Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 36a C 443/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,65 EUR (500,00 DM) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechts-anwälten ... und ... von der Verbindlichkeit dem Vertrag vom 13.02.2001 in Höhe von 69,67 EUR (136,26 DM) freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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