Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 32 C 230/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgewiesen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 228,23 EUR gem. §§ 7, 17 StVG, 1 ff. Pflichtversicherungsgesetz, 115 VVG bzw. aus gem. Gesichtspunkt des Verzuges.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 228,23 EUR. Im Hinblick auf die Gutachtenerstattung durch das Sachverständigenbüro XY nach erfolgtem Verkehrsunfall. Bei dieser Position handelt es sich nicht um angemessene Schadensermittlungskosten. Selbstverständlich kann der Geschädigte eines Unfallfahrzeugs seinen Schaden ermitteln lassen, um ihn gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen zu können. In diesem Rahmen ist jedoch die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten zu beachten. Grundsätzlich kann der Geschädigte dann kein Sachverständigengutachten einholen, wenn es sich nur um einen relativ geringfügigen Schaden handelt und die Entstehung der Sachverständigenkosten durch Einschaltung eines freien Sachverständigen im Verhältnis zum entstehenden Schaden nicht angemessen zu werten ist. Insoweit handelt es sich nicht um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB. So lag der Fall hier. Der tatsächliche Schaden belief sich brutto lediglich auf 792,04 EUR. Der Schaden war nicht sehr hoch, dies hätte auch dem Kläger bewusst sein müssen, dies ergibt sich allein aus dem vorgelegten Gutachten und aus der dort dargestellten Beschreibung des Schadenzustandes. Ein Geschädigter ist verpflichtet, den tatsächlichen Schaden möglichst gering zu halten. Wenn der Schaden offensichtlich nicht so hoch ist, ist es dem Geschädigten zuzumuten bei einer Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag einzuholen, ein solcher ist kostenmäßig weitaus günstiger als die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Gelsenkirchen werden Schäden, die unterhalb von 800,00 bis 850,00 EUR liegen, als Bagatellschäden angesehen, wobei in einer solchen Reparaturgrößenordnung es nicht gerechtgertigt ist, erhebliche Sachverständigenkosten zu verursachen, indem ein freier Sachverständiger zur Begutachtung beauftragt wird. Es ist zu ersehen, dass die Schadenschätzung bei 792,04 EUR brutto liegt, allein die Sachverständigenkosten machen 232,00 EUR aus. Dies macht nahezu 1/3 der Reparaturkostensumme aus. Auch dies ist nach ständiger Rechtsprechung weit überhöht, nach hiesiger Rechtsprechung sind im Hinblick auf den Gesamtschaden allenfalls, wenn überhaupt die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerechtfertigt ist, Sachverständigenkosten in Höhe von 10 bis 15 Prozent der Reparatursumme angemessen. Da jedoch die Bruttoreparatursumme unter der vom Amtsgericht Gelsenkirchen angenommenen Bagatellgrenze von 800,00 EUR liegt, sind Sachverständigenkosten in diesem konkreten Fall nicht zu erstatten. Insoweit war die Inansatzbringung der Kosten für einen Kostenvoranschlag seitens der Beklagten gerechtfertigt. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten hat der Kläger nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Reparaturwerkstätte am Wohnort des Klägers keine Lackierarbeiten durchführt. Die allgemeingehaltenen Erwägungen der Klägerseite hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten reichen im konkreten Einzelfall nicht aus. Zwar ist es allgemein bekannt, dass häufig Lackierarbeiten in Lackierereien vergeben werden, dies ist jedoch nicht allgemein üblich, es ist ebenso gerichtsbekannt, das es nach wie vor Werkstätten, auch markengebundene Werkstätten gibt, die Lackierarbeiten selbst durchführen bzw. Verbringungskosten auf Grund von besonderen Regelungen zwischen Werkstätten und Lackiererein nicht anfallen oder nur geringfügig anfallen. Dies wäre im Einzelfall zu klären. Da es durchaus möglich ist, dass keine Verbringungskosten anfallen, was eine Frage des Einzelfalles ist und ein solcher Einzelfall hier nicht ausreichend vorgetragen ist und auch das Gutachten nicht als hinreichende Grundlage insoweit ausreicht, da auch insoweit nicht auf ein konkretes Reparaturunternehmen Bezug genommen wurde und der Kläger für alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist, konnten ihm auch die Verbringungskosten nicht zugesprochen werden.
6Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
7Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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