Beschluss vom Amtsgericht Freising - 3 OWi 30/18

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen vom 16.4.2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt führt gegen den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, in dem am 29.5.2018 gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 16.4.2018 Antrag auf Akteneinsicht gestellt, woraufhin das Bayerische Polizeiverwaltungsamt mit Verfügung vom 08.05.2018 die Akteneinsicht gewährte.

Mit Schreiben vom 04.06.2018 teilte der Verteidiger des Betroffenen mit, dass die überlassene Akte unvollständig ist und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Akteneinsicht, dem das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nicht abhalf. Mit Verfügung vom 18.06.2018 hat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Vorgang dem Amtsgericht Freising zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig, das Amtsgericht Freising ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 OWiG zur Entscheidung berufen.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet und führt in der Sache nicht zur Gewährung der Einsicht in die vom Verteidiger beantragten Unterlagen. Festzustellen ist, dass der Verteidigerin dem Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in, wie von ihm beantragt das Originalbeweisfoto und das Originalvideo, das Messprotokoll, in den Eichschein des Messgerätes, die Lebensakte des Messgerätes, in den Beschilderungsnachweis für 2 km vor und nach der Messstelle, in eine Liste an alle am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße und in eine Kopie der digitalen Falldaten in gerätespezifischem Format inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten nebst den dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel hat sowie auf Übersendung der gesamten digitalen Falldaten und der Calibrierungsfotos vor Messbeginn und nach Messbeginn. Anbei sei darauf hingewiesen, dass sich das Messprotokoll und der Eichschein des Messgerätes ohnehin in den Akten befinden, die vom Verteidiger schon eingesehen werden konnten. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen ist auszuführen, dass diese regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten gehören. Dem Betroffenen bleibt es über seinen Verteidiger im Rahmen einer möglichen Hauptverhandlung unbenommen, die Beiziehung der genannten Unterlagen im Rahmen eines Beweisantrages einzufordern.

Alles in allem besteht daher seitens des Betroffenen im Rahmen der ihm zustehenden Akteneinsicht kein Anspruch auf Einsicht in die vom Verteidiger des Betroffenen beantragten Unterlagen wie bereits ausgeführt bzw. eine entsprechende Verpflichtung zur Vorlage an den Verteidiger.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO

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