Urteil vom Amtsgericht Geldern - 17 C 107/16
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-
Leistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Administratorenrechte zu der Internetseite …………dem Forum auf …………..
3Die Beklagte ist als Domaininhaberin bei der ….. für die Domain ……………… eingetragen.
4Die Klägerin zahlte die Hälfte der Kosten, die für die Erstellung der Website notwendig waren
5Die Beklagte alleine trug weitere Kosten für den Vorhalt des Forums und der Internetseite von 384,62 €. Hierzu wird auf die eingereichten Rechnungen Bl. 53 d.A. Bezug genommen.
6Unstreitig hatten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seit Dezember 2011 Administratorenrechte.
7Am 18.06.2015 entzog die Beklagte der Klägerin die Administratorenrechte.
8Die Klägerin forderte die Beklagte zu Wiederherstellung der Administratorenrechte mit Nachrichten vom 19.06.2015 und 21.06.2015 auf.
9Als sich die Klägerin mit ihrem Anliegen an den Web-Hoster, Herrn …………. wandte, antwortete dieser, er gehe davon aus, nur die Beklagte sei seine Vertragspartnerin (Bl. 7 d.A.).
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2015 wurde die Beklagte erneut zur Wiederherstellung der Administratorenrechte aufgefordert. Die Kostennote über 492,54 € wurde von der Rechtsschutzversicherung, ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 €, in Höhe von 467,54 € ausgeglichen. Den Selbstbehalt in Höhe von 25,00 € zahlte die Klägerin am 04.09.2015.
11Die Klägerin behauptet, sie habe in der Rechtsform der GbR mit der Beklagten das oben benannte Internetforum und die Internetseite seit Juni 2010 betrieben. Die Parteien hätten sich zusammengeschlossen mit dem gemeinsamen Zweck, das Forum zu betreiben.
12Beide Parteien hätten mit Herrn ……………. einen Hosting-Vertrag unterschrieben.
13Die Klägerin reicht einen Kostenvoranschlag des Herrn ………. über das Hosting eines Forums und einer Domain betreffend die Seiten …………… zur Akte, auf dem sie am 22.06.2010 unterschrieben hat (Anlage K1/Bl. 10 d.A.).
14Daneben reicht sie einen weiteren Kostenvoranschlag betreffend dieselbe Leistung ein, auf dem am 13./14.12.2011 sowohl sie als auch die Beklagte unterschrieben haben. In der Zeile über der Unterschrift heißt es: „Mit Gegenzeichnung der Kunden wird der Auftrag zur Ausführung der oben genannten Leistungen erteilt.“.
15Die Klägerin behauptet, seit Dezember 2011 hätten die Parteien gemeinsam die Internetseite betrieben und bearbeitet. Die Klägerin habe auch diejenigen Rechnungen, die die Beklagte an sie weitergeleitet habe, bezahlt.
16Der Entzug der Administratorenrechte sowie die Anweisung an Herrn …………., diese der Klägerin nicht wieder einzuräumen, seien gesellschaftswidrig erfolgt.
17Die Klägerin beantragt,
181. die Beklagte zu verurteilen, ihr die uneingeschränkten Administratorenrechte an der Internetseite …………….. und dem Forum auf ……………….. einzuräumen;
192. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2016 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet, sie alleine habe bereits im Mai 2010 den Hosting-Vertrag mit Herrn Wieczorek abgeschlossen.
23Als das Forum bereits lief, habe im Juni 2010 ein gemeinsames Gespräch zwischen der Beklagten, der Klägerin und Herrn ………….. stattgefunden. In diesem Zusammenhang habe Herr ……….. den Kostenvoranschlag unterbreitet. Dieser Vertrag sei damals jedoch nicht zustande gekommen.
24Auf Wunsch der Klägerin habe sie dann im Dezember 2011 den Kostenvoranschlag unterschrieben. Dies habe aber keinen Einfluss auf den bereits seit 1 ½ Jahren laufenden Vertrag gehabt. Auch die Rechnungen aus dem Hosting-Vertrag seien allein an die Beklagte gegangen.
