Urteil vom Amtsgericht Gladbeck - 51 C 14/12
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, unter Entfernung der Klimageräte (Splitgeräte) nebst Halterungen und Befestigungen, Zuleitungen nebst Halterung und Befestigung zu den Klimageräten und der Entlüftungsrohre nebst Zuleitungen die am Objekt der Wohnungseigentümergemeinschaft _____straße ____, _______straße ____, _____ H vorgenommenen baulichen Veränderungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ________straße _____, ______________ in H, wobei der Klägerin das Sondereigentum an der Wohnung ____ nebst Kellerraum und einem Einstellplatz in der Tiefgarage zusteht und sie diese Wohnung selbst bewohnt, während die Beklagte Eigentümerin der 6 Gewerbeflächen im Gebäude ist, die als Ladenlokale Nr. __ bis ___ in der Teilungserklärung ausgewiesen sind. Große Teile der Gewerbefläche sind an den Beklagten zu 2) zum Betrieb eines Handelsgewerbes vermietet. Um die Be- und Entlüftung des Ladenlokals zu gewährleisten, ließen die Beklagten im Hofbereich an der ________straße __ sowie auf den Flachdächern der Gebäudeteile _______straße __ und _______straße __ unter Durchbohrung der Flachdächer Lüftungsrohre einbauen und Klimageräte mit Zuleitungen aufstellen. Sechs dieser Splitgeräte befinden sich auf den Flachdächern, ein weiterer an der Wand im Hofbereich. Eine Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung der Arbeiten wurde nicht eingeholt.
3Zwei der Klimageräte nebst Zuleitungen befinden sich seitlich vom Schlafzimmerfenster der Beklagten, das zum Flachdach hinausgeht. Unmittelbar vor dem Fenster (mit Zuleitung zu den Splitgeräten) ist das Entlüftungsrohr in die darunterliegenden Teile des Ladenlokals errichtet worden.
4Die Klägerin ist der Ansicht, sie werde durch die ohne Zustimmung der Gemeinschaft errichtete Anlage in ihren Rechten verletzt. Als Miteigentümerin könne sie die Beseitigung sowohl von der Beklagten als Sondereigentümerin der Ladenlokale sowie auch vom Betreiber des Gewerbebetriebes als Störer verlangen.
5Die Klägerin beantragt,
6wie erkannt.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie verweisen darauf, dass zum Betrieb der Ladenlokale die ordnungsgemäße Herstellung einer Be- und Entlüftung erforderlich gewesen sei. Die Anlage sei sach- und fachgerecht installiert und ein Anspruch auf Entfernung besteht demgemäß nicht. Weder durch Betrieb noch durch Standort der Geräte werde die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann sowohl von der Eigentümerin der Ladenlokale, also der Beklagten als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wie auch vom Betreiber des Gewerbebetriebes, für dessen Ladenlokal die Klimaanlage installiert wurde, die Beseitigung der ohne Genehmigung errichteten Anlage verlangen.
13Es handelt sich um eine bauliche Veränderung, für die die vorherige Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich gewesen wäre. Diese ist nicht eingeholt worden. Durch die Baumaßnahme ist in erheblichem Umfang das Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt worden. Die Flachdächer sind durchbohrt worden. Es hat ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes stattgefunden. Dass ein solcher Eingriff der Zustimmung der Gemeinschaft bedurft hätte, bedarf im Hinblick auf die klaren Regeln des Wohnungseigentumsrechts keiner längeren Erörterung. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass aufgrund behördlicher Auflagen eine Klimaanlage für den Betrieb der Ladenlokale erforderlich ist. Die Errichtung einer solchen Anlage hätte in jedem Fall der Beteiligung der Gemeinschaft und der Herbeiführung einer Genehmigung bedurft. Es kann zwar vorliegend keinen Zweifeln begegnen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, der Gewerbeeigentümerin die Möglichkeit zu geben, ihre Objekte zu vermieten und die dazu erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, bei der Errichtung der Anlage steht der Gemeinschaft jedoch unzweifelhaft ein Mitspracherecht zu über Art und Ausführung der Baumaßnahmen. Ob die früher im Gebäude vorhandene Klimaanlage (bzw. zumindest deren Außenanschlüsse) hätte weiter genutzt werden können oder nicht mehr ausreichte und ob insoweit die dort vorhandenen Zuleitungen hätten weiter genutzt werden können oder tatsächlich eine Neuerrichtung an völlig anderen Standorten erforderlich war, ist ebenso wenig geklärt, wie die Behauptung der Beklagten bewiesen ist, die Errichtung der Anlage sei sach- und fachgerecht erfolgt und zukünftige Schädigung des Gemeinschaftseigentums sowie der Sondereigentümer sei nicht erwarten.
