Urteil vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau - 4 C 2012/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.739,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.6.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Überlaufschadens bei Heizöllieferung.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten die Lieferung von 4.000 Liter Heizöl. Bei der Befüllung, die von dem angestellten Fahrer XXXX der Beklagten durchgeführt wurde, geriet Heizöl durch das Entlüftungsrohr/die Entlüftungsleitung nach draußen bei einer Befüllmenge von 2.762 Litern. Eine Menge von etwa 30 bis 50 Litern trat aus dem Entlüftungsrohr aus, teilweise in den Tankraum und überwiegend durch die Entlüftungsleitung in den Garten des Klägers beziehungsweise an die Wand seines Anwesens.
Dem Kläger entstand unstreitig ein Schaden zur Beseitigung der Ölschäden in Höhe von 2.739,10 EUR.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte durch Verschulden ihres Fahrers bei dem Befüllvorgang den Schaden zu ersetzen habe.
Der Kläger stellt ausdrücklich folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.739,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorbringen des Klägers und behauptet, dass aufgrund eines Anlagefehlers der Schaden eingetreten sei und zudem der Fahrer der Beklagten nicht vorwerfbar schuldhaft gehandelt habe.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von XXXXX als Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Diplomingenieur (FH) XXXXXX, der im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Gutachten erläutert hat.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Verbindung mit § 433 BGB.
14 
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der bei der Beklagten angestellte Fahrer eine Pflichtverletzung bei Vornahme des Befüllvorgangs vorgenommen hat.
15 
Denn nach den Bestimmungen der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF in Verbindung mit den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt hat (BGH NJW 1984, 233, 234 und BGH VersR 1983, 394 ff.), hat der Tankwagenfahrer beim Befüllen von Heizöltanks während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum sich zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist. Die Regelung der TRbF geht sogar noch weiter, dass dort ausdrücklich bestimmt ist, dass der Befüllvorgang beobachtet werden muss (9.3.2.1.). Der Zeuge XXXX hat zwar angegeben, nach Beginn der Betankung einen Kontrollgang vor der Feststellung des Austritts des Öls unternommen zu haben. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei einem Betankungsvorgang von 18 Minuten (laut den Angaben des Sachverständigen) jedoch dann ein Kontrollgang zumindest ab der Hälfte der Betankung hätte vorgenommen werden können (im Hinblick auf die zu betankende Menge von 4.000 Liter auch zu einem etwas späteren Zeitpunkt), was jedoch dann zur Folge gehabt hätte, dass der Zeuge XXXX eine unterschiedliche Befüllung der drei Öltanks unschwer hätte erkennen können. Der Sachverständige hat klar und unmissverständlich in seinem schriftlichen  Gutachten nebst mündlicher  Erläuterung angegeben, dass ab Hälfte des Betankvorgangs (bis zur Unterbrechung) eine Niveauunterschied unschwer aufgrund der Sichtbarkeit des oberen Drittels der Tanks leicht hätte festgestellt werden können. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass zu Beginn der Betankung diese gleichmäßig befüllt waren, kam als mögliche Ursache nur die vom Sachverständigen als Ursache zwei benannte Ursache in Betracht und damit eine zu geringe Mindestfüllmenge pro Minute. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Problematik nachvollziehbar dargelegt, dass bei diesen nacheinander aufgestellten Plastiköltanks eine Mindestfüllmenge zwischen 125 Liter pro Minute und 300 Liter pro Minute gefordert ist, um eine ungleichmäßige Befüllung zu verhindern.
16 
Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Tankwagenfahrer XXXX insoweit schuldhaft gehandelt hat, da er bei dem Abfüllvorgang die Befüllung nicht ausreichend beobachtet hat. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, da das Befüllen von Öltanks ein besonderes gefahrenträchtiger Vorgang ist, was auch  zur Ausgestaltung - wie oben aufgeführt - der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF geführt hat.
17 
Das Gericht folgt weiter den Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund  des gleichmäßigen Niveauunterschieds bei der nach dem Vorgang erfolgten späteren Befüllung einen Fehler der Anlage ausgeschlossen hat.
18 
Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Gera (Urteil vom 13.3.2002) und die weiter zitierten Entscheidungen  führen zu keiner anderen Bewertung. Denn ein erster Kontrollgang nach 17 Minuten wäre im vorliegenden Fall vorliegend zu spät gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die normale Betankung etwa 20 Minuten gedauert hätte. Die Entscheidung des BGH vom 18.1.1983 (VersR 1983, 394, 395) führt ausdrücklich auf, dass dort bei einem  Befüllvorgang von der geplanten Dauer von einer halben Stunde der Fahrer nach Beginn des Einfüllvorgangs weitere kurze Kontrollgänge hätte vornehmen müssen. Auch unter Berücksichtung der konkreten Örtlichkeiten wäre dem Fahrer der Beklagten solche weiteren Kontrollgänge zumindest bei Hälfte des geplanten Befüllvorgangs und damit nach 10 Minuten zumutbar gewesen. Wäre der Fahrer der Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre der Schadenseintritt aufgrund der Sichtbarkeit der unterschiedlichen Befüllung vermeidbar gewesen. Der Fahrer räumte in seiner Vernehmung letztlich auch ein, dass er den dritten Tank nicht ausreichend beobachtet hat.
