Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 29 C 381/02
Tenor
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2003
durch den Richter am Amtsgericht S.
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1742,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.02 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.02 zu zahlen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger war Halter und Eigentümer des Pkws Toyota Celica, amtliches Kennzeichen . Mit dem vorbezeichneten Fahrzeug verließ der Kläger am 4.3.02 gegen 1.37 Uhr den Parkplatz zum Trimm-Dich-Pfad an der Münsterstraße. Auf der Münsterstraße kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten Pkw Daimler Benz 203, amtliches Kennzeichen , dessen Halterin die Firma B. aus P. ist. Haftpflichtversicherer dieses Pkws ist die Beklagte zu 2 .
3Der Kläger, der mit Schreiben vom 8.3.02 unter Fristsetzung auf den 18.3.02 vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte, macht mit der vorliegenden Klage folgende Positionen geltend:
4Kfz-Totalschaden laut Gutachten Dr. I. vom 7.3.02 1880,00 Euro
5Sachverständigenkosten laut Rechnung Dr. I. vom 7.3.02 298,93 Euro
6Nutzungsausfall (12 Tage á 33,- Euro) 396,00 Euro
7Unkostenpauschale 25,00 Euro
8Unkostenpauschale für Abmelden des alten Fahrzeuges/
9anmelden des neuen Fahrzeuges, neue Nummernschilder 72,00 Euro
10Summe: 2671,93 Euro
11Hiervon begehrt der Kläger 2/3 = 1781,29 Euro
12Ferner begehrt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gericht stellt, wobei er mit Rücksicht auf eine Verschuldensquote 400,- Euro für angemessen hält.
13Der Kläger behauptet, er habe den Parkplatz zum Trimm-Dich-Pfad auf der Münsterstraße als Linksabbieger verlassen, nachdem er sich zuvor am Fahrbahnrand davon überzeugt habe, dass von links und recht sich keine Fahrzeuge näherten.
14Während des Abbiegens habe der sich im Fahrzeug als Beifahrer befindliche Zeuge L. gesagt, dass sie nach rechts fahren müssten. Darauf habe er, der Kläger, sein Fahrzeug rechts am Fahrbahnrand angehalten, habe das linke Blinklicht gesetzt und sich durch Blick in den Rück- und Seitenspiegel sowie über die Schulter nach hinten davon überzeugt, dass hinter ihm die Fahrbahn frei gewesen sei, und sodann habe er mit dem Wendemanöver begonnen. Als er sich mit seinem Fahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn und halb noch auf der ursprünglichen Fahrbahn befunden habe, sei der Beklagte zu 1. infolge weit überhöhter Geschwindigkeit seitlich hinten links gegen das klägerische Fahrzeug gefahren, wodurch er, der Kläger, gegen die gegenüberliegende Leitplanke geschleudert worden sei. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. sei ca. 6 m weiter rechts an der Leitplanke zum Stillstand gekommen.
15Nach dem Unfall habe der Zeuge D. dem Beklagten zu1 . vorgeworfen, dass er doch wohl mindestens 150 km/h schnell gewesen sein müsse. Der Beklagte zu 1. habe erwidert, dass er nicht so schnell gewesen sei, sondern höchstens 100 km/h gefahren sei.
16Von seinem, des Klägers, Standpunkt, an dem er zum Wendemanöver angesetzt habe, reiche die Sicht nach hinten nur ca. 50 m weit. Von daher habe er, als er den Entschluß zum Wenden gefaßt habe, das Beklagtenfahrzeug noch nicht sehen können.
17Am 4.3.02 habe er zufällig auf dem Gelände des Abschleppdienstes M. den Beklagten zu1 . angetroffen. Bei dieser Gelegenheit habe ein ebenfalls anwesender Beifahrer des Beklagtenfahrzeuges erklärt, dass man nur ca. 90 bis 100 km/h schnell gewesen sei.
18Der Ansatz für die Nutzungsausfallentschädigung – unstreitig hat der Kläger am 28.5.02 ein Ersatzfahrzeug zugelassen – trage dem Fahrzeughalter des Klägerfahrzeuges Rechnung.
