Urteil vom Amtsgericht Geldern - 17 C 360/11
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 387,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 149,11 € seit dem 12.05.2011 sowie aus weiteren 238,24 € seit dem 24.08.2011 abzüglich am 11.10.2011 gezahlter 257,42 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 13 % die Klägerin und zu 87 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung eines Honorars aus einem Anwaltsvertrag, hilfsweise begehrt sie die Zahlung an die Rechtsanwälte ……. als Gesamtgläubiger. Mit der Hilfswiderklage machen die Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geltend.
3Die Beklagten mandatierten jedenfalls einen Anwalt bzw. Gesellschafter der Klägerin im Juli 2008 mit der Durchführung eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Rechtsanwälte …….. beauftragt wurde bzw. ob eine solche überhaupt existiert oder nur Rechtsanwalt ……….. Vertragspartner geworden ist.
4Mit der Mandatsbestätigung vom 01.08.2008 (Anlage K9, Bl. 235 f. d.A.), in der er die „Wir“-Form wählte, wies Rechtsanwalt ………… auf den Umstand hin, dass in der Begründung der Revisionszulassung seitens des Berufungsgerichts eine Beschränkung der Revision liegen könne. Die Revision wurde am 30.07.2008 eingelegt und unter dem 28.11.2008 begründet. Inhaltlich ging es um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung: Der Beklagte hatte vor dem AG Rheinberg vier selbstständige Beweisverfahren geführt, die dem Rechtsstreit zugrunde lagen. Auf den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift wird Bezug genommen (Anlage K 11, Bl. 239 ff. d.A.) Mit Schreiben vom 21.10.2008 hatte er den Beklagten einen Entwurf der Revisionsbegründung zukommen lassen und um Mitteilung gebeten, ob unter Berücksichtigung der erteilten Bedenkenhinweise die Revision überhaupt eingelegt oder gegebenenfalls der Höhe nach beschränkt werden solle (Anlage K12, Bl. 273 ff. d.A.). Daraufhin haben die Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2008 darum gebeten, eine Fristverlängerung zu beantragen (Anlage K13, Bl. 277 f. d.A.). Die Klägerin wies mit Schreiben vom 23.10.2008 darauf hin, dass es vorrangig zu entscheiden gelte, ob das Rechtsmittel tatsächlich – zumal in vollem Umfang – durchgeführt oder im Blick auf die Ausführungen in dem Schreiben vom 21.10.2008 zurückgenommen werden solle (Anlage K14, Bl. 279 f. d.A.). Die Beklagten forderten mit Schreiben vom 04.10.2008 (wohl 05.11.2008) zur Durchführung der Revision in dem von ihnen vorgegebenen Umfang auf (Anlage K15, Bl. 281 f. d.A.). Sie stellten den Antrag zur Verurteilung zur Zahlung weiterer 8.300,00 € sowie zur Abänderung der Kostenentscheidung bzgl. des in den Vorinstanzen übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung in Höhe von 6.379,04 €.
5Der Bundesgerichtshof erteilte mit Verfügung vom 22.09.2010 den Hinweis auf die beschränkte Revisionszulassung (Anlage B1, Bl. 200 d.A.). Mit Schreiben vom 06.10.2010 (Bl. 283 d.A.) erteilten die Beklagten die Weisung, die Revision für die Positionen, für die das OLG Stuttgart die Revision nicht ausdrücklich zugelassen habe, zurückzunehmen und den Revisionsantrag entsprechend zu reduzieren. Mit Schreiben vom 25.10.2010 (Anlage B2, Bl. 216 d.A.) haben die Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt …….., die Revision teilweise zurückgenommen und beantragten, die damalige Beklagte zur Zahlung weiterer 3.013,04 € nebst Zinsen zu verurteilen. Der BGH verurteilte die damalige Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.372,05 € und wies die Revision im Übrigen zurück. Der zugesprochene Betrag entspricht einer 1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzssteuer aus einem zugrunde zulegenden fiktiven Gesamtstreitwert der vier selbstständigen Beweisverfahren in Höhe von 1.372,05 €. Dem geänderten Revisionsantrag zur Zahlung von 3.013,04 € lagen die Einzelstreitwerte der vier selbstständigen Beweisverfahren zugrunde, die zu einer 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.999,14 € führten. Hinzu kamen die Gerichtskosten von 629,00 € und die gegnerischen Kosten, insgesamt 2.200,86 €, mit der Begründung, das OLG Stuttgart habe die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in den selbstständigen Beweisverfahren ignoriert; die zusätzlich angefallenen Kosten seien zu erstatten. Von dem sich ergebenden Gesamtanspruch von 4.829,00 € wurden die als erstattungsfähig erachteten Gebühren von 1.815,96 € abgezogen.
