Beschluss vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 29 M 1763/03
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13.02.2008 zu 29 M 1736/03 auf die Beschwerde der Gläubigerseite vom 21.02.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner mindestens pfandfrei zu verbleiben haben:
bis zum 31.12.2007
für Monate bzw. Bruchteile davon: EUR 845,38 zuzüglich 1/3 des Nettomehrbetrages
für Wochen und Tage jeweils entsprechend und
ab dem 01.01.2008
für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 871,57 ohne Nettomehrbetrag
für Wochen und Tage jeweils entsprechend
ab dem 01.03.2008
für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 788,25 ohne Nettomehrbetrag
für Wochen und Tage jeweils entsprechend
Dem Schuldner wird insoweit Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H insoweit bewilligt, als dass eine Erhöhung auf monatlich bis EUR 900,- (Gebührensprung EUR 600,- - 900.- EUR) begehrt wird.
1
Gründe:
2Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Gläubigerseite mit Schreiben vom 20.02.2008 war der hiesige Beschluss vom 13.02.2008 nochmals zu überprüfen.
3Dieser Prüfung hielt er nach eingehender amtlicher Ermittlung inhaltlich teilweise nicht stand und war infolgedessen abzuändern.
4Zu Recht weist die Gläubigerin auf die nach den Leitlinien der Sozialhilfe (bisher Bundessozialhilfegesetz) angemessenen Mietkosten hin.
5Die seitens des Schuldners geltend gemachten Wohnkosten von EUR 353,13 EUR/379,32 EUR 441,20 überschreiten die nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften als notwendig anzusehenden Kosten.
6Dem vorliegenden Verfahren ist allein der Sozialhilfebedarf des Schuldner ansich, mithin der Bedarf 1 Person zu ermitteln.
7Nach zwischenzeitlich wohl allgemeiner Auffassung sind die Kosten einer 45 qm-Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen.
8Nach dem aktuellen Mietspiegel der Stadt H ist dabei maximal von einem Mietpreis von EUR 4,80 pro qm auszugehen, so dass sich vorliegend eine Kaltmiete von monatlich EUR 216,- EUR ergibt.
9Unter Berücksichtigung der Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung von maximal monatlich EUR 80,- EUR sind als Wohnkosten mithin insgesamt höchstens monatlich EUR 296,- EUR anzusetzen.
10Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 1 Satz 3 SBG II erscheint es dem Gericht jedoch angemessen die tatsächlichen Wohnkosten für eine (zwar bereits abgelaufene) Übergangsfrist von drei Monaten (12/2007 bis 02/2008) anzuerkennen, wobei der Antrag der Gläubigerseite auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze von November 2007 resultiert.
11Eine weitere Ausweitung erscheint jedoch als nicht angebracht, zumal der Unterhaltsrückstand seit geraumer Zeit besteht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.
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