Beschluss vom Amtsgericht Gladbeck - 14 M 301/02
Tenor
wird der Gerichtsvollzieher angewiesen das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß dem Antrag vom 31.01.2002 nicht aus dem Grund einer nicht in der Privatwohnung versuchten Pfändung abzulehnen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe:
2Die eingelegte Erinnerung ist zulässig und insbesondere statthaft, da sie sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers richtet, das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten ( § 766 Abs.2, 1. Alt. ZPO).
3Sie ist auch begründet
4Der Gerichtsvollzieher hat die ablehnende Entscheidung mit dem Erfordernis einer feststehenden Unpfändbarkeit sowohl in den Geschäftsräumen als auch in der Wohnug des Schuldners begründet. Bislang konnte die Pfändung nur in den Geschäftsräumen des Schuldners versucht werden. Die Gläubigerin trägt vor, den Wohnsitz nicht zu kennen und auch nicht ermitteln zu können.
5Grundsätzlich muß zur Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung gern. § 807 I Nr. 1 ZPO die erfolglos gebliebene Pfändung in dem Geschäftslokal und in der Wohnung versucht worden sein.
6Hiervon ist aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen.
7Die versuchte (erfolglose) Pfändung an beiden Orten kann nur dann vorausgesetzt werden, wenn die Gläubigerin die Wohnanschrift des Schuldners kennt oder auf zumutbare Weise ermitteln kann (vgl. Zöller § 807 Rdn. 14). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
8Die Gläubigerin kennt die Wohnanschrift des Schuldners nicht. Sie hat darüber hinaus zahlreiche Bemühungen zur Anschriftenermittlung vorgetragen, die jedoch erfolglos, blieben. Dies ist ausreichend.
9Die Verfahrenskosten mußten trotz ihres Obsiegens der Gläubigerin auferlegt werden, da Schuldner und Gerichtsvollzieher nicht als Beteiligte dieses Verfahrens anzusehen sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.