6Mit Schreiben vom 25.10.2010 übersandte die Klägerin den Beklagten eine Kostenrechnung in Höhe von 149,11 € (Anlage K2, Bl. 55 d.A.). Die Kostenrechnung vom 25.10.2010 betraf dabei den Zeitraum bis zur Rücknahme des Rechtsmittels durch den Beklagten zu 1) gemessen an einem Gegenstandswert in Höhe von 8.333,91 €. In der Folge setzte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil am 10.11.2010 sodann den Streitwert für das Verfahren bis zum 25.10.2010 auf bis 13.000,00 € fest. Mit Schreiben vom 12.07.2011 erstellte die Klägerin die korrigierte Kostenabrechnung in Höhe von 387,35 € gemessen an dem vom Bundesgerichtshof festgesetzten Streitwert und versandte sie unter Zahlungsaufforderung an die Beklagten.
7Die Klägerin trägt vor: Die Beklagten hätten mit Schreiben vom 30.06.2008 die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Sozietät verbundenen BGH-Kollegen …………. mit der Einlegung der Revision gegen ein Urteil des OLG Stuttgart beauftragt. Der Anwaltsvertrag sei mit der Klägerin und den Beklagten zustande gekommen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie und lediglich hilfsweise an die Kläger Rechtsanwälte …………. als Gesamtgläubiger 387,35 € nebst Zinsen aus 149,11 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 sowie aus weiteren 238,24 € ab Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten tragen vor: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie hätten den Anwaltsvertrag für eine Vertretung beim BGH nicht mit einer GbR, sondern mit dem BGH-Anwalts …………… als Einzelperson geschlossen. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass es die Klägerin in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt gibt. Insoweit sei der klassische BGH-Anwalt ein Einzelanwalt.
13Die Rechnung vom 12.07.2011 sei überhöht. Insoweit habe eine Verfahrensgebühr lediglich an einem Streitwert in Höhe von 8.333,91 € berechnet werden dürfen. Die Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofs sei fehlerhaft. Es habe der Klägerin oblegen, die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Streitwertfestsetzung zu rügen. Dies sei nicht geschehen. Auf Grund dessen sei die Rechnung der Klägerin einmal um die Gebührendifferenz für eine 2,3 Verfahrensgebühr der zwei Streitwerte (1209,80 € - 1032,70 €) von 210,75 € und wegen der ebenfalls erforderlichen Kürzung der 0,3-fachen Erhöhung um weitere 27,49 € zu kürzen. Der gegnerische Rechtsanwalt habe ebenfalls an dem überhöhten Streitwert des Bundesgerichtshofs abgerechnet und seine Gebühren gegenüber den Beklagten festsetzen lassen. Insoweit rechnen die Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 210,75 € gegenüber der Klägerin auf. Sie sind der Ansicht, dass auf Grund des Verschuldens der Klägerin, nicht gegen die Streitwertfestsetzung vorzugehen, eine Verletzung des Anwaltsvertrages vorliege.
14Der Revisionsanwalt der Beklagten sei in seiner Revisionsbegründung über den Umfang der durch das OLG Stuttgart Revisionszulassung und den Auftrag der Beklagten hinausgegangen und habe auch nach dem entsprechenden Hinweis des BGH vom 22.09.2010 die Revision schuldhaft unvollständig zurückgenommen, weshalb der BGH den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag wegen der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zurückgewiesen. Aufgrund dieses Fehlverhaltens habe der BGH den Beklagten die Verfahrensgebühren zu 56 % auferlegt. Die Beklagten seien somit in Höhe von 56 % einer 1,5 BGH-Termingebühr nach einem Streitwert von 3500,00 € = 182,28 € und zwar zweimal (eigener Anwalt und der der Gegenseite) belastet. Zzgl. der Umsatzsteuer ergebe sich ein Gesamtbetrag von 433,83 €. Hierdurch seien zudem höhere Gerichtskosten von 263,00 € angelaufen.
