Urteil vom Amtsgericht Fritzlar - 8 C 533/22 (12), 8 C 533/22 (12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;

die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlung aus einer Zahnzusatzversicherung sowie Feststellung, dass die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch aus erbrachten Versicherungsleistungen gegen die Kläger hat.

Mit Antrag der Kläger vom 18.01.2016 (Bl. 17 d.A.) und Bestätigung der Beklagten vom 22.01.2016 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Zahnzusatz-Versicherungsvertrag, wobei beide Kläger im Antrag durch Unterzeichnung bestätigten, Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Laut Ziffer 2.1 der AVB der abgeschlossenen Zusatzversicherung „…“ (hierzu Bl. 101 ff. d.A.) waren unter diesem Tarif nur gesetzlich versicherte Personen versicherungsfähig. Beide Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und in der Folge beihilfeberechtigt und privatversichert bei der „…“. Ziffer 2.2 nennt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sowie Ziffer 2.3 der AVB (Bl. 103 d.A.) die Folgen der Obliegenheitsverletzung entsprechend des § 28 VVG. Nachdem die Beklagte an die Kläger Versicherungsleistungen in Höhe von 201,95 € bereits erbracht hatte, begehrte die Klägerin zu 2. aus zahnärztlicher Behandlung mit Schreiben vom 01.08.2021 Zahlung eines Differenzbetrages aus den Gesamtkosten abzgl. Beihilfeleistungen und Zahlung der „…“, also Zahlung in Höhe von noch 405,51 €. Mit Schriftsatz vom 08.09.2021 lehnte die Beklagte den Ersatz dieser Kosten unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 VVG ab und kündigte gleichzeitig das Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Kläger im Sinne des § 28 Abs. 1 VVG. Gleichzeitig forderte die Beklagte von den Klägern Rückzahlung der bisher erbrachten Leistung in Höhe von 201,95 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2021 mahnten die Kläger die Zahlung der 405,51 € bei der Beklagten an und forderten diese gleichzeitig auf, auf die Rückforderung in Höhe von 201,95 € zu verzichten. Mit Schreiben vom 22.12.2021 lehnte die Beklagte entsprechende Leistungen ab.

Am 14.11.2022 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben.

Sie sind der Ansicht,

trotz Kündigungsrecht der Beklagten nach § 28 Abs. 1 VVG bestehe keine Leistungsfreiheit aus § 28 Abs. 2 VVG, da die Beklagte die Kläger nicht mit gesondertem Schreiben gemäß § 28 Abs. 4 VVG auf entsprechende Folgen der Obliegenheitsverletzung hingewiesen habe und die erbrachte und eingeklagte Leistung ihren Ursprung aus einer Zeit vor der Kündigung habe.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 405,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.11.2021 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 201,95 € zurückzuzahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 191,35 € wegen entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht,

die Hinweispflicht nach § 28 Abs. 4 VVG beziehe sich nur auf Verletzungen einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss aus Auskunfts- und Aufklärungspflichten, die Obliegenheitsverletzung der Kläger folge demgegenüber jedoch daraus, dass diese zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahnzusatz-Versicherungsvertrages entsprechend Ziffer 2.2 der AVB eine Versicherung für die gleichen oder vergleichbaren Leistungen bei einem anderen privaten Krankenversicherer gehabt hätten.

In der Sitzung vom 27.06.2023 hat das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Beklagte aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne der Ziffer 2.3 der AVB (Bl. 103 d.A.) gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis frei ist. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist die Beklagte daher auch berechtigt, von den Klägern die bisher erbrachten Leistungen in Form gezahlter 201,95 € zurückzufordern.

Im Rahmen des Abschlusses des Zahnzusatz-Versicherungsvertrages verletzten die Kläger vorsätzlich ihre Obliegenheit aus Ziffer 2.2 der AVB „…“, in dem sie in Kenntnis ihrer Privatversicherung bei der „…“, und damit bestehender Versicherung für gleiche oder vergleichbare Leistungen der streitgegenständlichen Zahnzusatz-Versicherung bei der Beklagten, den Abschluss dieses Zahnzusatz-Versicherungsvertrages beantragten. Bereits die Überschrift des vorgedruckten Antrages auf Abschluss der Zahnzusatz-Versicherung lautet „Antrag auf eine Zahnersatz-Versicherung für gesetzlich Krankenversicherte“. Weiterhin bestätigten beide Kläger im genannten Antrag durch Unterzeichnung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein.

Unabhängig von dem unstreitigen Kündigungsrecht der Beklagten aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 1 VVG, folgt hieraus auch die Leistungsfreiheit der Beklagten, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unter Ziffer 2.3 Satz 1 genannter AVB ausdrücklich bestimmt, dass Versicherte keine Leistungen erlangen, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt werden. Die genannte vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit ist in der vorstehenden Ziffer der AVB benannt.

Die aus § 28 Abs. 2 S. 1 VVG folgende Leistungsfreiheit der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht abhängig von einer vorherigen gesonderten Mitteilung der Beklagten gegenüber den Klägern in Textform auf entsprechende Rechtsfolgen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass nach § 28 Abs. 4 VVG diese Hinweispflicht nur für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss aus Auskunfts- und Aufklärungspflichten Voraussetzung einer Leistungsbefreiung oder Leistungskürzung durch die Beklagte ist. Die vorliegende Obliegenheitsverletzung erfolgte jedoch bereits vor Vertragsschluss, d.h. mit Antrag auf Abschluss der Zahnzusatz-Versicherung und betrifft eben keine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten der Kläger als Versicherungsnehmer.

Da die Beklagte von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis gegenüber den Klägern befreit ist, fehlt es an einem Rechtsgrund der von der Beklagten zugunsten der Kläger erbrachten Versicherungsleistung in Höhe von 201,95 €, sodass die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB im Wege der Leistungskondiktion diese erbrachte Versicherungsleistung von den Klägern zurückfordern kann und darf.

Da das Klagebegehren bereits in der Hauptsache unbegründet ist, sind auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Nebenforderungen in Form von Zinsen sowie Ersatz anwaltlicher Geschäftsgebühr unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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