Beschluss vom Amtsgericht Gladbeck - 18 II 79/05 WEG

Tenor

1.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:

              € 1.037,04 bis zum 09.03.2006 und auf

              bis € 300,- seit dem 10.03.2006.


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