Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 92 IN 69/17

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf X EUR.

Gründe

Durch Antrag vom 01.08.2017 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Forderung beglichen worden sei, die Antragstellerin hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.Der Antragsgegner hat sich auf entsprechendes Befragen der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er hat keine Erklärung abgegeben.

Nach Hinweis durch Verfügung vom 18.09.2017 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass es bei der Erledigterklärung bleibe.

Eine übereinstimmende Erledigterklärung liegt nicht vor, § 91a ZPO greift daher nicht ein. Die Antragstellerin hat auch nicht von der Erledigterklärung Abstand genommen und den Antrag mit dem Ziel der Insolvenzeröffnung weiterverfolgt, sondern an der Erledigung festgehalten. Der Antrag der Antragstellerin ist somit dahingehend zu verstehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Dieser Antrag ist zurückzuweisen, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die Hauptsache hat sich nämlich nicht erledigt.

Eine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn ein ursprünglich zulässiger und begründeter Antrag durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird. Ein solches erledigendes Ereignis liegt hier nicht vor.

Als erledigendes Ereignis ist ausschließlich die Zahlung der Forderung der Antragstellerin vorgetragen. Diese Zahlung hatte aber auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags keinen Einfluss. An den in § 14 InsO genannten Antragsvoraussetzungen hat sich im vorliegenden Fall durch die Zahlung nichts geändert.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO wird der Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Der Wegfall der Forderung führt insoweit nicht zum Wegfall der Antragsvoraussetzungen.

Auch das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch die Zahlung nicht weggefallen. Die Antragstellerin ist ein Sozialversicherungsträger und kann damit nicht verhindern, dass ihr aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen von Personen, die bei ihr versichert sind, jederzeit neue Forderungen gegen den Antragsgegner entstehen. Das rechtliche Interesse besteht mithin unabhängig davon fort, ob gegenwärtig noch ein Rückstand besteht oder nicht. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, dass hier abweichende Umstände gegeben wären.

Auch am Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hat sich durch die Zahlung allein nichts geändert. Die Zahlungsunfähigkeit war dadurch indiziert, dass der Schuldner mit Sozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten in Rückstand war. Diese Indizwirkung dauert fort. Es ist nicht dargetan, dass die Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen worden wären. Die Zahlung der Antragsforderung allein erlaubt einen solchen Rückschluss nicht.

Als mit ihrem Feststellungsantrag unterlegene Partei hat die Antragstellerin nach §§ 4 InsO, 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung hinsichtlich des Gegenstandswertes beruht auf § 58 GKG.

Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung.


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