1 hat sich die reine Betriebsgefahr verwirklicht. Es kam kein zusätzliches Verschulden hinzu, da weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion nachgewiesen waren.
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Nach früheren Kriterien wäre die Unvermeidbarkeit zu bejahen gewesen, da der Bewuchs rechts der Zufahrt die Annäherung des Hundes und dessen Anwesenheit überhaupt verdeckte.
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Nach dem neuen Recht war zumindest ein Zurücktreten der Mithaftung vorliegend anzunehmen.
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Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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