Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 202 C 143/15
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag i.H.v. 45,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 28.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet haben.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung von Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfallgeschehen, welches sich am … gegen … Uhr an der Ecke H-straße/V-straße in H1 ereignete. Unfallbeteiligte waren die Klägerin, als Halterin und Fahrerin des in ihrem Eigentum stehenden B (amtl. Kennzeichen: …) und die Beklagte zu 1.) als Halterin des anderen beteiligten Fahrzeugs, einem G mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 2.) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.).
3Herr G1 befuhr am … mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) die die streitgegenständliche Unfallstelle und geriet beim Rechtsabbiegen mit dem Anhänger des Beklagtenfahrzeugs auf die von der Klägerin befahrenen Fahrspur. Hierbei beschädigte der Anhänger die rechte Fahrzeugseite des B der Klägerin.
4Ausweilich eines klägerseits eingeholten Sachverständigengutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros T vom 13.08.2014 ist an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden entstanden, welcher Reparaturkosten i.H.v. 3.072,00 € netto verursacht. Hiervon entfielen nach den Schätzungen des Sachverständigen 150,27 € auf die sogenannten UPE-Aufschläge und ein Betrag von 140,00 € auf Verbringungskosten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 25 ff. d.A. inhaltlich Bezug genommen. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro der Klägerin mit Rechnung vom 13.08.2014 einen Betrag i.H.v. 853,23 €.
5Mit außergerichtlichem Schreiben vom 14.08.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.), die I Versicherung AG, zur Regulierung des Schadens bis zum 28.08.2014 auf. Der Haftpflichtversicherer regulierte mit Schreiben vom 11.09.2014 zur Abgeltung der Reparaturkosten lediglich einen Betrag i.H.v. 2.160,33 € und nicht den in dem Gutachten vom 13.08.2013 festgestellten Betrag von 3.072,00 €.
6Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den erwähnten Stundenverrechnungssätzen nicht um allgemeine Aushanglöhne handele. Hierbei handele es sich um Löhne, die nur gegenüber Versicherungen gelten würden.
7Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Verweisung auf die Reparaturwerkstatt der Firma T1 GmbH für sie nicht zumutbar sei, da sich der Betrieb in einer Entfernung von 20,7 km von ihrem Wohnort befinde und sie somit mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1,5 Stunden brauchen würde um zur Werkstatt zu gelangen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 911,67 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, dass die Firma T1 GmbH eine sach- und fachgerechte Reparatur zu günstigeren Konditionen anbiete, die von der Qualität her einer solchen in einem markengebundenem Fachbetrieb in nichts nachstehe und technisch gleichwertig sei. Insbesondere handele es sich um einen Kfz-Meisterbetrieb, die Reparatur werde nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller durchgeführt, Originalersatzteile würden verwendet, es bestehe ein zweijährige Garantie und die eingesetzten Fachkräfte seien Spezialisten auf dem Gebiet der Karosserie- und Lackreparatur. Dieser Reparaturbetrieb erhebe zudem lediglich allgemein zugängliche Stundenverrechnungssätze i.H.v. 96,00 € für Karosserie- und Mechanikarbeiten bzw. 102,00 € für Lackierarbeiten. Zudem verfüge die Firma T1 GmbH über einen kostenlosen Hol- und Bringservice.
13Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich die Klägerin auf eine günstige, aber gleichwertige Reparaturmöglichkeit – wie durch die Firma T1 GmbH – verweisen lassen müsse, da ihr Fahrzeug bereits älter als drei Jahre sei. Hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze und der Materialaufschläge sei dementsprechend ein Abzug i.H.v. 576,40 € vorzunehmen. Etwaige UPE-Aufschläge seien zudem nicht ersatzfähig, da auch die Firma T1 GmbH solche Aufschläge nicht erhebe. Ähnliches gelte für die Verbringungskosten, da die Lackierarbeiten direkt von der Firma T1 GmbH durchgeführt würden. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin eine Wertverbesserung durch die Reparatur an dem einen Reifen unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung im Umfang von 45,00 € entgegenhalten lassen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen A.
15Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten des Herrn A vom 09.10.2015 (Bl. 98 ff. d.A.).
16Entscheidungsgründe:
17A.
18Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 45,00 € nach §§ 7 I, 17 I, II StVG und §§ 823, 249ff. BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom … in H1.
201.
21Das Bestehen des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach aufgrund eines von dem Herrn G1 allein verschuldeten Verkehrsunfallgeschehens ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Verhalten des Herrn G1 müssen sich die Beklagten aufgrund der Haftungseinheit zwischen Fahrer und Halter bzw. aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zurechnen lassen.
222.
23Der Klägerin sind durch das Verkehrsunfallgeschehen ersatzfähige Schäden i.S.d. §§ 249 ff. BGB in Form von Reparaturkosten i.H.v. 2.205,33 € entstanden.
24a.)
25Die von der Klägerin fiktiv abgerechneten Reparaturkosten für ihren beschädigten B sind nur i.H.v. 2.205,33 € ersatzfähig i.S.d. § 249 ff. BGB. Die Klägerin muss sich hinsichtlich der Höhe der notwendigen Reparaturkosten von der Beklagten auf die bei der Firma T1 GmbH geltenden Stundensätze verweisen lassen.
26Der Geschädigte darf zwar, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urt. v. 29.04.2003, VI ZR 398/02, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 302/08, zitiert nach juris). Dieser Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht als Folge des Grundsatzes der Dispositionsfreiheit ferner grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29.04.2003, VI ZR 398/02, zitiert nach juris). Allerdings muss sich der Geschädigte als Ausfluss des in § 249 I BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot und der Schadensminderungspflichten nach § 254 II BGB unter Umständen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt verweisen lassen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Verweises ist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, BGH, Urt. v. 23.02.2010, VI ZR 91/09, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 302/08, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 14.05.2013, VI ZR 320/12, zitiert nach juris; LG Essen Beschl. v. 02.06.2015, 15 S 37/15).
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur freien Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 I ZPO fest, dass die Firma T1 GmbH eine im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt qualitativ gleichwertige Reparatur anbietet. Diese Überzeugung folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbar aufbereiteten Ausführungen des Sachverständigen A. Der Sachverständige stellte im Rahmen des Ortstermins fest, dass es sich bei der Firma T1 GmbH um einen Eurogarantfach- und Meisterbetrieb handelt, welcher über sämtliche der im Karosseriebau notwendigen Werkzeuge sowie über eigene Lackier- und Trockenkammern verfügt. Zudem verwende die Firma T1 GmbH bei der Reparatur ausschließlich Original-Ersatzteile und gewähre eine Gewährleistungsdauer von drei Jahren. Die Mitarbeiter des Betriebes würden zudem nach den Feststellungen des Sachverständigen regelmäßig geschult. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass die Firma T1 GmbH die E Qualitätsstandards erfülle und insbesondere in der Lage sei, das Fahrzeug der Klägerin in einer Qualität zu reparieren, die der Qualität einer Reparatur in einer B-Werkstatt entspricht Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
28Auch die Entfernung der Werkstatt der Firma T1 GmbH zu der Wohnung der Klägerin von 20,67 km macht einen Verweis auf diese Werkstatt für die Klägerin nicht unzumutbar. Da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort des Geschädigten eine Rolle (BGH, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, m.w.N.; zitiert nach juris; LG Essen Beschl. v. 02.06.2015, 15 S 37/15). Zunächst ist aber eine Werkstatt nach der Rechtsprechung als ohne weiteres erreichbar anzusehen und ein Verweis auf diese Werkstatt somit statthaft, soweit eine Entfernung von 21 km nicht überschritten wird (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, BGB, § 249, Rn 97, m.w.N.; LG Essen Beschl. v. 02.06.2015, 15 S 37/15). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr aufgrund des angeblich notwendigen Zeitaufwand von 1,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbst eine Entfernung von 20,67 km nicht zumutbar sei, kann sie damit nicht gehört werden. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin für den Fall, dass sie den Verkehr oder die Reisedauer nicht auf sich nehmen will, den von der Firma T1 GmbH nach den Feststellungen des Sachverständigen kostenlos angebotenen Hol- und Bringservice in Anspruch nehmen kann.
