Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 41 C 90/11
Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihrer Wohnzimmertapete sowie der Reinigung ihres Teppichbodens aufgrund eines Vorfalls vom 03.03.2011 in Anspruch. Die Beklagten begehren widerklagend die Zahlung der ihnen durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts entstandenen Kosten.
3Die Kläger sind Mieter der Erdgeschoßwohnung des Hauses L-Str. N in H. Die Beklagten bewohnen die im 1. OG direkt über der Wohnung der Kläger gelegene Wohnung im Haus L-Str. N in H. Hierbei handelt es sich um ein Doppelhaus. Angrenzend an die Wohnungen der Kläger sowie der Beklagten befinden sich spiegelverkehrt zwei weitere Wohnungen. Vermieter dieser Wohnungen ist die … Gesellschaft … mbH aus H.
4Die Kläger behaupten, am 03.03.2011 gegen 20.00 Uhr hätten sie beobachtet, wie Wasser von der Decke ihres Wohnzimmers, die gegenüber der Wohnzimmertür befindliche Wand bis auf den Fußboden heruntergelaufen sei. Hierdurch sei Tapete und Teppichboden verschmiert worden. Die Kosten für die Erneuerung der verschmierten Tapete sowie die Reinigung des Teppichbodens habe 622 € gekostet. Einen Abzug „neu für alt“ müssten sie sich nicht abziehen lassen, da die letzte Tapezierung sowie der Austausch des Teppichbodens erst im Juni 2010 stattgefunden habe.
5Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Flüssigkeitsaustritt ursächlich in der Wohnung der Beklagten entstanden sei. Denn der Flüssigkeitsaustritt aus der Wohnzimmerdecke sei weder auf einen bautechnischen Mangel noch auf Leitungsschäden zurückzuführen. Der Rohrreinigungsdienst S. habe festgestellt, dass keine Undichtigkeit der Küchenleitungen bestanden habe. Dafür, dass die Kläger Verursacher des Schadens seien, spräche auch, dass es bereits einen ähnlichen Vorfall am 21.12.2009 gegeben habe, bei welchem die Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlt habe.
6Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass die Beklagten den Schaden verschuldet hätten, da sie ein Auslaufen der Flüssigkeit nicht verhindert hätten.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 622 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 89,55 € zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Widerklagend beantragen die Beklagten,
12die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten 102,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
13Die Beklagten sind der Auffassung, dass, da sich das Angebot des Malermeisters ausschließlich an den Kläger zu 1) richte, auch nur in seiner Person ein Schaden eingetreten sei. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass am 03.03.2011 bei den Klägern Wasser von der Decke ihres Wohnzimmers an der Wand heruntergelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich in ihrem Mobilheim in G. befunden und Altweiberfastnacht gefeiert. Im übrigen habe am 09.03.2011 ein von der Vermieterseite beauftragter Fachhandwerker auch in ihrer Wohnung alles untersucht und die Funktionsfähigkeit aller wasserführenden Leitungen geprüft, insbesondere die einwandfreie Funktion der Spülmaschine in der Küche und dabei keinerlei Beanstandungen oder Fehlfunktionen festgestellt. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass sich allein daraus, dass es zu einem Flüssigkeitsaustritt aus der Wohnzimmerdecke gekommen sei, was im übrigen mit Nichtwissen bestritten werde, kein Beweis des ersten Anscheins dafür ergebe, dass sie diesen Flüssigkeitsaustritt verschuldet hätten. Dieser Flüssigkeitsaustritt könne unterschiedliche Ursachen haben.
14Da sie sich zur Rechtsverteidigung gegen die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche ihres Prozessbevollmächtigten bedient hätten, welcher die Forderungen der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2011 zurückgewiesen habe, seien die Kläger auch verpflichtet, die durch die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Gebühren zu zahlen. Diese berechnen sie nach einem Gegenstandswert von 536 € mit insgesamt 102,82 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gebührenrechnung wird auf die Klageerwiderung vom 01.07.2011 Bezug genommen
15Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y. und Z.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2011 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Klage und Widerklage sind unbegründet.
19Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weder ein Anspruch auf Zahlung von 622 € Schadensersatz für die Beschädigung ihrer Wohnzimmertapete sowie die Reinigung ihres Teppichbodens noch von 89,55 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
20Denn die Kläger haben nicht bewiesen, dass die Beklagten Verursacher des bei ihnen am 03.03.2011 abends an der Wohnzimmerdecke bzw. Wohnzimmerwand sowie Teppichboden entstandenen Schadens sind. Allein daraus, dass der von der Vermieterin beauftragte Rohrleitungsdienst keine Undichtigkeit an der Abwasserleitung der von der Wohnung der Beklagten kommenden Abwasserleitung festgestellt hat, ergibt sich kein Anscheinsbeweis, dass es zu einem von den Beklagten verschuldeten Feuchtigkeitsaustritt in ihrer Wohnung gekommen ist.
21Insoweit hat zunächst einmal der Zeuge Z. glaubhaft und überzeugend bestätigt, dass er in der Wohnung der Beklagten nichts, d. h. weder eine Pfützenbildung noch eine verdächtige feuchte Stelle gesehen habe. Ferner haben sowohl der Zeuge Z. als auch der Zeuge Y. glaubhaft und überzeugend bestätigt, dass sie lediglich die Abwasserleitung ausgehend von der Wohnung der Familie B., d. h. der Beklagten überprüft haben. Insoweit sei ein Schaden nicht festgestellt worden. Dadurch steht jedoch weder fest, dass der Schaden zwangsläufig durch die Beklagten verursacht sein muss, noch spricht hierfür ein Beweis des ersten Anscheins. Nach den Aussagen beider Zeugen sind die Frischwasserleitungen nicht überprüft worden. Ferner konnte auch der Zeuge Y. nicht ausschließen, dass für beide Häuser zwei getrennte Abwasserrohre existieren. Bei der Wand zum Nachbarhaus handelt es sich, wie der Zeuge Z. ausgeführt hat, um eine 24’er Wand ohne Dehnfuge. Es besteht daher auch die Möglichkeit, dass der Feuchtigkeitseintritt letztendlich seine Ursache in einer Undichtigkeit der Frischwasserleitung hat. Ein Anscheinsbeweis oder eine Umkehr der Beweislast ergibt sich auch nicht daraus, dass es im letzten Jahr zu einem ähnlich gelagerten Feuchtigkeitsschäden gekommen ist und die Versicherung der Beklagten den von den Klägern geltend gemachten Schaden übernommen hat.
22Da bereits kein Anspruch auf die Hauptforderung gegeben ist, steht den Klägern gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Übernahme der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu.
23Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet, da ein eventueller materieller Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Erstattung der ihnen vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten bislang nicht fällig ist. Zum einen haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter ihnen gegenüber abgerechnet hat, § 10 RVG. Eine Abrechnung in der Klageerwiderung genügt insoweit nicht. Darüber hinaus ist der angewendete Gebührensatz nicht angegeben.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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