19 
Nach alledem war daher der Klage vollumfänglich stattzugeben.
20 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.
21 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Verbindung mit § 433 BGB.
14 
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der bei der Beklagten angestellte Fahrer eine Pflichtverletzung bei Vornahme des Befüllvorgangs vorgenommen hat.
15 
Denn nach den Bestimmungen der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF in Verbindung mit den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt hat (BGH NJW 1984, 233, 234 und BGH VersR 1983, 394 ff.), hat der Tankwagenfahrer beim Befüllen von Heizöltanks während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum sich zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist. Die Regelung der TRbF geht sogar noch weiter, dass dort ausdrücklich bestimmt ist, dass der Befüllvorgang beobachtet werden muss (9.3.2.1.). Der Zeuge XXXX hat zwar angegeben, nach Beginn der Betankung einen Kontrollgang vor der Feststellung des Austritts des Öls unternommen zu haben. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei einem Betankungsvorgang von 18 Minuten (laut den Angaben des Sachverständigen) jedoch dann ein Kontrollgang zumindest ab der Hälfte der Betankung hätte vorgenommen werden können (im Hinblick auf die zu betankende Menge von 4.000 Liter auch zu einem etwas späteren Zeitpunkt), was jedoch dann zur Folge gehabt hätte, dass der Zeuge XXXX eine unterschiedliche Befüllung der drei Öltanks unschwer hätte erkennen können. Der Sachverständige hat klar und unmissverständlich in seinem schriftlichen  Gutachten nebst mündlicher  Erläuterung angegeben, dass ab Hälfte des Betankvorgangs (bis zur Unterbrechung) eine Niveauunterschied unschwer aufgrund der Sichtbarkeit des oberen Drittels der Tanks leicht hätte festgestellt werden können. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass zu Beginn der Betankung diese gleichmäßig befüllt waren, kam als mögliche Ursache nur die vom Sachverständigen als Ursache zwei benannte Ursache in Betracht und damit eine zu geringe Mindestfüllmenge pro Minute. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Problematik nachvollziehbar dargelegt, dass bei diesen nacheinander aufgestellten Plastiköltanks eine Mindestfüllmenge zwischen 125 Liter pro Minute und 300 Liter pro Minute gefordert ist, um eine ungleichmäßige Befüllung zu verhindern.
16 
Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Tankwagenfahrer XXXX insoweit schuldhaft gehandelt hat, da er bei dem Abfüllvorgang die Befüllung nicht ausreichend beobachtet hat. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, da das Befüllen von Öltanks ein besonderes gefahrenträchtiger Vorgang ist, was auch  zur Ausgestaltung - wie oben aufgeführt - der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF geführt hat.
17 
Das Gericht folgt weiter den Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund  des gleichmäßigen Niveauunterschieds bei der nach dem Vorgang erfolgten späteren Befüllung einen Fehler der Anlage ausgeschlossen hat.
18 
Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Gera (Urteil vom 13.3.2002) und die weiter zitierten Entscheidungen  führen zu keiner anderen Bewertung. Denn ein erster Kontrollgang nach 17 Minuten wäre im vorliegenden Fall vorliegend zu spät gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die normale Betankung etwa 20 Minuten gedauert hätte. Die Entscheidung des BGH vom 18.1.1983 (VersR 1983, 394, 395) führt ausdrücklich auf, dass dort bei einem  Befüllvorgang von der geplanten Dauer von einer halben Stunde der Fahrer nach Beginn des Einfüllvorgangs weitere kurze Kontrollgänge hätte vornehmen müssen. Auch unter Berücksichtung der konkreten Örtlichkeiten wäre dem Fahrer der Beklagten solche weiteren Kontrollgänge zumindest bei Hälfte des geplanten Befüllvorgangs und damit nach 10 Minuten zumutbar gewesen. Wäre der Fahrer der Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre der Schadenseintritt aufgrund der Sichtbarkeit der unterschiedlichen Befüllung vermeidbar gewesen. Der Fahrer räumte in seiner Vernehmung letztlich auch ein, dass er den dritten Tank nicht ausreichend beobachtet hat.
19 
Nach alledem war daher der Klage vollumfänglich stattzugeben.
20 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.
21 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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