Urteil vom Amtsgericht Geldern - 12 F 334/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes Kleve Nr. x vom 13.07.2006 an den Kläger zu 1. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem !. eines Monats 180% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe abzüglich des gem. § 1612 b Abs. 5 BGB abziehbaren Kindergeldanteils, mithin bis Juni 2007 monatlich 447,- EURO und ab Juli 2007 monatlich 442,- EURO, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen abzüglich am 10.04.2006 gezahlter 262,50 EURO, am 04.05.2006 und 06.06.2006 jeweils gezahlter 250,- EURO, am 11.07.2006 gezahlter 150,- EURO sowie am 04.08.2006, 08.09.2006, 04.10.2006, 13.11.2006, 05.12.2006, 09.10.2007, 05.02.2007, 02.03.2007, 02.04.2007 und 02.05.2007 jeweils gezahlter 389,- EURO.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 29,02 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamts Kleve Nr. x vom 13.07.2006 an die Klägerin zu 2. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats 180% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe abzüglich des gem. § 1612 b Abs. 5 BGB abziehbaren Kindergeldanteils, mithin bis Juni 2007 monatlich 447,- EURO und ab Juli 2007 monatlich 442,- EURO, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen abzüglich am 10.04.2006 gezahlter 262,50 EURO, am 04.05.2006 und 06.06.2006 jeweils gezahlter 250,- EURO, am 11.07.2006 gezahlter 150,- EURO sowie am 04.08.2006, 08.09.2006, 04.10.2006, 13.11.2006, 05.12.2006, 089.01.2007, 05.02.2007, 02.03.2007, 02.04.2007 und 02.05.2007 jeweils gezahlter 389,- EURO.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 29,02 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen.
5.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Der am 26.08.1991 geborene Kläger zu 1. und die am 26.11.1992 geborene Klägerin zu 2. verlangen vom Beklagten Kindesunterhalt. Die Ehe zwischen dem Beklagten – ihrem Vater – und ihrer Mutter wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18.10.2006 (Az. 12 F 209/06) rechtskräftig geschieden. Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter.
2Der Beklagte ist von Beruf Dipl.-Kaufmann und seit März 2004 bei dem Unternehmen Y beschäftigt. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beträgt 40 km. Im Zeitraum Mai 2005 bis April 2006 hatte er einen monatlichen durchschnittlichen Nettoverdienst von 3.006,78 Euro. Darüber hinaus überlässt ihm der Arbeitgeber einen Firmenwagen, einen Pkw A, der ihm auch für privater Zwecke zur Verfügung steht. Für den Betrieb des Pkw hat der Beklagte keine eigenen Aufwendungen. In den Lohn-/ Gehaltsabrechnungen wird ein geldwerter Vorteil für die Kfz-Überlassung von 830,26 Euro ausgewiesen. Die Höhe des unterhaltsrechtlich anrechenbaren Nutzungsvorteils ist zwischen den Parteien streitig.
3Der Beklagte zahlt monatlich Beiträge für eine private Krankenversicherung, die sich bis Dezember 2005 auf 173,99 Euro beliefen und ab Januar 2006 auf 191,51 Euro erhöht haben. Er zahlt ferner an die Q Tilgungen für einen von den Parteien erworbenen Immobilienfonds, der über einen Kredit finanziert ist. Die monatliche Rate beträgt 534,- Euro.
4Weder der Beklagte noch die Mutter der Kläger sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Mutter hat beide Kläger mit dem Einverständnis des Beklagten bei ihrer privaten Krankenversicherung mitversichert. Die Beiträge bei der XY betragen für beide Kläger ab Januar 2006 jeweils 29,02 Euro monatlich.
5Die Klägerseite forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2006 zu Unterhaltszahlungen auf. Der Beklagte verpflichtete sich mit vollstreckbaren Urkunden des Kreisjugendamtes vom 13.07.2006, an beide Kläger jeweils ab Juli 2006 monatlich Kindesunterhalt von 389,- Euro zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist er seitdem bis zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2007 laufend nachgekommen.
6Die Kläger tragen vor: Der Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens sei mit 830,26 Euro monatlich zu beziffern. Maßgebend sei der in den Gehaltsabrechnungen zugewiesene Nettobetrag in dieser Höhe. Der Beklagte erspare bei einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km tatsächlich jedenfalls einen monatlichen Aufwand in Höhe von 570,- Euro.
7Der Beklagte habe außerdem für das letzte Veranlagungsjahr mindestens Steuern in Höhe von 1.200,- Euro erstattet bekommen.
8Die Mutter der Kläger und geschiedene Ehefrau des Beklagten verfolgt Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nicht weiter, nachdem ihr das Gericht mit Beschluss vom 20.03.2007 insoweit Prozesskostenhilfe verweigert hat.
9Der Kläger zu 1. beantragt nunmehr,
10 111.