25Die Beklagte trage auch im Außenverhältnis sämtliche Kosten der Web-Seite. Die Klägerin habe lediglich einen Teilbetrag an die Beklagte erstattet, was die Beklagte als Unterstützungsleistung für das Hundeforum ansieht.
26Die Beklagte habe der Klägerin Administratorenrechte eingeräumt, damit diese sie bei den administrativen Aufgaben unterstützen konnte. Dies mache sie aber ebenso wenig zur Gesellschafterin wie das Verfassen mehrerer Forumsbeiträge.
27Die Klägerin sei aufgrund verbaler Entgleisungen von dem Forum ausgeschlossen worden. Außerdem sei die Klägerin nunmehr Vorstandsmitglied beim Deutschen Club für Kooikerhunde, was sich mit ihrer Tätigkeit im Forum aufgrund von Interessenkollisionen nicht vereinbaren lasse.
28Vorsorglich kündigt die Beklagte eine möglicherweise bestehende GbR.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Einräumung von Administratorenrechten an der Internetseite ……………… und dem Forum auf ………………. aus einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zu.
32Dass die Parteien eine GbR gem. § 705 BGB bilden würden, ist nicht ersichtlich, da keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen wurden, um von dem Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags auszugehen. Das Vorliegen des Gesellschaftsvertrages erfordert seinerseits als erstes den rechtsgeschäftlich relevanten Willen der Parteien, wechselseitige Leistungspflichten zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zu begründen.
33Von der Klägerin ist nicht dargetan, dass es einen dahingehenden rechtsverbindlichen Willen der Parteien gab.
34Zwar ist es grundsätzlich möglich, auch konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen, erforderlich zur ausreichenden Darlegung der konkludenten Gründung einer GbR ist jedoch, da die Beklagte einen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck bestreitet, zumindest die Angabe der gemeinsamen Abreden.
35Die gemeinsamen Abreden im Vorfeld zur Gründung der Internetseite wurden von der Klägerseite nicht dargelegt, weshalb dem Gericht nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 705 BGB erfüllt wären.
36Die Klägerin verweist zwar darauf, man habe sich zu dem gemeinsamen Zweck zusammengetan, das besagte Forum zu betreiben, dies stellt jedoch lediglich eine rechtliche Wertung dar.
37Konkreter Vortrag dazu, was die Parteien besprochen haben sollen, wurde trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgebracht.
38Auch aus den vorgetragenen weiteren Umständen lässt sich nicht zwingend schließen, dass die Parteien in der Form einer GbR handelten.
39Zur Annahme eines Gesellschaftsvertrags reicht es nicht aus, dass auch die Klägerin im Jahr 2011 einen Kostenvoranschlag des Web-Hosters unterschrieb, da sich hieraus kein zwingender Rückschluss ergibt, in welchem Verhältnis die Parteien zueinander stehen sollten.
40Hinzu kommt, dass die Beklagte alleinige Domaininhaberin ist.
41Die Klägerin erklärt außerdem nicht, wie es dazu kam, dass sie bereits im Jahr 2010 einen dementsprechenden Kostenvoranschlag unterschrieb, dieser Vertrag jedoch augenscheinlich nicht zustande kam.
42Auch die Tatsache, dass der Klägerin zeitweise Administratorenrechte eingeräumt waren, reicht nicht aus, um eine konkludente Gesellschaftsabrede zu schlussfolgern.
43Der Betreiber eines Internetforums kann verschiedene Gründe haben, einer oder mehreren Personen Administratorenrecht einzuräumen.
44Auch die Beklagte scheint die Abrede der Parteien aus dem Jahr 2010 oder 2011 jedenfalls nicht dahingehend verstanden zu haben, dass die Klägerin und sie gleichberechtigte Partner bei der Betreibung des Internetauftritts seien sollten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie die weiteren Rechnungen, die ausschließlich an sie adressiert waren, vollständig selbst zahlte, ohne von der Klägerin einen Hälftigen Ausgleich zu verlangen.
45II.
46Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
47III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
49Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
521. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
532. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
54Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
55Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
56Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
57Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
58B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
59Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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