Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 3180 E1
Leitsatz
Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten, so darf das Schiedsamt kein Ordnungsgeld festsetzen.
Tenor
Die Ordnungsgeldverfügung des Schiedsamts S1 (Aktenzeichen AZ1) vom 22.05.2022 wird aufgehoben.
Gründe
Der Beteiligte ist Antragsgegner eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt S1 unter dem oben genannten Aktenzeichen. In diesem Verfahren war Termin für die Schlichtungsverhandlung ursprünglich bestimmt auf den 28.04.2022. Das persönliche Erscheinen der Parteien war angeordnet. Das Schiedsamt hat den Termin dann auf den 12.05.2022 verlegt. In der Ladung des Beteiligten zu diesem Termin wurde erneut auf die Erscheinenspflicht und die Rechtsfolgen unentschuldigten Ausbleibens gemäß der Ladung zum ersten Termin hingewiesen. Die Ladung zum 12.05.2022 wurde dem Beteiligten am 30.04.2022 zugestellt. Im Termin erschien der Beteiligte nicht. Er hatte vor dem Termin mitteilen lassen, dass er eine Schlichtungsverhandlung für sinnlos halte und deshalb nicht teilnehmen werde. Daraufhin hat das Schiedsamt gegen ihn die angefochtene Ordnungsgeldverfügung erlassen, in der ein Ordnungsgeld von 100 € festgesetzt worden ist und dieses nebst Zustellkosten in Höhe von 3,45 € zur Zahlung angefordert worden ist, und die dem Beteiligten am 25.05.2022 zugestellt worden ist.
Gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 22.05.2022 hat der Beteiligte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 01.06.2022 bei dem Schiedsamt Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Beteiligte hat durch den erwähnten Schriftsatz zum Schiedsamt form- und fristgerecht nach § 18 Abs. 6 HSchAG die Anfechtung des Ordnungsgeldbescheids erklärt. Die Anfechtung ist auch begründet, der Bescheid ist aufzuheben.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen nicht vor, und zwar allein deshalb, weil die Ladungsfrist nicht eingehalten war.
Gegen eine unentschuldigt nicht zum Termin erschienene Antragsgegnerpartei kann zwar nach § 18 Abs. 4 HSchAG ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Partei überhaupt verpflichtet worden war, zum Termin zu erscheinen, indem sie ordnungsgemäß geladen wurde. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ein Ausbleiben in einem Termin nur dann sanktioniert werden kann, wenn die erforderliche Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dieser Rechtsgrundsatz kommt beispielsweise in § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 335 Abs. 1 S. 1 ZPO zum Ausdruck. Bei nicht ordnungsgemäßer Ladung bleibt das Ausbleiben des Geladenen folgenlos, er ist nicht gehalten, sein Ausbleiben zu entschuldigen. Von daher kommt es hier nicht darauf an, dass die von dem Beteiligten vorgebrachten Umstände ein Ausbleiben im Termin gerade nicht entschuldigen konnten.
Der Beteiligte war zum Termin nicht ordnungsgemäß, nämlich nicht rechtzeitig geladen. Gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 HSchAG muss zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, wobei — wie bei § 217 ZPO — beide genannten Tage nicht mitzuzählen sind. Vorliegend lagen keine zwei Wochen zwischen den beiden Tagen. Zwar kann die Ladungsfrist unter bestimmten Umständen abgekürzt werden, derlei ist hier aber nicht erfolgt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ergeht kostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 18 Abs. 9 HSchAG.
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