15Die 1,5 Termingebühr sei nicht entstanden, weil der beauftragte Rechtsanwalt ……. einen Terminsvertreter geschickt habe.
16Die Beklagten machen im Wege der Hilfswiderklage einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 758,47 € geltend. Er setzt sich zusammen aus der Differenz der Anwaltskosten: 2 x 210,75 € + 1 x 27,49 € bzgl. der unterlassenen Streitwertbeschwerde/Anregung zur Streitwertänderung sowie 1 x 433,83 € und 1 x 263,00 € bzgl. der fehlerhaft unterlassenen teilweisen Revisionsrücknahme.
17Hilfswiderklagend – für den Fall der Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin – beantragen die Beklagten,
18die Klägerin zu verurteilen, an sie 758,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Hilfswiderklage abzuweisen.
21Die Klägerin trägt zur Hilfswiderklage vor: Den Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche zu. Die Beklagten hätten mit Auftragsschreiben vom 30.06.2008 erklärt, „die genaue Höhe des Betrages, mit dem die Revision durchgeführt werden wird“, zu ermitteln und der Klägerin vorgeben zu wollen. Sie habe auf die Möglichkeit, dass eine beschränkte Zulassung vorliege hingewiesen. Die Beklagten hätten jedoch eine unbeschränkte Einlegung des Rechtsmittels beauftragt. Der Bundesgerichtshof habe den Streitwert nicht falsch bestimmt. Dass der BGH dem reduzierten Revisionsantrag nicht in vollem Umfang stattgegeben habe, beruhe nicht auf einem Anwaltsverschulden. Die teilweise Zurückweisung gehe nicht darauf zurück, dass die Klägerin entgegen dem Hinweis mit der Umformulierung der Anträge nicht ausreichend Rechnung getragen habe, sondern, dass der IV. Zivilsenat die Frage, ob die seitens des Rechtsschutzversicherers zu erstattenden Gebühren auf der Grundlage der vier getrennt geführten selbstständigen Beweisverfahren vor dem AG Rheinberg zu ermitteln waren, abweichend von der Auffassung der Klägerin als durch den Vorprozess vor dem LG Stuttgart zum AZ. 22 O 298/05 rechtskräftig entschieden angesehen habe.
22Mit Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 27.01.2012 ist die Klage abgewiesen worden. Mit Beschluss gemäß § 321a Abs. 1 ZPO vom 19.06.2012 ist das Verfahren weitergeführt worden. Im Rahmen von Rechtshilfeersuchen sind die Zeugen ……………. von den jeweiligen Wohnsitzgerichten gemäß Beweisbeschluss vom 19.06.2012 in Verbindung mit dem Beschluss vom 18.09.2012 vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungen des AG Celle vom 21.11.2012 (Bl. 268 ff GA) und des AG Hannover vom 10.10.2012 (Bl. 262 ff GA) verwiesen. Das Amtsgericht hat das klageabweisende Urteil mit Urteil vom 16.04.2013 aufrechterhalten und sodann mit Beschluss gemäß § 321a Abs. 1 ZPO vom 04.02.2014 weitergeführt. Es hat weiter Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Finanzamts Karlsruhe aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.05.2014 (Bl. 387 d.A.). Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und der Auskunft vom 07.07.2014 (Bl. 397 d.A.) wird Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Hilfswiderklage ist unbegründet.
25I. Klage
261. Die Klage ist zulässig.
27Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig, §§ 50, 56 ZPO.
28Grundsätzlich ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 50, Rn. 18). Voraussetzung einer wirksamen Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, dass die Gesellschafter sich mit dem Ziel zusammenschließen, einen gemeinsamen Zweck, der im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, gemeinsam zu fördern.