29Die Beweisaufnahme hat auch den Einwand der Klägerin, dass es sich bei den von der Firma T1 GmbH abgerechneten Preisen nicht um allgemein zugängliche Konditionen, sondern um Sondertarife für Versicherungen handele, nicht bestätigen können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei den Stundenverrechnungssätzen von 96,00 € für Karosserie- und Mechanikerarbeiten und 102,00 € für Lackierarbeiten zzgl. eines Aufschlages von 30 % für das Lackiermaterial um allgemein zugängliche Stundenverrechnungssätze zum streitgegenständlichen Zeitpunkt.
30b.)
31Die von der Klägerin mit geltend gemachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten stellen vorliegend keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die Ersatzfähigkeit von Aufschlägen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und die Verbringungskosten zur Lackiererei ist bei einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis streitig. Nach einer Ansicht sind solche Aufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen (Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, BGB, § 249 BGB Rn. 96f. m.w.N.). Nach der wohl herrschenden Gegenmeinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; König in: Hentschel/König/Dauer, 41. Aufl., § 12 StVG Rn. 24 m.w.N.; LG Essen Beschl. v. 02.06.2015, 15 S 37/15). Denn in diesem Fall gehören sie zu dem üblichen Reparaturaufwand, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012, 9 U 102/11, zitiert nach juris). Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung ebenfalls dann ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären (OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, I-9 U 5/12, zitiert nach juris; LG Essen Beschl. v. 02.06.2015, 15 S 37/15). Die Begutachtung durch den Sachverständigen hat weder hinsichtlich der UPE-Aufschläge noch hinsichtlich der Verbringungskosten ergeben, dass solche Posten ortsüblich anfallen würden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen einer telefonischen Umfrage werden bei keiner Fachwerkstatt Verbringungskosten und nur bei einem Betrieb teilweise UPE-Aufschläge in Rechnung gestellt, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Berechnung von UPE-Aufschlägen oder Verbringungskosten regional üblich i.S.d. Rechtsprechung sind.
32c.)
33Soweit die Beklagten einwenden, dass im Rahmen der Vorteilsausgleichung ein Abzug i.H.v. 45,00 € unter dem Gesichtspunkt „Neu für Alt“ durch Austausch des beschädigten Reifens anzurechnen ist, können die Beklagten mit diesem Einwand nicht durchdringen. Führt die Reparatur eines Fahrzeugs zur Wertverbesserung, erfolgt eine Kürzung des Ersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung. Abzüge kommen hierbei grundsätzlich für zu erneuernde Verschleißteile, wie z. B. für den Motor, das Getriebe oder die Reifen, in Betracht (OLG Düsseldorf, NZV 2002, 87; OLG Frankfurt SP 2011, 291; OLG München BeckRS 2010, 17228). Allerdings findet kein Abzug statt, wenn der Wert der Gesamtsache sich durch die vorzunehmenden Reparaturmaßnahmen nicht erhöht (Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, BGB, § 249 BGB Rn. 106f.). Nach den nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Sachverständigen führte die Erneuerung eines Reifens vorliegend nicht dazu, dass sich der Gesamtwert des Fahrzeugs auf dem Markt verbessert.
343.
35Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2.205,33 € ist durch Erfüllung anteilig i.H.v. 2.160,33 € erloschen, § 362 I BGB. Unstreitig zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.160,33 € zur Abgeltung der ihr zustehenden Reparaturkosten. Es verbleibt ein Restbetrag i.H.v. 45,00 €.
36B.
37Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 288, 286 BGB.
38C.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 I, II Nr. 1, 100 IV, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 911,67 EUR festgesetzt.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
431. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
442. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
46Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
47Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
48Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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