Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 32 C 672/04
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. E.
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 40 % und die Klägerin zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die Klage ist zum Teil begründet.
5Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 847, 253 BGB in Höhe von 400,00 .
6Nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach der Einlassung des Beklagten ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin verletzt hat, indem er die Klägerin in den Zeh gebissen hat. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch nach Einreichung der Atteste fest, dass sich durch diesen Vorfall der Zeh der Klägerin entzündet hat. Wie die Klägerin weiterhin vorgetragen hat, sind weitere Behandlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Zehentfernung nicht zu erwarten.
7Das Gericht hält in Anbetracht dieser Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 für gerechtfertigt. Ausweislich des Attests war die Klägerin jedenfalls für die Dauer von 10 Tagen arbeitsunfähig geschrieben. Es ist unerheblich, ob die Klägerin sich insoweit bei dem Beklagten tatsächlich krankgemeldet hat, wie der Zeuge L. bekundet hat, oder sie dies bei der AOK gemeldet hat. Das ärztliche Attest diesbezüglich liegt vor. Wenn die Klägerin sich jedoch nicht offiziell krankgemeldet hat, so liegt jedenfalls aus ärztlicher Sicht ein gesundheitlicher Zustand vor, der eine Krankschreibung jedenfalls rechtfertigt, und zwar für die Dauer von 10 Tagen. Hinzu kommt, dass nach dem ärztlichen Attest eine stark entzündete Menschenbisswunde vorlag. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Verletzungen im Fußbereich erhebliche Einschränkungen in der Lebensqualität vorhanden sind. Nach Angaben der Klägerin konnte sie sich auch zunächst nur mit Badeschuhen fortbewegen. Angesichts dessen, dass selbst wenn die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, den Zeh ablecken lassen wollte, so hätte der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht den Zeh zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung. Der Beklagte ist darüber hinaus gegangen und hat die Klägerin verletzt. Wie der Zeuge M. glaubhaft bekundet hat, hat es auch sofort nach dem Biss geblutet. Da es sofort zur Blutung gekommen ist, hat der Beklagte auch ordentlich zugebissen. Dies ist keinesfalls zu tolerieren und mit einem angemessenen Schmerzensgeld für die Klägerin im Hinblick auf die erlittenen Schmerzen und Einschränkungen zu vergüten. Angesichts dessen, dass die Klägerin jedoch keine weiteren gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten hat, sie hat selbst angegeben, dass eine Entfernung des Zehnagels nicht in Betracht kommt, ferner ist durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden, dass man sie gewaltsam festgehalten habe und der Beklagte auf diese Art und Weise sie gebissen habe, war dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Nach alledem hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 angesichts der Umstände und der nachgewiesenen Umstände für angemessen, aber auch für ausreichend.
8Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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