29Nach diesen Maßstäben wurde die Klägerin wirksam gegründet. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO fest. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der vernommenen Zeugen Keller und Tiedau, der Auskunft des Finanzamts Karlsruhe, der anwaltlichen Versicherung der Anwälte ……………. sowie dem auszugsweise in Kopie vorgelegten Sozietätsvertrag. Aus der vorgelegten Kopie des Sozietätsvertrags und der anwaltlichen Versicherung vom 25.04.2013 ergibt sich, dass die beiden BGH-Anwälte zum 01.07.2007 eine Sozietät in der Form der GbR gegründet haben. Dies wird bestätigt durch die Mitteilung des Finanzamts Karlsruhe Stadt, wonach die Einkünfte der GbR seit dem Jahr 2007 versteuert werden. Soweit die Erklärung des Finanzamtes auch dahingehend verstanden werden kann, dass auch gesondert Einkünfte festgestellt wurden, hindert dies die Annahme einer GbR nicht, da auch ein in der Rechtsform der GbR organisierter Anwalt persönlich beauftragt werden und damit die diesbezüglichen Einkünfte gesondert veranlagen kann. Wie sich aus dem Fragebogen des Finanzamtes Karlsruhe Stadt ergibt, hat die Klägerin die GbR zur steuerlichen Erfassung am 01.07.2007 angemeldet. Der Zeuge …….., der Steuerberater der Klägerin, hat bestätigt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Juli 2007 gegründet worden ist und als GbR zur Steuer veranlagt wird. Zuletzt hat auch die Zeugin …….. bestätigt, dass ihr Ehemann, Rechtsanwalt ……. mit Rechtsanwalt …….. eine GbR gründete. Auch sie bestätigte, dass eine Veranlagung als GbR erfolge. Es gibt danach keinen Zweifel mehr daran, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2007 gegründet wurde. Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Organisationsform gewählt worden sein könnte. Soweit die Beklagtenseite rügt, dass nur Teile des Sozietätsvertrags vorgelegt worden seien und kein tauglicher Beweisantritt im Sinne des § 420 ZPO vorliege, dürfte ersteres dem berechtigen Geheimhaltungsinteresse der Klägerin bzgl. der Interna der GbR geschuldet sein. Letzteres trifft zwar grundsätzlich zu, allerdings ergibt sich bereits aus den übrigen Beweismitteln ohne Zweifel, dass eine GbR besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Veranlagung als GbR, denn hierfür würde ohne das tatsächliche Bestehen einer GbR kein Anlass bestehen. Es ist außerdem festzuhalten, dass eine GbR unter gleichberechtigten Partner die traditionelle Organisationsstruktur von Sozietäten ist. Es mag zwar üblich sein, dass BGH-Anwälte üblicherweise Einzelanwälte sind. § 172a BRAO kann insofern keine Aussage darüber treffen, ob eine GbR vorliegt, da gerade der vorliegende Fall die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Zusammenschluss von zwei BGH-Anwälten betrifft.
30Es liegt auch eine sog. Außen-GbR vor, da die Klägerin auch nach außen als Sozietät auftritt. So firmieren beide BGH-Anwälte gemeinsam (siehe den von Beklagtenseite vorgelegten Eintrag bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Bl. 380 d.A.) und betreiben eine gemeinsame Internetseite (siehe Anlage K 21, Bl. 376 d.A.).
31Soweit die Beklagten sich weiterhin darauf berufen, dass es zahlreiche rechtliche Möglichkeiten für die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Anwälten, die in einer Kanzlei arbeiten gebe, ist dem grds. zuzustimmen. Vorliegend ergibt sich aus der steuerlichen Veranlagung als GbR, dass keine freie Mitarbeit oder eine bloße Bürogemeinschaft vorliegt. Eine andere mögliche (deutsche) Gesellschaftsform als die der GbR wäre eine Partnerschaftsgesellschaft. Die rechtliche Organisation in Form einer OhG, einer GmbH oder einer AG kommt aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit von Anwälten bereits von vornherein nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass alle andere Gesellschaftsformen verpflichtet wären, entsprechend zu firmieren. Die GbR ist darüber hinaus die Gesellschaftsform, die am leichtesten zu gründen ist. Es genügt die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, hier dem Betrieb einer Sozietät. Eine besondere Firmierung ist darüber hinaus ebenfalls nicht erforderlich.
322. Die Klage ist auch größtenteils begründet.
33a. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 129,93 € zu, § 675 Abs. 1 BGB.
34Ursprünglich bestand ein Honoraranspruch in Höhe von 387,35 €; dieser ist aber durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 257,42 € teilweise erloschen.
35aa. Die Beklagten haben die Klägerin mit der Einlegung der Revision beauftragt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht Rechtsanwalt ………. als Einzelanwalt, sondern die aus Rechtsanwalt ……… und Rechtsanwalt ……… bestehende GbR Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist.
