Urteil vom Amtsgericht Fulda - 43 F 144/12

Anmerkung

Rechtskräftig seit dem 19.07.2016 hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs (Ziff. 1. - 5.)

Der Beschluss ist bezüglich Hausrat und Zugewinn rechtskräftig seit 20.01.2017

Tenor

  • Die am xx.xx.1988 vor dem Standesbeamten in Fulda unter Heiratsregister Nr. xxx/1988 geschlossene Ehe wird geschieden.

  • Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der RV1 (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von xxx Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der RV2, bezogen auf den 30. 06. 2012, übertragen.

  • Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der RV2 (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von xxx Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der RV1, bezogen auf den 30. 06. 2012, übertragen.

  • Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Y AG (Vers. Nr. xxx) findet nicht statt.

  • Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der X AG (Vers. Nr. xxx bzw. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 81.140,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 30. 06. 2012, übertragen.

  • Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich xxx € zu zahlen.

  • Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleichsbetrag i.H.v. xxx € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

  • Dem Antragsgegner werden folgende Haushaltssachen zugewiesen:

  • [Liste von Haushaltssachen]

    Das Alleineigentum an diesen Haushaltssachen geht auf den Antragsgegner über

    Die Antragstellerin wird verpflichtet, diese Haushaltssachen an den Antragsgegner herauszugeben.

  • Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

  • Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Ehescheidung

[wird ausgeführt]

Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01. xx. 1988

Ende der Ehezeit: 30. 06. 2012

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der RV1 hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von xxx Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit xxx Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt xxx Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

2. Bei der RV2 hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von xxx Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit xxx Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt xxx Euro.

Betriebliche Altersversorgung

3. Bei der Y AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von xxx Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,00 Euro zu bestimmen.

4. Bei der X AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 162.581,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 81.140,50 Euro zu bestimmen.

Übersicht:

[wird ausgeführt]

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der RV1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von xxx Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der RV2 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von xxx Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Y AG ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine ausgleichsfähigen Anteile erworben wurden.

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der X AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 81.140,50 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Nachehelicher Unterhalt

[wird ausgeführt]

Güterrecht

[wird ausgeführt]

Hausrat

[wird ausgeführt]

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.


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