Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 2 C 165/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
1Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 20.05.2011.
2Am 20.05.2011 gegen 06.28 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW der Marke Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen GE-XXXX die Autobahn A 42 in Richtung Duisburg auf dem rechten Fahrstreifen. Als Beifahrer befand sich in ihrem PKW der Zeuge Z1; zudem befand sich auf der Rückbank des klägerischen Fahrzeuges die Zeugin Z2.
3Unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin fuhr der auf die Beklagte zu 2) zugelassene Betonmischer mit dem amtlichen Kennzeichen UN-XXXX, welcher zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
4Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug etwa 40 Meter bei einer Geschwindigkeit der Fahrzeuge von etwa 80 km/h. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt dichter Berufsverkehr. Die Fahrbahn war trocken und sauber; es befand sich zu diesem Zeitpunkt dort keine Baustelle.
5Die Klägerin behauptet, etwa 1000 m vor der Abfahrt Gelsenkirchen-Zentrum sei der Betonmischer der Beklagten zu 2) auf eine auf der Fahrbahn liegende, silberne Metallplatte gefahren, die eine Größe von etwa 100 x 80 cm gehabt habe. Die Metallplatte sei hierdurch hochgewirbelt worden und mit voller Wucht gegen die vordere rechte Stoßstange ihres PKWs geschleudert worden. Sie selbst habe die Metallplatte erst wahrgenommen, als diese hochgeschleudert worden sei und habe dieser nicht mehr ausweichen können.
6Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) müsse die Metallplatte aufgrund von deren Größe gesehen haben, bevor er über diese herüber gefahren sei. Er habe der Metallplatte daher ausweichen können und müssen.
7An ihrem PKW sei durch den Unfall ein Schaden in Höhe von netto 666,51 Euro entstanden.
8Mit der vorliegenden Klage macht sie den Ersatz dieses Schadens geltend. Zudem begehrt sie den Ersatz einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro, sowie die Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 60,33 Euro.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 691,51 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2011 zu zahlen,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer und nicht festsetzbarer Rechtsanwaltskosten an die Rechtsanwälte AA in Höhe von 60,33 Euro freizustellen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bestreiten das Überfahren einer Metallplatte durch das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug mit Nichtwissen.
15Sie behaupten, dass es sich bei dem Unfall für den Beklagten zu 1) um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe.
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2.
18Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 (Bl. 67 ff. d.A.) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund des behaupteten Verkehrsunfalles vom 20.05.2011 aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
22Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Unfall wie von der Klägerin dargestellt ereignet hat.
23Selbst wenn sich der Unfall so, wie er von der Klägerin geschildert wird, ereignet haben sollte, handelte es sich für den Beklagten zu 1) jedenfalls um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.
24Wenn keine Anhaltspunkte für das Herumliegen von losen Gegenständen auf der Fahrbahn bestehen, die hochgeschleudert werden könnten, handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, insbesondere, wenn der Gegenstand auf einer Straße hochgeschleudert wird, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können und dürfen (LG Hof, NZV 2002, 133; AG Frankfurt a.A., NJWE-VHR 1997, 132).
25Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien befand sich an der betreffenden Stelle der Autobahn A 42 im behaupteten Unfallzeitpunkt keine Baustelle; die Fahrbahn war trocken und, mit Ausnahme der von der Klägerin behaupteten Metallplatte, frei von herumliegenden Gegenständen.
26Auf einem Autobahnstück, was unstreitig in dergestalt gutem Zustand war, musste der Beklagte zu 1) nicht mit herumliegenden Gegenständen auf der Fahrbahn rechnen.
27Hinzu kommt, dass eine Metallplatte von der Größe, wie sie die Klägerin beschreibt, als flacher Gegenstand wesentlich schlechter und auch später auf der Fahrbahn zu erkennen ist, als zum Beispiel ein Stein mittlerer Größe. Hinzu kommt, dass das Blech nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die silberne Farbe eines unlackierten Metallbleches gehabt haben soll.
28Ein solches ist aufgrund seiner geometrischen Form wesentlich schlechter und später als Hindernis und nicht nur als bloßer Farbunterschied der Fahrbahn zu identifizieren und zudem auch nur schwerlich von anderen Gegenständen entsprechender Form – zum Beispiel Pappe, Styropor -, welche weitgehend unbeschadet überfahren werden können, unterscheidbar.
29Bei den auf der Autobahn unstreitig zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalles gefahrenen Geschwindigkeiten sowie der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt unstreitig starker Berufsverkehr herrschte, ist es erfahrungsgemäß unmöglich, ein silberfarbenes Metallblech selbst bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen rechtzeitig zu erkennen, um ein Überfahren verhindern zu können (vgl. zu einem auf der Fahrbahn liegenden Brett: AG Frankfurt, NJWE-VHR 1997, 132). Zudem wäre zur Abwendung des behaupteten Unfalles allenfalls ein Ausweichmanöver seitens des Beklagten zu 1) in Verbindung mit einem Abbremsen in Betracht gekommen. Hierzu hätte der Beklagte zu 1) allerdings zunächst eine Umschau nach hinten und auch zur Seite vornehmen müssen, um sicherzustellen, dass das Ausweichmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist. Für solche Überlegungen war allerdings nach der Überzeugung des Gerichts die nötige Zeit nicht gegeben, da beide Fahrzeuge unstreitig mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fuhren und zudem dichter Berufsverkehr herrschte.
30Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Metallplatte aufgrund ihrer Größe auf der Fahrbahn liegend durch den Beklagten zu 1) rechtzeitig hätte erkannt werden können und müssen und das Überfahren der Metallplatte durch umsichtiges Fahren vermeidbar gewesen wäre, erscheint nach der Auffassung des Gerichts als nicht angezeigt.
31Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint als nicht erfolgversprechend, da ein solches Gutachten von zu vielen Unbekannten ausgehen müsste. Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Fahrzeuge der Parteien etwa mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fuhren, so fehlen doch Angaben dazu, welchen Abstand der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hielt, sowie Angaben zur genauen Größe und Beschaffenheit der Metallplatte und zu ihrer räumlichen Lage auf der Fahrbahn.
32Da der Hauptanspruch nicht besteht, ist auch der Klageantrag auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten unbegründet.
33Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Streitwert: 691,51 Euro
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