12den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes vom 13.07.2006 an ihn ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats 180 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe abzüglich des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB abziehbaren Kindergeldanteils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen abzüglich am 10.04.2006 gezahlter 262,50 Euro, am 04.05.2006 und 06.06.2006 jeweils gezahlter 250,- Euro, am 11.07.2006 gezahlter 150,- Euro sowie am 04.08.2006, 08.09.2006, 04.10.2006, 13.11.2006, 05.12.2006, 09.01.2007, 05.02.2007 jeweils gezahlter 389,- Euro.
132.
14den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 29,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen.
15Die Klägerin zu 2. beantragt,
161.
17den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes vom 13.07.2006 an sie ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats 180 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe abzüglich des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB abziehbaren Kindergeldanteils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen abzüglich am 10.04.2006 gezahlter 262,50 Euro, am 04.05.2006 und 06.06.2006 jeweils gezahlter 250,- Euro, am 11.07.2006 gezahlter 150,- Euro sowie am 04.08.2006, 08.09.2006, 04.10.2006, 13.11.2006, 05.12.2006, 09.01.2007, 05.02.2007 jeweils gezahlter 389,- Euro.
182.
19den Beklagten zu verurteilen, an sie ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 29,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er trägt vor: Der Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens belaufe sich lediglich auf 174,25 Euro. Es sei allenfalls ein Viertel der Nettokosten als geldwerter Vorteil anzurechnen, da nur dieser Betrag die private Ersparnis darstelle.
23Die monatliche Rate bei der XY von 534,- Euro sei in Abzug zu bringen, da es sich um eine ehebedingte Verbindlichkeit der Parteien handle.
24Sein bereinigtes Nettoeinkommen belaufe sich auf 2.970,60 Euro. Eine höhere Unterhaltsverpflichtung als durch die Jugendamtsurkunden tituliert bestehe daher nicht, allenfalls sei diese auf jeweils 170 % des Regelbetrages zu erhöhen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die Klage ist zulässig und begründet.
27I.
28Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von jeweils monatlich 29,02 Euro aus § 1601 BGB.
29Sind beide Elternteile nicht gesetzlich versichert, so hat der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der privaten Krankenversicherung des Kindes aufzukommen (vgl. Wendl/ Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn. 215). Das ist hier der Fall: Sowohl die Mutter als auch der Beklagte sind privat versichert und nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Mutter hat die Kläger mit dem Einverständnis des Beklagten bei ihrer privaten Krankenversicherung mitversichert. Bei dieser Sachlage muss er als barunterhaltspflichtiger Elternteil deren Krankenversicherungskosten zahlen.
30II.
31Die Abänderungsklage im Hinblick auf den übrigen Kindesunterhalt ist gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5 analog, 323 Abs. 4 ZPO zulässig.
32III.
33Sie ist ferner in vollem Umfang begründet.
34Bei einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde richtet sich die Anpassung nach den der-zeitigen Verhältnissen und der derzeitigen Rechtslage. Eine gemeinsame Geschäfts-grundlage ist aufgrund der bloß einseitigen Erklärung des Unterhaltspflichtigen nicht vorhanden (vgl. Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 6. Kapitel Rn. 661 b). Folglich sind hier ausschließlich die gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
35Danach haben die Kläger zu 1. und 2. gegen den Beklagten ab April 2006 einen Anspruch auf Zahlung von laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 180 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe aus
36§ 1601 BGB, das sind derzeit monatlich 447,- Euro, ab 01.07.2007 monatlich 442,- Euro.
371.
38Die beiden minderjährigen Kläger sind gemäß § 1602 BGB bedürftig. Da sie nicht mit dem Beklagten in einem Haushalt leben, können sie von ihm Unterhalt durch Zahlung eines Geldbetrages verlangen, §§ 1612, 1612 a BGB.
392.
40Ihr Barunterhaltsbedarf nach §§ 1610, 1612 a BGB beläuft sich auf 180 % des jewei-ligen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe. Das sind derzeit in der 11. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2005 monatlich 524,- Euro. Nach Abzug des gemäß § 1612 b Abs. 5 abziehbaren Kindergeldanteils verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe von jeweils 447,- Euro. Ab dem 01.07.2007 reduzieren sich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle der Tabellenbetrag auf 519,- Euro und der Zahlbetrag auf 442,- Euro.
41Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten beträgt bis Dezember 2006 monatlich 3.218,47 Euro und ab Januar 2007 monatlich 3.268,47 Euro.
