Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 202 C 143/15

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag i.H.v. 45,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 28.09.2014  zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet haben.


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