19In Bezug auf das Schmerzensgeld bezieht sich der Kläger auf einen Arztbericht der Gemeinschaftspraxis H. in dem bescheinigt wird, dass er verschiedene Schnittverletzungen im Gesicht sowie eine Prellung der linken Schulter erlitten habe und vom 4. bis 12.3.02 100 %ig und anschließend bis zum 22.3.02 50%ig arbeitsunfähig gewesen sei. Die Prellung der linken Schulter sei sehr schmerzhaft gewesen.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
22- 1781,29 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.02 und
- ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.02 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Sie machen geltend, das Beklagtenfahrzeug sei für den Kläger zum Zeitpunkt des Anfahrens in die bevorrechtigte Münsterstraße deutlich erkennbar gewesen. Die Kollision zwischen den Fahrzeugen sei für den Beklagten zu1. angesichts der Fahrweise des Klägers und der Örtlichkeit zeitlich und räumlich nicht zu vermeiden gewesen.
26Von der Parkplatzausfahrt aus habe der Kläger mehrere 100 m recht in die Münsterstraße einsehen können.
27Die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. habe bei 50 km/h gelegen. Er habe das klägerische Fahrzeug am Ende der aus seiner Sicht links gelegenen Parkplatzausfahrt stehen sehen. Die Situation habe sich für ihn, dem Beklagten zu 1., völlig unproblematisch dargestellt. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass er seine Fahrt auf der Münsterstraße ungehindert habe fortsetzen können. Als der Beklagte zu 1. sich der von links einmündenden Parkplatzausfahrt bis auf wenige Meter angenähert habe, sei der Kläger völlig überraschend und unvermittelt aus der Parkplatzausfahrt heraus nach links angefahren und habe beschleunigt. Sodann habe der Kläger wohl bemerkt, dass es "zu eng" werden würde und habe sein Fahrzeug, mit dem er bereits die Fahrspur des Beklagten zu1. vollständig erreicht habe, ruckartig wieder nach links gezogen, um ganz offensichtlich zu versuchen, durch eine 180 Gradkehre wieder in die Parkplatzausfahrt zurückzufahren. Sofort nach Erkennen des Anfahrmanövers des Klägers habe der Beklagte zu1. eine Gefahrbremsung eingeleitet und auch versucht, nach rechts auszuweichen. Er habe jedoch nicht verhindern können, dass er mit der Front des von ihm gelenkten Pkw – mit Schwerpunkt links – auf das Heck des klägerischen Pkw mit Schwerpunkt links aufgeprallt sei.
28Die Beklagten wenden sich gegen die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges durch den Kläger am 28.5.02 stehe nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall. Die Beklagten wenden sich auch gegen die Höhe des in Ansatz gebrachten Tagessatzes, und zwar mit Rücksicht darauf, dass das Fahrzeug des Klägers – unstreitig – schon am 6.8.1988 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde und eine Laufleistung von mehr als 170.000 Kilometer aufwies.
29Die Beklagten halten eine Kostenpauschale lediglich in Höhe von 20,45 Euro für erstattungsfähig und die pauschal verlangten An- und Abmeldekosten in Höhe von maximal 50,- Euro.
30Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze und ihre Anlagen bezug genommen.
31Das Gericht hat über den Unfallhergang sowie über angebliche Äußerung des Beklagten zu 1. und seiner Fahrzeuginsassen Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.l.
32Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.10.03 Bezug genommen.
33Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zum Hergang des Verkehrsunfalls vom 4.3.02, 1.37 Uhr auf der Münsterstraße in Gelsenkirchen. Insoweit wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 14.8.03 sowie auf das von dem Sachverständigen in dem Termin vom 21.10.03 erstattete mündliche Gutachten.
34Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, Blatt 51 ff der Akte, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.10.03 verwiesen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Die Klage ist ganz wesentlich begründet.
37Mit Ausnahme geringfügiger Abstriche bei den Ansätzen für Nutzungsausfall und Unkostenpauschale stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gemäß §3 7, 18 StVG, 3 PflVG zu.
38Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Führer seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges, der Zweitbeklagten als Versicherin dieses Pkws für die eingeklagten Schäden. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden und die Bekalgten haben nicht nachgewiesen, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des Beklagten zu 1. zurückgeht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG).
39Aber auch der Kläger als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen.
40Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von dem Umständen, insbesondere davon ab, in wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchen Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
41Vorliegend steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G., die sich das Gericht nach eingehender Prüfung zu eigen macht, fest, dass der Beklagte zu 1. die Münsterstraße mit einer Geschwindigkeit von 98 bis 110 km/h befuhr, als der Kläger von dem Parkplatz auf die Münsterstraße auffuhr. Bei Einhaltung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und zeitgerechter Reaktion wäre es dem Beklagten zu 1. möglich gewesen, in erheblichen Abstand vor dem Kollisionsort zum Stillstand zu kommen und damit die Kollision zu vermeiden.
42Zu diesem zutreffenden Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund überzeugender Begründung, der sich das Gericht anschließt.
43Auch das Gericht ist der Auffassung, dass eine Ermittlung der von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Geschwindigkeit über Spuren nicht möglich ist, da - was bei heutigen Bremssystemen nicht weiter verwunderlich ist – von beiden Fahrzeugen keine Bremsspuren hinterlassen wurden. Die Ermittlung der von dem Beklagten zu1. vor Unfalleintritt gefahrenen Geschwindigkeit ist aber über das zu fordernde Reaktionsverhalten festzustellen.
44Zunächst ist eine Abbiegegeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges von 15 km/h zugrunde zu legen. Dies entspricht der in der Praxis üblichen Abbiegegeschwindigkeit.
45Die Annahme einer derartigen Geschwindigkeit rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der uneingeschränkt glaubhaften Aussage des Zeugen D.. Hierdurch wird die Darstellung des Klägers gestützt.
46Das Gericht sieht, dass der Zeuge D. mit dem Kläger befreundet ist. Von daher hat das Gericht durchaus die Möglichkeit, eine bewussten oder auch nur unbewussten Falschaussage des Zeugen in Betracht zu ziehen. Gleichwohl ist das Gericht sicher, dass der Zeuge wahrheitsgemäß ausgesagt hat.
47Der persönliche Eindruck, den das Gericht in der Beweisaufnahme von dem Zeugen gewonnen hat, war außerordentlich günstig. Der Zeuge wirkt uneingeschränkt integer. Er erscheint über den Verdacht einer bewussten Falschaussage unbedingt erhaben. Dies spielt sich in seiner Aussage auch durchaus wieder. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und besonnen vorgetragen. Einseitige Be – oder Entlastungstendenzen waren der Aussage nicht zu entnehmen. Vielmehr war auffällig, dass der Zeuge ersichtlich um eine objektive Darstellung des Geschehens bemüht war. wäre es dem Zeugen darum gegangne, den Kläger einseitig zu entlasten und dem Beklagten zu 1. einseitig zu belasten , hätte es durchaus näher gelegen, stärker aufzutragen. Dem gegenüber war auffällig, dass der Zeuge sich insbesondere zu der Frage, wie sich der Beklagte zu 1. und dessen Begleiter zur Höhe der von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Geschwindigkeit geäußert haben, durchaus zurückhaltend war. Im Rahmen einer Gefälligkeitsaussage wäre hier sicherlich zu erwarten gewesen, dass ein solcher Zeuge etwa bestimmte Geschwindigkeitsangaben der anderen Beteiligten bekundet hätte.
48Das Gericht ist schließlich auch sicher, dass der Zeuge keinem Wahrnehmungsfehler unterliegt. Es handelt sich um einen jungen Mann, der durchaus in der Lage ist, zu beurteilen, ob ein Abbiegevorgang "normal" oder unter starker Beschleunigung des Fahrzeuges ausgeführt worden ist.
49Eine zwingende Reaktionsaufforderung war für den Beklagten zu 1. gegeben, als das klägerische Fahrzeug die Mittellinie der Münsterstraße überfuhr und für ihn, dem Beklagten zu 1., deutlich war, dass der Kläger in seinen Fahrraum eindringen würde.