36So hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Auftrag zur Einlegung der Revision bereits an beide Rechtsanwälte gerichtet. Im Rahmen der Mandatsbestätigung benutzte Rechtsanwalt ………… die „Wir“-Form. Hierdurch wird bereits zum Ausdruck gebracht, dass ersichtlich beide Parteien davon ausgingen, dass eine Sozietät und nicht ein Einzelanwalt beauftragt wird.
37Es handelt sich insofern um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB der wahre Unternehmensinhaber, hier die Sozietät, Vertragspartner wird.
38Der Einwand der Beklagten, dass die meisten Anwaltskanzleien ohnehin nur Scheinsozietäten seien, ändert an der Beurteilung nichts, da auch in diesem Fall die Scheingesellschaft Vertragspartnerin werden würde.
39Soweit sich die Beklagten darauf berufen, sie hätten nicht mit einer unbekannten Scheinsozietät, sondern einem BGH-Anwalt einen Vertrag schließen wollen, waren sie es, die sich in ihrem Anschreiben an beide Anwälte und damit an die Sozietät wandten. Hätten sie einen Vertrag allein mit Rechtsanwalt ………… schließen wollen, hätten sie ihre Anfrage anders formulieren müssen.
40bb. Die Klägerin hat die Revision auch – wie beauftragt – eingelegt und nach Absprache mit dem Prozessvertreter begründet.
41cc. Die Klägerin hat ihre Honoraransprüche, die sich nach der Streitwertfestsetzung des BGH richten, mit korrigierter Rechnung vom 12.07.2012 berechnet.
42Eine Rechnungskürzung ist nicht angezeigt. Die Beklagten berufen sich darauf, dass die 1,5 Termingebühr nicht zu zahlen sei, da Rechtsanwalt ……… sich im Termin habe vertreten lassen. Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht. Dass der Prozessbevollmächtigte den Termin in persona wahrzunehmen hatte, war zwischen den Parteien nicht vereinbart und nicht geschuldet. Die 1,5 Terminsgebühr ist auch angefallen. Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (BGH GRUR 2001, 256).
43dd. Die Honorarforderung der Klägerin ist durch Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 257,42 € erloschen, § 387 BGB. Sie besteht nur noch in Höhe von 129,93 €.
44Die Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung erfolgt in der Reihenfolge, in der sie erklärt wurden.
45(1) Die Beklagten haben im Rahmen der Klageerwiderung, zugestellt am 11.10.2011, die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 448,99 € wegen einer unterlassenen Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des BGHs auf 13.000,00 € und daraus resultierende höhere Gebühren erklärt.
46Den Beklagten steht ein solcher Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung nicht zu, §§ 280 Abs. 1, 675 BGB.
47Die Klägerin hat es nicht schuldhaft unterlassen, Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des BGH einzulegen.
48Der BGH hat den Streitwert bis zum 25.10.2010 korrekt auf 13.000,00 € bzw. jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 2 GKG.
49Die Gebührenwertberechnung richtet sich im Rahmen der Rechtsmittelinstanz nach § 47 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. auch Binz/Dorndörfer, GKG Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 47 Rn. 2).
50Vorliegend wurde vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht nur ein Revisionsantrag auf Verurteilung zur zusätzlichen Zahlung von 8.333,00 €, sondern auch einen Abänderungsantrag bezüglich der Kostenentscheidung im Hinblick auf die einseitige Erledigungserklärung in Höhe von 6.379,04 € gestellt.
51Dabei ist anzumerken, dass die ursprüngliche Höhe des Revisionsantrags auf Vorgaben der Beklagten zurückgeht: Mit auf den 04.10.2008 datiertem, am 05.11.2008 bei der Klägerin eingegangenem Schreiben übersandte Rechtsanwalt ……… die von ihm geänderte und ergänzte Revisionsbegründung. Er führt dazu aus: „Die Reduzierung der Revision auf einen Streitwert von € 8.333 beruht im Wesentlichen auf der Anwendung der Berechnungsprinzipien des BGH für die Ermittlung des auf einen von einer Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Teils eines Prozesses.“ Der Rechtsstreit war bezüglich der 6.379,04 € bereits vor dem LG Stuttgart einseitig für erledigt erklärt worden. Das LG Stuttgart hatte dem damaligen Kläger und jetzigen Beklagten die Kosten auferlegt. Die im Rahmen der Berufung angegriffene diesbezügliche Kostenentscheidung hat das OLG Stuttgart aufrecht erhalten. Die hiesigen Beklagten haben diese Kostenentscheidung im Rahmen der Revision erneut angegriffen.
