Beschluss vom Amtsgericht Geldern - 4 C 599/10

Tenor

I.

Dem Europäischen Gerichtshof werden zur Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11.02.2004 (nachfolgend: FluggasrechteVO) und von Art. 29 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 (nachfolgend: MÜ) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.)

Handelt es sich bei dem in Art. 7 FluggastrechteVO geregelten Ausgleichsanspruch um einen Schadenersatzanspruch, der wegen Art. 29 S. 1 MÜ den Beschränkungen des Montrealer Übereinkommens unterliegt, wenn er wegen einer großen Verspätung des Fluges zuzuerkennen ist?

2.)

Ist der Ausgleichsanspruch des Art. 7 FluggastrechteVO nichtkompensatorisch im Sinne von Art. 29 Satz 2 MÜ, soweit er die Schäden übersteigt, die dem Fluggast aufgrund der großen Verspätung entstanden sind? Schließt dies einen Ausgleichsanspruch zur Gänze aus oder entsteht dieser in Verspätungsfällen nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens?

II.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die vorstehenden Vorlagefragen ausgesetzt.


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