Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 85 XIV 22/23 L

Leitsatz

In einem Antag nach § 16 PsychKHG ist die beantragte Unterbringungsdauer konkret anzugeben.

Tenor

Der Unterbringungsantrag vom 12.01.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist zurückzuweisen, denn er ist mangels eines konkreten Sachantrags unzulässig.

Das antragstellende Gesundheitsamt hat einen Antrag auf Unterbringung gemäß § 16 PsychKHG gestellt, es jedoch trotz gerichtlichen Hinweises unterlassen, anzugeben, für welche konkrete Zeitdauer die Unterbringung angeordnet werden soll.

Ein entsprechend konkretisierter Antrag ist hier jedoch zu fordern. Der Gesetzgeber begnügt sich für ein Unterbringungsverfahren nach § 16 PsychKHG nicht mit einer Anregung nach § 24 FamFG, sondern fordert ausdrücklich einen Antrag im Sinne des § 23 FamFG. In diesem Antrag hat die antragstellende Behörde, ebenso wie dies in § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG für die vergleichbaren Freiheitsentziehungssachen ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung konkret anzugeben (so auch Haußleiter/Heidebach, 2. Aufl. 2017, FamFG § 312 Rn. 22 m.w.N.). Das Gericht darf hinsichtlich der Anordnungsdauer nicht über den behördlichen Antrag hinausgehen (Haußleiter/Heidebach a.a.O.).

Unbeschadet dessen, dass es nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der freiheitsentziehenden Unterbringung bedarf, bleibt die Unterbringung gleichwohl eine Maßnahme der Gefahrenabwehr nach § 9 Abs. 1 PsychKHG, bei der zunächst einmal die zuständige Gefahrenabwehrbehörde, hier das antragstellende Gesundheitsamt, festzulegen hat, für welche Zeitdauer sie die Gefahrenabwehrmaßnahme für geboten hält. Diese Einschätzung unterliegt sodann gerichtlicher Kontrolle, bei der das Gericht hinter der beantragten Dauer zurückbleiben, diese aber nicht überschreiten kann (siehe oben). Die Behörde kann sich jedoch nicht ihrer Aufgabe entledigen und die Festlegung der Dauer der Unterbringung von vorneherein dem Gericht überlassen.

Die Angabe im Schriftsatz vom 17.01.2023, die Unterbringung „sollte mindestens 3 Wochen andauern“ reicht nicht aus, weil sich die Behörde hinsichtlich der Unterbringungsdauer damit gerade nicht festlegt.


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