52Im Rahmen der Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren war daher das diesbezügliche Kosteninteresse zu berücksichtigen. Dem hat der BGH durch Festsetzung des Streitwerts auf 13.000,00 € bis zum 25.10.2010 Rechnung getragen.
53(2) Die Aufrechnung hat in Höhe von 257,42 € Erfolg. Den Beklagten steht gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 257,42 € wegen pflichtwidrig teilweilse unterlassener Revisionsrücknahme zu, §§ 280 Abs. 1 BGB.
54Bezüglich der Schadensersatzforderungen von 433,83 € und 263 € wegen pflichtwidrig unterlassener teilweisen Klagerücknahme haben die Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung ebenfalls die Aufrechnung erklärt, § 388 BGB. Mit der Erhebung der – hinsichtlich der Höhe – unbedingten Hilfswiderklage haben die Beklagten die Aufrechnung nicht zurückgenommen oder zurücknehmen können. Ein Widerruf der Aufrechnungserklärung als einseitige empfangsbedürfte Willenserklärung wäre nur vor dem Zugang bei der Klägerseite möglich gewesen, § 130 Abs. 1 BGB.
55Die Klägerin hat eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie – anders als im Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten beauftragt – die Revision nicht soweit zurückgenommen hat als die Revision nicht zugelassen worden war.
56Es hätte der Klägerin nach dem Hinweis des BGH oblegen, die Revision bis auf einen Betrag in Höhe von 1.372,05 € zurückzunehmen. Dieser Betrag entspricht angesichts des fiktiven Gesamtstreitwerts den ersatzfähigen Kosten.
57Im Einzelnen:
58Die Revision wurde vom OLG Stuttgart zugelassen, da die Frage der Erstattung der gesetzlichen Gebühren eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung höchstrichterlich klärungsbedürftig erscheine (vgl. Bl. 215 d.A.).
59Dies war dahingehend zu verstehen, dass die Revision nur bzgl. des auf diese Rechtsfrage entfallenden Teils zugelassen wurde. Dass die Revisionszulassung auf die Klärung dieser Rechtsfrage beschränkt war, ergibt sich aus einem Abgleich mit den Entscheidungsgründen des OLG Stuttgart:
60Das OLG Stuttgart hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sich die Erstattung der Kosten eines zusammengefassten „fiktiven“ (weiteren) selbstständigen Beweisverfahrens aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Stuttgart (22 O 298/05) ergebe. Aus den Gründen des Urteils (des LG Stuttgart) ergebe sich, dass die Erforderlichkeit für ein einziges gesammeltes, nicht aber für die Gesamtzahl der weiteren Beweisverfahren festgestellt worden sei (Bl. 214 d.A.). Eine konkrete Berechnung der zu erstattenden Kosten erfolgte in dem Urteil aber nicht, da die Kostenfestsetzungsanträge nicht vorgelegt worden seien. Daher begnügte sich das Gericht mit einer Schätzung, dass bei einem fiktiven Streitwert von 20.800,00 €, die gegnerischen Kosten um 167,04 € höher ausgefallen wären (vgl. Bl. 214 d.A.).
