Beschluss vom Amtsgericht Gladbeck - 14 M 301/02

Tenor

wird der Gerichtsvollzieher angewiesen das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß dem Antrag vom 31.01.2002 nicht aus dem Grund einer nicht in der Privatwohnung versuchten Pfändung abzulehnen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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