Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 3b C 798/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 62,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2010 zu zahlen.
3. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird wegen der Geringfügigkeit des Streitwertes verzichtet.
3Die Klägerin ist nicht berechtigt, von der beklagten Partei die Begleichung der Betriebskostenabrechnung 2008 in Höhe von 278,70 Euro plus 3,-- Euro Mahngebühren = 281,70 Euro zu verlangen.
4Diese Betriebskostenabrechnung ist nicht geeignet, Ansprüche gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen:
5Aus der Betriebskostenabrechnung in Verbindung mit den eingereichten Belegen lässt sich in keiner Weise entnehmen, wie die geltend gemachten Gesamtkosten der unterschiedlichen Objekte in F, X1, H1, X2, H2 pp. auf dies streitige Objekt … Straße 16 umgelegt worden sind. Es sind hier Listen eingereicht worden, aus denen sich ergibt, das Dienstleistungsunternehmen an unterschiedlichen Objekten der klagenden Partei in unterschiedlichen Städten tätig geworden sind, eine Aufteilung, welche Kosten für welches Objekt in welcher Stadt geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich, die Gesamtkosten sind nicht auf die einzelnen Städte und Gewerke und die einzelnen Häuser aufgeteilt worden, so dass hier die Abrechnung nicht nachvollziehbar und transparent ist.
6Auf die Widerklage hin war die Klägerin antragsgemäß zu verurteilen:
7Die beklagte Partei hatte sich berechtigterweise gegenüber dieser Abrechnung zur Wehr gesetzt, es sind vorgerichtliche Anwaltsgebühren entstanden, die entweder im Wege der Freistellung oder im Wege der Zahlung alternativ geltend gemacht werden können. Dabei hat die hinter der beklagten Partei stehende Rechtsschutzversicherung – was sich aus dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung eindeutig ergibt, die beklagte Partei ermächtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, so dass auch eine Anspruchsberechtigung der beklagten Partei gegeben ist.
8Der klagenden Partei waren sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen:
9Der klagenden Partei waren auch die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen.
10Die klagende Partei hatte insoweit rückständige Mieten für 2 Monate geltend gemacht, und zwar für die Monate September, Oktober 2010, die nach Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gezahlt worden sind im November 2010 zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.
11Die Kosten waren der klagenden Partei aufzuerlegen:
12Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist dargelegt worden, dass hier die beklagte Partei, was die Mieten betrifft, eine Einziehungsermächtigung erteilt hat, die auch nicht widerrufen worden sei, widerrufen worden sei lediglich die Einziehungsermächtigung bezüglich der Betriebskostenabrechnung.
13Die klagende Partei hat innerhalb der ihr gesetzten Frist nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu keine Stellung bezogen, sodass insoweit dieser Sachvortrag unstreitig ist, mit der weiteren Konsequenz, dass die klagende Partei von ihrer Einziehungsermächtigung hätte Gebrauch machen müssen und ein Verzug der beklagten Partei mit der Mietzinszahlung nicht vorgelegen hat. Die klagende Partei hat auch in keiner Weise vorgetragen, dass ihr die Einziehung dieser Forderung nicht möglich gewesen sei, oder dass das Konto nicht gedeckt gewesen sei: Es fehlt jeglicher Sachvortrag zu diesem Thema, so dass hier aufgrund des unstreitigen Sachvortrages der klagenden Partei die Kosten aufzuerlegen waren.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
15Der Streitwert wird bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf 1248,35 Euro, sodann auf 344,35 Euro festgesetzt.
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