42a)
43Der Nettoverdienst des Beklagten beläuft sich ausweislich der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai 2005 bis April 2006 auf durchschnittlich 3.006,78 Euro. Für den in Rede stehenden Zeitraum ab April 2006 ist dieser Betrag allerdings auf 3.068,02 Euro zu erhöhen, weil der Beklagte – wie den Lohn-/ Gehaltsabrechnungen für Februar bis April 2006 zu entnehmen ist, ab Januar 2006 eine Gehaltserhöhung um 150,- Euro brutto erhalten hat. Dies führt dazu, dass sich das laufende Nettoentgelt von 2.763,58 Euro auf 2.845,24 Euro erhöht. Berücksichtigt man weiter den sonstigen Bezug im Monat Februar 2006 in Höhe von 5.000,- Euro brutto, so ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst von 3.068,02 Euro.
44Ab Januar 2007 erhöht sich dieser Verdienst durch die Reduzierung des Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung von 3,25 % auf 2,1 % - unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Erhöhung der Rentenversicherungsbeiträge – nochmals um 50,- Euro. Der Beklagte hat seitdem monatlich statt 170,63 Euro nur noch 110,25 Euro zu entrichten, während sich der Rentenversicherungsanteil um etwa 10,- Euro erhöht.
45Hinzu kommt ein vermögenswerter Vorteil aufgrund der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 300,- Euro schätzt. Aufgrund der steuerlichen Mehrbelastung, die durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens bei der Nutzung des Firmenwagens entsteht, ist nicht der Gehaltsbestandteil der Kfz-Nutzung zugrunde zu legen, der beim Beklagten 830,26 Euro beträgt. Vielmehr ist der Vorteil nach dem Umfang der Arbeitgeberleistung zu schätzen, wobei regelmäßig ein Betrag zwischen 150,- und 300,- Euro angemessen ist. Hier ist ein Betrag von 300,- Euro anzusetzen. Der geldwerte Vorteil des Beklagten ist erheblich. Der Arbeitgeber übernimmt alle Verbrauchs- und Unterhaltungskosten für das Fahrzeug einschließlich sämtlicher Benzinkosten für die private Nutzung. Außerdem handelt es sich bei dem V mit einem Listenpreis von über 80.000,- Euro um einen Wagen der Oberklasse. Die Nutzung des Fahrzeugs verschafft dem Beklagten nicht nur einen entsprechenden gesellschaftlichen Status, sondern er erspart durch die Einordnung als Firmenwagen und die vollständige Kostenübernahme durch den Arbeitgeber tatsächlich erhebliche Aufwendungen, die mit einem Betrag in Höhe von 300,- Euro monatlich eher niedrig bemessen sind. Die geschätzte Ersparnis von 300,- Euro entspricht bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro einer jährlichen Laufleistung von nur 12.000 km.
46Pauschale berufsbedingte Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Sie sind regelmäßig nicht in Abzug zu bringen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Aufwendungen für den Firmenwagen einschließlich der Kraftstoffkosten übernimmt (vgl. Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kapitel Rn. 39). Wie bereits ausgeführt, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, eine 5 %ige Pauschale abzuziehen.
47Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass der Beklagte darüber hinaus jährlich eine Steuererstattung in Höhe von mindestens 1.200,- Euro, mithin monatlich umgerechnet 100,- Euro, bekommt. Diese Erstattung kann er voraussichtlich bereits allein durch den Ansatz der Werbungskostenpauschale und die Berücksichtigung von üblichen Sonderausgaben erzielen.
48Der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Anteil des Beklagten am Beitrag zur privaten Krankenversicherung beträgt ab Januar 2006 monatlich 191,51 Euro. Ferner sind für die Berechnung des übrigen Kindesunterhalts die zu leistenden Beiträge für die private Krankenversicherung der beiden Kinder abzuziehen. Das sind jeweils 29,02 Euro, also insgesamt 58,04 Euro.
49Der Kredit bei der XY ist beim Kindesunterhalt nicht in Abzug zu bringen. Er dient der Finanzierung eines Immobilienfonds und damit der Vermögensbildung, ohne dass ein unterhaltsrechtlich relevanter Gegenwert für die beiden Kinder geschaffen wird (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 560 b).
50Mit einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 3.218,47 Euro bis Dezember 2006 und von 3.268,47 Euro ab Januar 2007 sind die Kläger grundsätzlich in die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2005 einzustufen. Da der Beklagte allerdings nur ihnen beiden gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und somit eine Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle vorliegt, ist eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen. In der 11. Einkommensgruppe, die 180 % des Regelbetrages entspricht, beträgt der Tabellenbetrag 524,- Euro. Nach Abzug des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB abziehbaren Kindergeldanteils verbleibt ein Zahlbetrag von 447,- Euro. Ab 01.07.2007 reduzieren sich die Beträge auf 519,- Euro und 442,- Euro.
51Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang begründet.
52IV.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
54Streitwert: Antrag zu 1. a): 1.182,50 Euro
55Antrag zu 1. b): 464,32 Euro
56Antrag zu 2. a): 1.182,50 Euro
57Antrag zu 2. b): 464,32 Euro
58-------------------
59Gesamt: 3.293,64 Euro
60(§ 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 GKG)
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