61Richtig ist, dass die Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2008 um (zunächst unbeschränkte) Revisionseinlegung baten und mitteilten, den Umfang noch berechnen zu wollen. Der vorherige Prozessanwalt der Beklagten, ihr heutiger Prozessvertreter, Rechtsanwalt …….. führte aus: „Die genaue Höhe des Betrages, mit dem die Revision durchgeführt werden wird, muss ich aber erst noch durch Nachrechnung der Seiten 12 ff. des OLG-Urteils ermitteln.“ Außerdem ist richtig, dass die Beklagten darauf hingewiesen wurden, dass die Revision nur beschränkt zugelassen worden sein könnte. So erwiderte Rechtsanwalt ………. mit Schreiben vom 01.08.2008 (Bl. 235 d.A.): „Das Berufungsurteil hält am Ende (BU 15) fest, dass die Revision zuzulassen wird, da die Frage der Erstattung der gesetzlichen Gebühren eines eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung höchstrichterlich klärungsbedürftig erscheint. In dieser Zulassungsbegründung könnte eine Revisionsbeschränkung liegen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren bezieht sich nämlich ersichtlich auf den Grund des anhängigen Anspruchs, wobei es darauf ankommen, wird, ob das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionseinlegungsmöglichkeit für die Beklagte schaffen wollte und eine derartige Beschränkung hinreichend deutlich gemacht hat. (…). Wir werden die Revision am letzten Tag der Frist einlegen und dann zu gegebener Zeit abstimmen, ob und in welcher Höhe diese Revision tatsächlich durchgeführt werden soll.“
62Der Klägerin ist aber in der Folge eine Pflichtverletzung vorzuwerfen: Nach dem Hinweis des BGH auf die beschränkte Revisionszulassung führte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 06.10.2010 aus: „Bitte nehmen Sie aufgrund des Hinweises des BGH vom 22.9.10 vor der mündlichen Verhandlung am 27.10.2010 die Revision für die Positionen der Revisionsbegründung zurück, für die das OLG Stuttgart die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat und reduzieren im Revisionsantrag die Höhe der Hauptforderung und im Zinsantrag der Basisbeträge um diese Differenz.“ (Bl. 283 d.A.).
63Daraufhin nahm die Klägerin die Revision teilweise zurück und beantragte zur Zahlung weiterer 3.013,04 € zu verurteilen. Im Rahmen der Begründung nahm sie erneut auf die Kosten der einzelnen Verfahren und nicht die Kosten aus einem fiktiven Gesamtstreitwert Bezug und errechnete eine Gebührenforderung in Höhe von 1.999,14 € sowie zu (bzgl. der Differenz) erstattende Gerichtskosten und gegnerische Anwaltskosten. Die Forderung belief sich nach Abzug bereits gezahlter Beträge auf 3.013,04 €.
64Aus dem dargestellten Verlauf wird deutlich, dass die Klägerin der Aufforderung, die Revision für die Positionen zurückzunehmen, für welche das OLG Stuttgart die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hatte, nicht vollumfänglich nachgekommen ist.
65Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass für die Berechnung tatsächlich der fiktive Gesamtstreitwert von 20.800,00 € und nicht die Einzelstreitwerte zugrundezulegen waren. Die Revision war nur bezüglich der Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren, nicht aber bezüglich der Frage, ob ein fiktiver Gesamtstreitwert oder die Einzelstreitwerte der selbstständigen Beweisverfahren zugrunde zu legen waren, zugelassen worden. Dies hat das OLG Stuttgart auch ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen dargelegt.
66Dieser Fehler bzgl. der unterlassenen teilweisen Revisionsrücknahme in Höhe eines Betrages von 1.640,99 € (3.13,04 € - 1.372,05 €) führte zu einer teilweisen Zurückweisung der Revision. Der BGH führte insoweit aus, dass die von der (damaligen) Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für die Selbstvertretung des Ehemanns der Klägerin nicht auf der Grundlage der vier getrennt durchgeführten selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg (Aktenzeichen 13 H 9/04, 13 H 1/05, 13 H 4/05 und 13 H 5/05) zu ermitteln seien. Vielmehr führe die rechtskräftige Grundentscheidung des Landgerichts Stuttgart aus dem Vorprozess (22 O 298/05) dazu, die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren und – auslagen anhand eines fiktiven, die vier Beweisbegehren zusammenfassenden Verfahrens zu errechnen. (…) Es stehe zwischen den Parteien bindend fest, dass die Erstattungsleistung für die vier selbstständigen Beweisverfahren ungeachtet weiterer Streitpunkte in jedem Fall auf den Kostenbetrag beschränkt bleibe, der sich unter Zugrundelegung eines einheitlichen Beweissicherungsverfahrens errechnen würde. Bei einem die vier Gegenstandswerte zusammenfassenden Gegenstandswert von 20.800,00 € ergebe sich zusammen: 1.372,05 € (vgl. bzgl. der Einzelheiten Bl. 164 f. d.A.).
67Den Beklagten ist hierdurch ein Schaden in Höhe von 257,42 € entstanden, § 249 Abs. 1 BGB.
68Zu ersetzen ist der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden. Dieser beurteilt sich grds nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne die Pflichtverletzung des Anwalts bestünde (BGH NJW-RR 1990, 1241, 1244; NJW 2001, 673, 674; DB 2011, 1633 Tz 16). Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH WM 1998, 142, 1244).