50Nach alledem ergab sich für den Beklagten zu 1. ca. 2,9 Sekunden vor der Kollision zwingend eine Reaktionsaufforderung. Eine Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und eine Verlustzeit von 0,2 Sekunden zugrundelegend, verbleiben dem Beklagten noch rund 1,9Sekunden an effektiver Bremszeit, in der er mit einer auf trockener Fahrbahn möglichen Bremsverzögerung von 7,5 m/s² eine Geschwindigkeit von rund 104 km/h auf die Kollisionsgeschwindigkeit von rund 50 km/h hätte reduzieren könne. Ausgehend von einer zeitgerechten Reaktion hätte der Beklagte zu1. dementsprechend die Münsterstraße unter Berücksichtigung möglicher Toleranzen mit rund 98 bis 110 km/h befahren.
51Wie der Sachverständige weiterhin zutreffend ausgeführt hat, wäre, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der uneingeschränkt glaubhaften Aussage des Zeugen D. widerlegt ist, die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges rein rechnerisch selbst noch dann mit 83,8 km/h zugrunde zulegen, wenn der Kläger den Anfahrvorgang mit einer ausgenutzten Seitenbeschleunigung zwischen 0,45 bis 0,6 g ausgeführt hätte. Hierbei würde es sich um eine Fahrweise an der Grenze des Hinausgetragen werden an den äußeren Straßenrand handeln, eine Fahrweise, die im Straßenverkehr selten vorkommt und nie den Charakter des Gefährlichen, auch bei sehr geübten Fahrern manchmal ohne Unfall abgehenden Verhaltens verliert.
52Zwar steht aufgrund der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen fest, dass der Kläger, als er in die Münsterstraße einfuhr, das Beklagtenfahrzeug durchaus hätte sehen können. aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch insoweit anschließt, kann kein vernünftiger Zweifel hieran bestehen. Dabei ist allerdings zu würden, dass der Kläger auf der nächtlichen, zu der Zeit wenig befahrenen Strecke, durchaus mit nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen musste, andererseits brauchte sich der Kläger, auch als umsichtiger Fahrzeugführer nicht darauf einzustellen, dass, wie geschehen, der Beklagte zu 1. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um nahezu oder vielleicht sogar um mehr als 100 % überschreiten würde.
53Dementsprechend ergibt die vorerwähnte Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge, dass das äußerst gravierende Verschulden des Beklagten zu1. in Form der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung das Verschulden des Klägers auch unter Berücksichtigung dessen, dass diesen als Einbiegenden bzw. Wendenden eine gesteigerte Sorgfaltspflicht traf, nahezu vollständig zurücktreten lässt. Jedenfalls steht es für das Gericht außer Frage, dass die Abwägung einer Quote von 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 1. ohne weiteres rechtfertigt.
54Von den in dem Tatbestand des Urteils dargestellten Positionen ist angesichts der des Alters und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeuges die Höhe des Nutzungsausfalls gemäß § 287 ZPO auf 30,- Euro, die Unkostenpauschale für Abmelden des alten Fahrzeuges/Anmelden des neuen Fahrzeuges, neue Nummernschilder pop. auf 50,- Euro in Ansatz gebracht worden, so dass der materielle Schaden insgesamt 2613,93 Euro beträgt. Entsprechend der dargestellten Quote von 2/3 hat der Kläger insoweit 1742,62 Euro zu beanspruchen, die mit der Klage zugesprochen worden sind.
55Gemäß §§ 823, 847 (a. F.) BGB, hat der Kläger auch Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Unter Berücksichtigung des eingangs dargestellten Mitverschuldensanteils hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,- Euro für angemessen. Dabei st gewürdigt worden, dass der Kläger verschiedene Splitterverletzungen im Gesicht sowie einer sehr schmerzhafte Prellung der linken Schulter erlitten hat, so dass er in der Zeit vom 4. bis 12.3.02 100 %ig arbeitsunfähig und anschließend bis zum 22.3.02 50 %ig arbeitsunfähig war.
56Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, gemäß §§ 286, 288 BGB.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.