Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 28 C 374/11

Tenor

  • 1 Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm in der Wohnung I-Weg in H, 2. Obergeschoss links, gehaltenen Hund (Shitzu/Maltester-Mischling) aus der Wohnung zu entfernen. 

  • 2 Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der vorbezeichneten Wohnung einen Hund zu halten. 

  • 3 Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € oder für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 

  • 4 Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

  • 5 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 1.800,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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