69Die 1,5 Terminsgebühr für die Klägerin sowie den gegnerischen Anwalt ist nach einem Streitwert von 3.500,00 € (325,50 € zzgl. Umsatzsteuer = 387,35 €) entstanden und wäre bei pflichtgemäßer teilweiser Revisionsrücknahme nur nach einem Streitwert von 1.500,00 € (157,50 € zzgl. Umsatzsteuer = 187,43 €) entstanden. Diesbezüglich ist die Kostentragungsquote der Beklagten von 56 % zu berücksichtigen. Die zu ersetzende Differenz beträgt 128,71 € (229,84 € x 56 %). Im Hinblick auf die von den Beklagten anteilig zu tragenden Terminsgebühren beider BGH-Anwälte beläuft sich der Schaden auf 257,42 €.
70Demgegenüber ist eine Differenz hinsichtlich der Urteilsgebühr nicht zu ersetzen. Im Revisionsverfahren deckt die Gebühr Nr. 1230 (5,0 Gebühr aus dem Streitwert des Revisionsverfahrens) das gesamte Revisionsverfahren (§§ 542 ff. ZPO) ab, vom Eingang der Revision beim BGH bis zur Beendigung. Es wird keine zusätzliche Gebühr ausgelöst durch ein Urteil oder einen Beschluss, der das Verfahren abschließt (Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG , 3. Aufl. 2014. KVGKG 1230 Rn. 1). Die Gerichtsgebühr war daher bereits nach einem Streitwert von 13.000,00 € entstanden und infolge reduzierte sich infolge der nur teilweisen Klagerücknahme nicht.
713. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB, 696 Abs. 3 ZPO. Die Klage war bezüglich der Zinsen teilweise abzuweisen, da der Verzugsbeginn nicht ausreichend dargelegt wurde.
72II. Hilfswiderklage
731. Die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfswiderklage ist eingetreten.
742. Die Hilfswiderklage ist zulässig, aber unbegründet.
75a. Die Hilfswiderklage ist zulässig.
76Die Beklagten haben die Hilfswiderklage nicht auf den Betrag beschränkt, der nach der bereits zuvor erklärten Aufrechnung noch übrig bleibt, sondern die bereits zur Aufrechnung gestellten Beträge erneut vollständig klageweise geltend gemacht. Dies war zulässig, da eine zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht rechtshängig wird. Erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen wäre die Hilfswiderklage gemäß § 322 Abs. 2 ZPO wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig geworden.
77Eine dahingehende Auslegung, dass die Hilfswiderklage nur soweit erhoben sein soll, als nicht bereits im Rahmen der Aufrechnung über das Bestehen der Forderungen entschieden wurde, kommt angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Beklagtenseite in Rahmen der Hilfswiderklage nicht in Betracht. Dadurch, dass die Hilfswiderklage ausdrücklich nur unter der Bedingung der Annahme der Parteifähigkeit der Klägerin erhoben wurde, ist die Annahme einer zusätzlichen Bedingung ohne Bestehen von Anhaltspunkten für einen diesbezüglichen Willen nicht möglich. Soweit im Rahmen der Hilfswiderklageschrift darauf Bezug genommen wird, dass eine Aufrechnung möglich sei, verkennt dies, dass die Aufrechnung bereits in der Klageerwiderung verbindlich erklärt worden war und nicht mehr zurückgenommen werden konnte. Eine Auslegung dahingehend, dass die Hilfswiderklage bei korrekter rechtlicher Würdigung mit einer weiteren Bedingung hätte erhoben werden sollen, ist insbesondere auch angesichts der anwaltlichen Vertretung der Beklagten nicht möglich.
78b. Die Hilfswiderklage ist aber unbegründet.
79Den Beklagten stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht – in Höhe von 257,42 € nicht mehr – zu. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Aufrechung unter I.2.dd. (1) und (2) Bezug genommen.
80III.
81Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
82Der Streitwert wird auf 1.904,46 € festgesetzt, § 45 Abs. 3 GKG (387,52 € Klageforderung + 758,47 € Aufrechnungsforderung + 758,47 € Hilfswiderklageforderung).
83Rechtsbehelfsbelehrung:
84Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
85a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
86b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
87Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
88Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
89Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
90Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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