14Einen Anspruch auch darauf, vollendete Tatsachen zu schaffen und die WEG sodann zu einer nachträglichen Zustimmung zu zwingen, steht weder der Beklagten als Sondereigentümerin noch ihrem Mieter zu. Diese sind beide auch als Störer im Sinne des § 104 BGB in Anspruch zu nehmen, da ihre Maßnahmen unter Umgehung der Gemeinschaft zur ungenehmigten Errichtung der Anlage geführt haben. Selbst wenn die Beklagte im Nachhinein den Nachweis führen könnte, dass die errichte Anlage geeignet und sicher ist, die Gemeinschaft in ihren Rechten also nicht beeinträchtigt, bestünde ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung jedenfalls nicht. Im Hinblick auf die durchgeführten Maßnahmen steht der Gemeinschaft ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Standorte wie auch bei der Art und Weise der Ausführung zu. Dass die Beklagte auch nur versucht hätte, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten, trägt sie nicht vor. Auch der Mieter hat sich offensichtlich um die Tatsache, dass es sich hier um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt in der besondere Regeln gelten, die mit einem im Einzeleigentum stehenden Privatgebäude nicht zu vergleichen sind, nicht gekümmert. Für die daraus sich ergebenden Folgen haben die Beklagten nunmehr mit dem der Klägerin zustehenden Beseitigungsanspruch einzustehen.
15Das Gericht hat die Parteien bereits darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft verpflichtet ist, den Fortbestand und Betrieb der Gewerbeobjekte sicherzustellen und erforderliche Genehmigungen insoweit zu erteilen. Ein Anspruch des Miteigentümers auf nachträgliche Zustimmung geschaffenen „vollendeten Tatsachen“ kann hieraus jedoch keinesfalls abgeleitet werden. Die Beklagten mögen die Folgen ihres Fehlverhaltens insoweit tragen.
16Dies gilt umso mehr, als die aufgestellte Behauptung der Beklagten, die vorgenommene Installation sei die einzige Möglichkeit, die Anlage sach- und fachgerecht aufgrund der behördlichen Auflagen zu installieren offensichtlich unzutreffend ist. Die von den Beklagten selbst vorgelegten Bescheinigungen ergeben insoweit allenfalls, dass es eine wirtschaftlich vernünftige Lösung sei. Daraus kann jedoch eine Bindung der Gemeinschaft, die Maßnahme nachträglich zu genehmigen, nicht hergeleitet werden.
17Die Klägerin ist als betroffene Miteigentümerin auch nicht gehindert, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen, zumal sie durch die Montage von Teilen der Anlage direkt vor ihrem Schlafzimmerfenster direkt betroffen ist. Dies gilt auch für die gesamte Anlage. Soweit die Gemeinschaft nach Beschlusslage möglicherweise noch nicht die Beseitigung der gesamten Anlage verlangt hat, folgt hieraus gleichwohl keine Genehmigung, die erforderlich ist. Solange steht jedoch jedem Mitglied der Gemeinschaft ein Anspruch auf Beseitigung der Störung/Anlage zu. Im Übrigen ist nach der bisherigen Beschlusslage davon auszugehen, dass die große Mehrheit der Gemeinschaft mit der Installierung der Anlage nicht einverstanden ist, weshalb sich die Klägerin mit ihrem Vorgehen auch im Einklang mit dem Willen der Gemeinschaft als Ganzes befindet.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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