Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 88 XIV 52/22, LG Fulda 5 T 61/22 und 5 T 62/22

Leitsatz

Die Verlängerung einer vom Gericht genehmigten Fixierung nach § 21 PsychKHG kann nur auf Antrag des Gesundheitsamts genehmigt werden.
Die Ärzte der Klinik sind für die Verlängerung nicht antragsberechtigt.
Das Gericht kann die Verlängerung der Fixierung nicht von Amts wegen genehmigen.

Tenor

Der Antrag der bestellten Ärzte auf Verlängerung der Fixierung der Betroffenen wird als unzulässig verworfen.

Über die Zwangsbehandlung und Unterbringung nach § 1906 BGB wird im gesonderten Verfahren (AZ1) entschieden.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Mit Beschluss vom 30.01.2022 ordnete das Amtsgericht Fulda die Unterbringung der Betroffenen bis zum 25.02.2022 und genehmigte die Fixierung der Betroffenen bis zum 03.02.2022.

Mit Schreiben vom heutigen Tag stellten die bestellten Ärzte einen Antrag auf Verlängerung bzw. Fortdauer dieser besonderen Sicherungsmaßnahme.

Der Antrag der bestellten Ärzte kann nur als Verlängerungsantrag i.S.v. § 333 Abs. 1 S. 2-4 FamFG - und nicht als erneuter Erstantrag i.S.v. § 21 Abs. 3 S. 1 / Abs. 4 S. 1 PsychKHG i.V.m. § 331 FamFG - ausgelegt werden. Denn es ist keine ausreichende zeitliche und inhaltliche Zäsur zwischen der vormaligen Durchführung der Fixierung und der von den Ärzten für weiterhin erforderlich gehaltenen Fortführung der Fixierung erkennbar. Dies gilt umso mehr, als zum einen die Fixierung noch genehmigt ist und das Bedürfnis der erneuten Fixierung in der bereits genehmigten Zeit aufgrund einer gescheiterten Defixierungserprobung erforderlich wurde.

Der Verlängerungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, da der antragstellende Arzt keine Antragsbefugnis für die Einleitung eines derartigen Verfahrens hat. Die alleinige Antragsbefugnis liegt vielmehr bei dem zuständigen Gesundheitsamt, was sich eindeutig schon aus dem Wortlaut in § 16 Abs. 2 PsychKHG ergibt („Zuständige Verwaltungsbehörde … für den Antrag auf Verlängerung einer gerichtlich angeordneten … besonderen Sicherungsmaßnahme ist das Gesundheitsamt.“). Eine darüber hinaus gehende Antragsbefugnis für Verlängerungsverfahren für andere natürliche oder juristische Personen sieht das Gesetz weder in § 21 HessPsychKHG noch an anderer Stelle des Gesetzes vor.

Die Norm hinsichtlich der Antragsbefugnis in § 16 Abs. 2 HessPsychKHG kann im Übrigen auch nicht anderweitig ausgelegt werden. Denn abgesehen von dem klaren Wortlaut entspricht die alleinige Antragsbefugnis der Gesundheitsämter auch eindeutig dem Willen des Gesetzgebers, welcher im Gesetzgebungsprozess durch die Begründungen der entsprechenden Änderungsentwürfe zum Ausdruck kam: „Ferner wird klarstellend geregelt, dass die Sozialpsychiatrischen Dienste auch für Anträge auf Verlängerung einer Unterbringung zuständig sind. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen die Unterbringung vom zuständigen Gericht zunächst nach § 16, als auch Fälle, nach denen die Unterbringung zunächst vom zuständigen Gericht nach § 17 angeordnet wurde.“ (LT-Drs. 20/6333 - zu Nr. 16 Buchst. b). „In Buchst. aa (§ 16 Abs. 2) wird klarstellend ergänzt, dass die Gesundheitsämter nicht nur für die Anträge auf Verlängerungen einer Unterbringung, sondern auch für die Anträge auf Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme und einer besonderen Sicherungsmaßnahme zuständig sind.“ (LT-Drs. 20/6916 - zu Nr. 16).

Zu demselben Ergebnis kommt man auch aufgrund der teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung ist eine möglichst zeitnahe Anbindung des sozialpsychiatrischen Dienstes des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes, um zu prüfen, ob niederschwelige Angebote den Betroffenen gemacht werden können umso eine Unterbringung samt der besonderen Sicherungsmaßnahmen entbehrlich zu machen. Darüber hinaus soll eine weitere unabhängige Behörde im Sinne des Betroffenen prüfen, ob die Maßnahme tatsächlich die ultima ratio ist, oder nicht vielmehr alternative Maßnahmen ausreichend erscheinen.

Es kann daher schlechthin nicht vertreten werden, dass sich die Antragsbefugnis nur auf Verlängerungsverfahren bezieht, bei denen ursprünglich die freiheitsentziehende Unterbringung auf Antrag eines Gesundheitsamtes nach § 16 Abs. 1 PsychKHG angeordnet worden war. Da sämtliche auf dem PsychKHG basierende Unterbringungssachen Antragsverfahren nach §§ 23, 312 Nr. 4 FamFG darstellen, kann das Gericht auch nicht von Amts wegen über die Verlängerung der PsychKHG-Maßnahme entscheiden.


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